03.02.01 Rechtliche Grundlagen

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    von EnqueteBuero, angelegt
    1 E-Government findet in Deutschland seine Rechtsgrundlagen
    2 sowohl im Grundgesetz (Art. 91 GG) als auch in Gesetzen auf
    3 Bundes- und Länderebene. Die Zulässigkeit von E-Government
    4 erfordert dabei die Anpassung einer Vielzahl von
    5 Rechtsvorschriften, um die Regeln für die traditionelle
    6 schriftliche und mündliche Kommunikation rechtsverbindlich
    7 für die digitale Welt zu übersetzen.
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    9 Der Bundesgesetzgeber hat bereits wesentliche
    10 Voraussetzungen für die Realisierung des E-Government
    11 geschaffen, nicht zuletzt, um auch seinen
    12 gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen (z.B. aus den
    13 Signatur- und eCommerce-Richtlinien) nachzukommen. Das
    14 Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 und die Signaturverordnung
    15 vom 16. November 2001 haben die Grundlagen für die
    16 qualifizierte elektronische Signatur geschaffen. Durch das
    17 Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts
    18 und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsverkehr vom
    19 13. Juli 2001 kann nunmehr im Rechtsverkehr die Schriftform
    20 weitgehend durch die elektronische Form und damit die
    21 eigenhändige Unterschrift durch die qualifizierte
    22 elektronische Signatur ersetzt werden. Zugleich hat das
    23 letztgenannte Gesetz die Voraussetzungen für die Einreichung
    24 qualifiziert signierter elektronischer Dokumente bei den
    25 Gerichten und Staatsanwaltschaften geschaffen. [FN: Siehe
    26 hierzu auch Kapitel 4 – E-Justiz.]
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    28 Auch für das Verwaltungsverfahren hat der Gesetzgeber die
    29 Weichen für die elektronische Kommunikation mit und zwischen
    30 den Behörden gestellt. Im Jahr 2003 ist das Dritte Gesetz
    31 zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
    32 in Kraft getreten, durch welches die Übermittlung
    33 elektronischer Dokumente zulässig wurde, wenn der Empfänger
    34 hierfür einen Zugang eröffnet hat [FN: Vgl. § 3a VwVfG.].
    35 Aber auch die Modalitäten zum Erlass eines elektronischen
    36 Verwaltungsaktes wurde durch die Neuregelung des § 37 VwVfG
    37 gesetzlich geregelt.
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    39 Durch die Einführung des neuen Personalausweises und die
    40 Verabschiedung des De-Mail-Gesetzes sind in Deutschland
    41 Infrastrukturen geschaffen worden, die die Verbreitung von
    42 E-Governmentdienstleistungen rechtlich absichern und
    43 unterstützen können.
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    45 Hervorzuheben sind zudem die Einführung von Art. 91c GG mit
    46 dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 29. Juli 2009
    47 mit dem hiernach geschlossenen Staatsvertrag über die
    48 Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der
    49 Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in
    50 den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur
    51 Ausführung von Artikel 91c GG vom 19. November 2009
    52 (IT-Staatsvertrag), der am 1. April 2010 in Kraft getreten
    53 ist.
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    55 Der mit dem IT-Staatsvertrag neu geschaffene IT-Planungsrat
    56 soll insbesondere die politisch-strategische Zusammenarbeit
    57 zwischen Bund und Ländern im IT-Bereich verbessern. Mit dem
    58 Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze
    59 vom 10. August 2009 wurden somit alle drei Maßnahmen
    60 umgesetzt, die von der Föderalismuskommission II am 5. März
    61 2009 beschlossen worden waren.
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    63 Die nachfolgende Darstellung erhebt keinen Anspruch auf
    64 Vollständigkeit, sondern soll vielmehr nur einen Überblick
    65 über wichtige Rechtsgrundlagen verschaffen.