Papier: 03.02.01 Rechtliche Grundlagen

Originalversion

1 E-Government findet in Deutschland seine Rechtsgrundlagen
2 sowohl im Grundgesetz (Art. 91 GG) als auch in Gesetzen auf
3 Bundes- und Länderebene. Die Zulässigkeit von E-Government
4 erfordert dabei die Anpassung einer Vielzahl von
5 Rechtsvorschriften, um die Regeln für die traditionelle
6 schriftliche und mündliche Kommunikation rechtsverbindlich
7 für die digitale Welt zu übersetzen.
8
9 Der Bundesgesetzgeber hat bereits wesentliche
10 Voraussetzungen für die Realisierung des E-Government
11 geschaffen, nicht zuletzt, um auch seinen
12 gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen (z.B. aus den
13 Signatur- und eCommerce-Richtlinien) nachzukommen. Das
14 Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 und die Signaturverordnung
15 vom 16. November 2001 haben die Grundlagen für die
16 qualifizierte elektronische Signatur geschaffen. Durch das
17 Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts
18 und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsverkehr vom
19 13. Juli 2001 kann nunmehr im Rechtsverkehr die Schriftform
20 weitgehend durch die elektronische Form und damit die
21 eigenhändige Unterschrift durch die qualifizierte
22 elektronische Signatur ersetzt werden. Zugleich hat das
23 letztgenannte Gesetz die Voraussetzungen für die Einreichung
24 qualifiziert signierter elektronischer Dokumente bei den
25 Gerichten und Staatsanwaltschaften geschaffen. [FN: Siehe
26 hierzu auch Kapitel 4 – E-Justiz.]
27
28 Auch für das Verwaltungsverfahren hat der Gesetzgeber die
29 Weichen für die elektronische Kommunikation mit und zwischen
30 den Behörden gestellt. Im Jahr 2003 ist das Dritte Gesetz
31 zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
32 in Kraft getreten, durch welches die Übermittlung
33 elektronischer Dokumente zulässig wurde, wenn der Empfänger
34 hierfür einen Zugang eröffnet hat [FN: Vgl. § 3a VwVfG.].
35 Aber auch die Modalitäten zum Erlass eines elektronischen
36 Verwaltungsaktes wurde durch die Neuregelung des § 37 VwVfG
37 gesetzlich geregelt.
38
39 Durch die Einführung des neuen Personalausweises und die
40 Verabschiedung des De-Mail-Gesetzes sind in Deutschland
41 Infrastrukturen geschaffen worden, die die Verbreitung von
42 E-Governmentdienstleistungen rechtlich absichern und
43 unterstützen können.
44
45 Hervorzuheben sind zudem die Einführung von Art. 91c GG mit
46 dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 29. Juli 2009
47 mit dem hiernach geschlossenen Staatsvertrag über die
48 Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der
49 Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in
50 den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur
51 Ausführung von Artikel 91c GG vom 19. November 2009
52 (IT-Staatsvertrag), der am 1. April 2010 in Kraft getreten
53 ist.
54
55 Der mit dem IT-Staatsvertrag neu geschaffene IT-Planungsrat
56 soll insbesondere die politisch-strategische Zusammenarbeit
57 zwischen Bund und Ländern im IT-Bereich verbessern. Mit dem
58 Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze
59 vom 10. August 2009 wurden somit alle drei Maßnahmen
60 umgesetzt, die von der Föderalismuskommission II am 5. März
61 2009 beschlossen worden waren.
62
63 Die nachfolgende Darstellung erhebt keinen Anspruch auf
64 Vollständigkeit, sondern soll vielmehr nur einen Überblick
65 über wichtige Rechtsgrundlagen verschaffen.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 E-Government findet in Deutschland seine Rechtsgrundlagen
2 sowohl im Grundgesetz (Art. 91 GG) als auch in Gesetzen auf
3 Bundes- und Länderebene. Die Zulässigkeit von E-Government
4 erfordert dabei die Anpassung einer Vielzahl von
5 Rechtsvorschriften, um die Regeln für die traditionelle
6 schriftliche und mündliche Kommunikation rechtsverbindlich
7 für die digitale Welt zu übersetzen.
8
9 Der Bundesgesetzgeber hat bereits wesentliche
10 Voraussetzungen für die Realisierung des E-Government
11 geschaffen, nicht zuletzt, um auch seinen
12 gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen (z.B. aus den
13 Signatur- und eCommerce-Richtlinien) nachzukommen. Das
14 Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 und die Signaturverordnung
15 vom 16. November 2001 haben die Grundlagen für die
16 qualifizierte elektronische Signatur geschaffen. Durch das
17 Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts
18 und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsverkehr vom
19 13. Juli 2001 kann nunmehr im Rechtsverkehr die Schriftform
20 weitgehend durch die elektronische Form und damit die
21 eigenhändige Unterschrift durch die qualifizierte
22 elektronische Signatur ersetzt werden. Zugleich hat das
23 letztgenannte Gesetz die Voraussetzungen für die Einreichung
24 qualifiziert signierter elektronischer Dokumente bei den
25 Gerichten und Staatsanwaltschaften geschaffen. [FN: Siehe
26 hierzu auch Kapitel 4 – E-Justiz.]
27
28 Auch für das Verwaltungsverfahren hat der Gesetzgeber die
29 Weichen für die elektronische Kommunikation mit und zwischen
30 den Behörden gestellt. Im Jahr 2003 ist das Dritte Gesetz
31 zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
32 in Kraft getreten, durch welches die Übermittlung
33 elektronischer Dokumente zulässig wurde, wenn der Empfänger
34 hierfür einen Zugang eröffnet hat [FN: Vgl. § 3a VwVfG.].
35 Aber auch die Modalitäten zum Erlass eines elektronischen
36 Verwaltungsaktes wurde durch die Neuregelung des § 37 VwVfG
37 gesetzlich geregelt.
38
39 Durch die Einführung des neuen Personalausweises und die
40 Verabschiedung des De-Mail-Gesetzes sind in Deutschland
41 Infrastrukturen geschaffen worden, die die Verbreitung von
42 E-Governmentdienstleistungen rechtlich absichern und
43 unterstützen können.
44
45 Hervorzuheben sind zudem die Einführung von Art. 91c GG mit
46 dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 29. Juli 2009
47 mit dem hiernach geschlossenen Staatsvertrag über die
48 Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der
49 Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in
50 den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur
51 Ausführung von Artikel 91c GG vom 19. November 2009
52 (IT-Staatsvertrag), der am 1. April 2010 in Kraft getreten
53 ist.
54
55 Der mit dem IT-Staatsvertrag neu geschaffene IT-Planungsrat
56 soll insbesondere die politisch-strategische Zusammenarbeit
57 zwischen Bund und Ländern im IT-Bereich verbessern. Mit dem
58 Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze
59 vom 10. August 2009 wurden somit alle drei Maßnahmen
60 umgesetzt, die von der Föderalismuskommission II am 5. März
61 2009 beschlossen worden waren.
62
63 Die nachfolgende Darstellung erhebt keinen Anspruch auf
64 Vollständigkeit, sondern soll vielmehr nur einen Überblick
65 über wichtige Rechtsgrundlagen verschaffen.

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