Papier: 03.02.01.01 Der IT-Planungsrat
Originalversion
1 | Die erfolgreiche Digitalisierung der öffentlichen |
2 | Verwaltungsprozesse kann nur gelingen, wenn Bund, Länder und |
3 | Kommunen die Entwicklung und den Betrieb ihrer |
4 | Informationstechnik abstimmen. Inhalte dieser Abstimmung |
5 | sind insbesondere |
6 | |
7 | • technische und organisatorische Standards, die den |
8 | Austausch von Informationen und Interoperabilität der |
9 | Verwaltungssysteme ermöglichen, |
10 | • gemeinsame Kommunikationsinfrastrukturen, um die |
11 | Realisierung dieser Standards zu ermöglichen, |
12 | • gemeinsame Systeme und Betriebseinheiten, um die |
13 | Wirtschaftlichkeit der Informationstechnik zu erhöhen, |
14 | • die Entwicklung und Fortschreibung einer gemeinsamen |
15 | E-Government Strategie, und |
16 | • die Vereinbarung und Steuerung konkreter Projekte zur |
17 | Umsetzung dieser Strategie. |
18 | |
19 | Die Erfahrung hat gezeigt, dass die grundgesetzlichen |
20 | Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung in Deutschland |
21 | erhebliche Hürden für ein solches kooperatives Vorgehen |
22 | darstellen. Ressortprinzip, föderale Strukturen, kommunale |
23 | Selbstverwaltung und Gewaltenteilung haben zu einer |
24 | erheblichen Zersplitterung der Informationstechnik geführt. |
25 | Zwar gab es immer schon Bemühungen um bessere Koordination, |
26 | diese waren jedoch auf Freiwilligkeit begründet und waren |
27 | häufig mit dem verfassungsrechtlichen Verbot der |
28 | Mischverwaltung belastet. |
29 | Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber 2009 mit Artikel |
30 | 91c GG endlich Rechtssicherheit geschaffen und klargestellt, |
31 | dass |
32 | |
33 | • Bund und Länder bei der Planung, der Errichtung und dem |
34 | Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten |
35 | informationstechnischen Systeme zusammenwirken können, |
36 | • Bund und Länder auf Grund von Vereinbarungen die für die |
37 | Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen |
38 | Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen |
39 | festlegen können, |
40 | • die Länder darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb |
41 | informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von |
42 | dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren können, und |
43 | • der Bund zur Verbindung der informationstechnischen Netze |
44 | des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz errichtet. |
45 | |
46 | Auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage haben Bund und |
47 | Länder im April 2010 den IT-Staatsvertrag [FN: Vertrag über |
48 | die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen |
49 | der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie |
50 | in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur |
51 | Ausführung von Artikel 91c GG] geschlossen, in dem der |
52 | IT-Planungsrat als oberstes IT-Koordinierungsgremium |
53 | etabliert wurde. |
54 | Der IT-Planungsrat ist als Bund-Länder-Gremium unterhalb der |
55 | Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefs der |
56 | Staats und Senatskanzleien angesiedelt. Ihm gehören folgende |
57 | entscheidungsberechtigte Mitglieder an: |
58 | |
59 | • die Beauftragte der Bundesregierung für |
60 | Informationstechnik und |
61 | • jeweils ein für Informationstechnik zuständiger Vertreter |
62 | jedes Landes mit der erforderlichen Entscheidungskompetenz. |
63 | |
64 | Darüber hinaus nehmen mit beratender Stimme |
65 | |
66 | • drei Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände, die von |
67 | den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene entsandt |
68 | werden und |
69 | • der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die |
70 | Informationsfreiheit |
71 | |
72 | an den Sitzungen teil. Damit sind zunächst die |
73 | organisatorischen Voraussetzungen für eine bessere |
74 | Koordination gegeben. Insbesondere ist hervorzuheben, dass |
75 | der IT-Planungsrat seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit |
76 | von Bund und 11 Ländern (mit 2/3 Finanzierungsanteil nach |
77 | Königsteiner Schlüssel) treffen kann. Damit wird das bislang |
78 | vorherrschende Einstimmigkeitsprinzip aufgegeben, das immer |
79 | wieder zu zeitraubenden Blockaden geführt hat. |
80 | Ein weiterer wichtiger Punkt des Rahmenvertrages ist die |
81 | Verpflichtung zur gegenseitigen Information vor neuen |
82 | Projekten. Die IT-Landschaft der öffentlichen Verwaltung ist |
83 | auch deshalb so heterogen, weil für jede Aufgabe das Rad neu |
84 | erfunden wird, teils aus Unkenntnis anderer Lösungen, teils |
85 | aus Absicht. Die verpflichtende Unterrichtung im |
86 | IT-Planungsrat wird auf jeden Fall dazu führen, dass |
87 | „notorische Neuerfinder“ ihre Alleingänge vor |
88 | Haushaltsausschüssen und Rechnungshöfen rechtfertigen |
89 | müssen. |
90 | Mit der nationalen E-Government-Strategie hat der |
91 | IT-Planungsrat im Frühjahr 2012 seinen ersten umfassenden |
92 | Arbeitsplan für die nächsten Jahre vorgelegt. Die Umsetzung |
93 | dieser ganzheitlichen Strategie findet gleichwohl unter |
94 | schwierigen Rahmenbedingungen statt: |
95 | |
96 | • Aus der Formulierung des Art. 91c GG wird jedoch deutlich, |
97 | dass der Gesetzgeber die Bund-Länder-Kooperation ermöglicht, |
