Papier: 03.02.01.03 E-Government-Gesetze der Länder

Originalversion

1 Schleswig-Holstein hat als bisher einziges Land ein eigenes
2 E-Government-Gesetz erlassen. Mit dem Gesetz zur
3 elektronischen Verwaltung vom 8. Juli 2009 ist der
4 notwendige rechtliche Rahmen für die Anforderungen einer
5 zukunfts- und leistungsfähigen Netzwerkverwaltung an die
6 technische und prozessuale Interoperabilität geschaffen
7 worden. Das Gesetz enthält neben allgemeinen Bestimmungen
8 zum E-Government die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung
9 Vorgaben für die verwaltungsträgerübergreifende
10 elektronische Kommunikation festzulegen und kommt damit der
11 Notwendigkeit nach rechtsverbindlichen Regelungen der
12 verwaltungsträgerübergreifenden Prozessorganisation nach.
13 Das Gesetz ist auch die rechtliche Grundlage für die
14 gemeinsame Nutzung der zentralen E-Government-Basisdienste
15 (z. B. einheitliches Verfahren im Meldewesen).
16
17 Das Land Berlin plant derzeit ebenfalls ein E-Government und
18 Organisationsgesetz. Der Referentenentwurf wurde bereits im
19 Jahr 2011 veröffentlicht. [FN:
20 http://www.berlin.de/imperia/md/content/verwaltungsmodernisi
21 erung/publikationen/110620_stand_19._sts_a_synopse_egovgeset
22 z.pdf] Grundlage des Gesetzes ist ein umfassendes
23 Verständnis von E-Government im Sinne einer alle
24 Verwaltungsebenen und
25 –bereiche einschließenden grundlegenden Umgestaltung
26 bestehender Verwaltungsverfahren und -strukturen unter
27 Nutzung der Möglichkeiten der Informations- und
28 Kommunikationstechnik. Dieses Verständnis beinhaltet auch,
29 die dazu erforderlichen Fähigkeiten der Beschäftigten zu
30 fördern. Das Gesetz soll durch seine Regelungen zur
31 elektronischen Abwicklung von Verwaltungsprozessen,
32 Transparenz, IT-Steuerung und Verwaltungsorganisation die
33 Berliner Verwaltung modernisieren, Wirtschaftlichkeit und
34 Bürgerfreundlichkeit erhöhen, allgemeine
35 Partizipationsmöglichkeiten verbessern und einen Beitrag zur
36 Förderung des Standortes Berlin leisten.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Schleswig-Holstein hat als bisher einziges Land ein eigenes
2 E-Government-Gesetz erlassen. Mit dem Gesetz zur
3 elektronischen Verwaltung vom 8. Juli 2009 ist der
4 notwendige rechtliche Rahmen für die Anforderungen einer
5 zukunfts- und leistungsfähigen Netzwerkverwaltung an die
6 technische und prozessuale Interoperabilität geschaffen
7 worden. Das Gesetz enthält neben allgemeinen Bestimmungen
8 zum E-Government die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung
9 Vorgaben für die verwaltungsträgerübergreifende
10 elektronische Kommunikation festzulegen und kommt damit der
11 Notwendigkeit nach rechtsverbindlichen Regelungen der
12 verwaltungsträgerübergreifenden Prozessorganisation nach.
13 Das Gesetz ist auch die rechtliche Grundlage für die
14 gemeinsame Nutzung der zentralen E-Government-Basisdienste
15 (z. B. einheitliches Verfahren im Meldewesen).
16
17 Das Land Berlin plant derzeit ebenfalls ein E-Government und
18 Organisationsgesetz. Der Referentenentwurf wurde bereits im
19 Jahr 2011 veröffentlicht. [FN:
20 http://www.berlin.de/imperia/md/content/verwaltungsmodernisi
21 erung/publikationen/110620_stand_19._sts_a_synopse_egovgeset
22 z.pdf] Grundlage des Gesetzes ist ein umfassendes
23 Verständnis von E-Government im Sinne einer alle
24 Verwaltungsebenen und
25 –bereiche einschließenden grundlegenden Umgestaltung
26 bestehender Verwaltungsverfahren und -strukturen unter
27 Nutzung der Möglichkeiten der Informations- und
28 Kommunikationstechnik. Dieses Verständnis beinhaltet auch,
29 die dazu erforderlichen Fähigkeiten der Beschäftigten zu
30 fördern. Das Gesetz soll durch seine Regelungen zur
31 elektronischen Abwicklung von Verwaltungsprozessen,
32 Transparenz, IT-Steuerung und Verwaltungsorganisation die
33 Berliner Verwaltung modernisieren, Wirtschaftlichkeit und
34 Bürgerfreundlichkeit erhöhen, allgemeine
35 Partizipationsmöglichkeiten verbessern und einen Beitrag zur
36 Förderung des Standortes Berlin leisten.

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