Papier: 03.02.01 Rechtliche Grundlagen
Originalversion
1 | E-Government findet in Deutschland seine Rechtsgrundlagen |
2 | sowohl im Grundgesetz (Art. 91 GG) als auch in Gesetzen auf |
3 | Bundes- und Länderebene. Die Zulässigkeit von E-Government |
4 | erfordert dabei die Anpassung einer Vielzahl von |
5 | Rechtsvorschriften, um die Regeln für die traditionelle |
6 | schriftliche und mündliche Kommunikation rechtsverbindlich |
7 | für die digitale Welt zu übersetzen. |
8 | |
9 | Der Bundesgesetzgeber hat bereits wesentliche |
10 | Voraussetzungen für die Realisierung des E-Government |
11 | geschaffen, nicht zuletzt, um auch seinen |
12 | gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen (z.B. aus den |
13 | Signatur- und eCommerce-Richtlinien) nachzukommen. Das |
14 | Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 und die Signaturverordnung |
15 | vom 16. November 2001 haben die Grundlagen für die |
16 | qualifizierte elektronische Signatur geschaffen. Durch das |
17 | Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts |
18 | und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsverkehr vom |
19 | 13. Juli 2001 kann nunmehr im Rechtsverkehr die Schriftform |
20 | weitgehend durch die elektronische Form und damit die |
21 | eigenhändige Unterschrift durch die qualifizierte |
22 | elektronische Signatur ersetzt werden. Zugleich hat das |
23 | letztgenannte Gesetz die Voraussetzungen für die Einreichung |
24 | qualifiziert signierter elektronischer Dokumente bei den |
25 | Gerichten und Staatsanwaltschaften geschaffen. [FN: Siehe |
26 | hierzu auch Kapitel 4 – E-Justiz.] |
27 | |
28 | Auch für das Verwaltungsverfahren hat der Gesetzgeber die |
29 | Weichen für die elektronische Kommunikation mit und zwischen |
30 | den Behörden gestellt. Im Jahr 2003 ist das Dritte Gesetz |
31 | zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften |
32 | in Kraft getreten, durch welches die Übermittlung |
33 | elektronischer Dokumente zulässig wurde, wenn der Empfänger |
34 | hierfür einen Zugang eröffnet hat [FN: Vgl. § 3a VwVfG.]. |
35 | Aber auch die Modalitäten zum Erlass eines elektronischen |
36 | Verwaltungsaktes wurde durch die Neuregelung des § 37 VwVfG |
37 | gesetzlich geregelt. |
38 | |
39 | Durch die Einführung des neuen Personalausweises und die |
40 | Verabschiedung des De-Mail-Gesetzes sind in Deutschland |
41 | Infrastrukturen geschaffen worden, die die Verbreitung von |
42 | E-Governmentdienstleistungen rechtlich absichern und |
43 | unterstützen können. |
44 | |
45 | Hervorzuheben sind zudem die Einführung von Art. 91c GG mit |
46 | dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 29. Juli 2009 |
47 | mit dem hiernach geschlossenen Staatsvertrag über die |
48 | Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der |
49 | Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in |
50 | den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur |
51 | Ausführung von Artikel 91c GG vom 19. November 2009 |
52 | (IT-Staatsvertrag), der am 1. April 2010 in Kraft getreten |
53 | ist. |
54 | |
55 | Der mit dem IT-Staatsvertrag neu geschaffene IT-Planungsrat |
56 | soll insbesondere die politisch-strategische Zusammenarbeit |
57 | zwischen Bund und Ländern im IT-Bereich verbessern. Mit dem |
58 | Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze |
59 | vom 10. August 2009 wurden somit alle drei Maßnahmen |
60 | umgesetzt, die von der Föderalismuskommission II am 5. März |
61 | 2009 beschlossen worden waren. |
62 | |
63 | Die nachfolgende Darstellung erhebt keinen Anspruch auf |
64 | Vollständigkeit, sondern soll vielmehr nur einen Überblick |
65 | über wichtige Rechtsgrundlagen verschaffen. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | E-Government findet in Deutschland seine Rechtsgrundlagen |
2 | sowohl im Grundgesetz (Art. 91 GG) als auch in Gesetzen auf |
3 | Bundes- und Länderebene. Die Zulässigkeit von E-Government |
4 | erfordert dabei die Anpassung einer Vielzahl von |
5 | Rechtsvorschriften, um die Regeln für die traditionelle |
6 | schriftliche und mündliche Kommunikation rechtsverbindlich |
7 | für die digitale Welt zu übersetzen. |
8 | |
9 | Der Bundesgesetzgeber hat bereits wesentliche |
10 | Voraussetzungen für die Realisierung des E-Government |
11 | geschaffen, nicht zuletzt, um auch seinen |
12 | gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen (z.B. aus den |
13 | Signatur- und eCommerce-Richtlinien) nachzukommen. Das |
14 | Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 und die Signaturverordnung |
15 | vom 16. November 2001 haben die Grundlagen für die |
16 | qualifizierte elektronische Signatur geschaffen. Durch das |
17 | Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts |
18 | und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsverkehr vom |
19 | 13. Juli 2001 kann nunmehr im Rechtsverkehr die Schriftform |
20 | weitgehend durch die elektronische Form und damit die |
21 | eigenhändige Unterschrift durch die qualifizierte |
22 | elektronische Signatur ersetzt werden. Zugleich hat das |
23 | letztgenannte Gesetz die Voraussetzungen für die Einreichung |
24 | qualifiziert signierter elektronischer Dokumente bei den |
25 | Gerichten und Staatsanwaltschaften geschaffen. [FN: Siehe |
26 | hierzu auch Kapitel 4 – E-Justiz.] |
27 | |
28 | Auch für das Verwaltungsverfahren hat der Gesetzgeber die |
29 | Weichen für die elektronische Kommunikation mit und zwischen |
30 | den Behörden gestellt. Im Jahr 2003 ist das Dritte Gesetz |
31 | zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften |
32 | in Kraft getreten, durch welches die Übermittlung |
33 | elektronischer Dokumente zulässig wurde, wenn der Empfänger |
34 | hierfür einen Zugang eröffnet hat [FN: Vgl. § 3a VwVfG.]. |
35 | Aber auch die Modalitäten zum Erlass eines elektronischen |
36 | Verwaltungsaktes wurde durch die Neuregelung des § 37 VwVfG |
37 | gesetzlich geregelt. |
38 | |
39 | Durch die Einführung des neuen Personalausweises und die |
40 | Verabschiedung des De-Mail-Gesetzes sind in Deutschland |
41 | Infrastrukturen geschaffen worden, die die Verbreitung von |
42 | E-Governmentdienstleistungen rechtlich absichern und |
43 | unterstützen können. |
44 | |
45 | Hervorzuheben sind zudem die Einführung von Art. 91c GG mit |
46 | dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 29. Juli 2009 |
47 | mit dem hiernach geschlossenen Staatsvertrag über die |
48 | Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der |
49 | Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in |
50 | den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur |
51 | Ausführung von Artikel 91c GG vom 19. November 2009 |
52 | (IT-Staatsvertrag), der am 1. April 2010 in Kraft getreten |
53 | ist. |
54 | |
55 | Der mit dem IT-Staatsvertrag neu geschaffene IT-Planungsrat |
56 | soll insbesondere die politisch-strategische Zusammenarbeit |
57 | zwischen Bund und Ländern im IT-Bereich verbessern. Mit dem |
58 | Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze |
59 | vom 10. August 2009 wurden somit alle drei Maßnahmen |
60 | umgesetzt, die von der Föderalismuskommission II am 5. März |
61 | 2009 beschlossen worden waren. |
62 | |
63 | Die nachfolgende Darstellung erhebt keinen Anspruch auf |
64 | Vollständigkeit, sondern soll vielmehr nur einen Überblick |
65 | über wichtige Rechtsgrundlagen verschaffen. |
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