98 | nicht jedoch zwingend einfordert. Einsicht und |
99 | Freiwilligkeit sind weiterhin die bestimmende |
100 | Arbeitsgrundlage eines ebenenübergreifenden E-Government. |
101 | • Weder Art 91c noch der IT-Staatsvertrag setzen |
102 | Vergaberecht, Ressortprinzip, Länderhoheit und kommunale |
103 | Selbstverwaltung außer Kraft. Es wird also auch weiterhin |
104 | erheblicher Aufwand zur Abstimmung und Überzeugung aller |
105 | Beteiligten erforderlich sein. |
106 | • Die Mitglieder des IT-Planungsrates sind in der Regel |
107 | Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die ihre CIO-Rolle |
108 | nur im Nebenamt ausüben und nicht immer selbst über das |
109 | erforderliche Wissen und die notwendige Erfahrung zur |
110 | strategischen Steuerung ihrer IT mitbringen. Dieser Umstand |
111 | hat zur Folge, dass die tatsächliche IT-Steuerung durch die |
112 | Fachbeamten erfolgt, die eigentlich zu steuern wären. |
113 | |
114 | Vor dem Hintergrund dieser Rahmenbedingungen ist auch |
115 | zukünftig nicht zu erwarten, dass die IT-Steuerung der |
116 | öffentlichen Verwaltung so stringent wie in einem Konzern |
117 | erfolgt. Umso wichtiger wird die Rolle einer |
118 | parlamentarischen Begleitung und Kontrolle dieses Prozesses. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Die erfolgreiche Digitalisierung der öffentlichen |
2 | Verwaltungsprozesse kann nur gelingen, wenn Bund, Länder und |
3 | Kommunen die Entwicklung und den Betrieb ihrer |
4 | Informationstechnik abstimmen. Inhalte dieser Abstimmung |
5 | sind insbesondere |
6 | |
7 | • technische und organisatorische Standards, die den |
8 | Austausch von Informationen und Interoperabilität der |
9 | Verwaltungssysteme ermöglichen, |
10 | • gemeinsame Kommunikationsinfrastrukturen, um die |
11 | Realisierung dieser Standards zu ermöglichen, |
12 | • gemeinsame Systeme und Betriebseinheiten, um die |
13 | Wirtschaftlichkeit der Informationstechnik zu erhöhen, |
14 | • die Entwicklung und Fortschreibung einer gemeinsamen |
15 | E-Government Strategie, und |
16 | • die Vereinbarung und Steuerung konkreter Projekte zur |
17 | Umsetzung dieser Strategie. |
18 | |
19 | Die Erfahrung hat gezeigt, dass die grundgesetzlichen |
20 | Rahmenbedingungen der öffentlichen Verwaltung in Deutschland |
21 | erhebliche Hürden für ein solches kooperatives Vorgehen |
22 | darstellen. Ressortprinzip, föderale Strukturen, kommunale |
23 | Selbstverwaltung und Gewaltenteilung haben zu einer |
24 | erheblichen Zersplitterung der Informationstechnik geführt. |
25 | Zwar gab es immer schon Bemühungen um bessere Koordination, |
26 | diese waren jedoch auf Freiwilligkeit begründet und waren |
27 | häufig mit dem verfassungsrechtlichen Verbot der |
28 | Mischverwaltung belastet. |
29 | Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber 2009 mit Artikel |
30 | 91c GG endlich Rechtssicherheit geschaffen und klargestellt, |
31 | dass |
32 | |
33 | • Bund und Länder bei der Planung, der Errichtung und dem |
34 | Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten |
35 | informationstechnischen Systeme zusammenwirken können, |
36 | • Bund und Länder auf Grund von Vereinbarungen die für die |
37 | Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen |
38 | Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen |
39 | festlegen können, |
40 | • die Länder darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb |
41 | informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von |
42 | dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren können, und |
43 | • der Bund zur Verbindung der informationstechnischen Netze |
44 | des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz errichtet. |
45 | |
46 | Auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage haben Bund und |
47 | Länder im April 2010 den IT-Staatsvertrag [FN: Vertrag über |
48 | die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen |
49 | der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie |
50 | in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur |
51 | Ausführung von Artikel 91c GG] geschlossen, in dem der |
52 | IT-Planungsrat als oberstes IT-Koordinierungsgremium |
53 | etabliert wurde. |
54 | Der IT-Planungsrat ist als Bund-Länder-Gremium unterhalb der |
55 | Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefs der |
56 | Staats und Senatskanzleien angesiedelt. Ihm gehören folgende |
57 | entscheidungsberechtigte Mitglieder an: |
58 | |
59 | • die Beauftragte der Bundesregierung für |
60 | Informationstechnik und |
61 | • jeweils ein für Informationstechnik zuständiger Vertreter |
62 | jedes Landes mit der erforderlichen Entscheidungskompetenz. |
63 | |
64 | Darüber hinaus nehmen mit beratender Stimme |
65 | |
66 | • drei Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände, die von |
67 | den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene entsandt |
68 | werden und |
69 | • der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die |
70 | Informationsfreiheit |
71 | |
72 | an den Sitzungen teil. Damit sind zunächst die |
73 | organisatorischen Voraussetzungen für eine bessere |
74 | Koordination gegeben. Insbesondere ist hervorzuheben, dass |
75 | der IT-Planungsrat seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit |
76 | von Bund und 11 Ländern (mit 2/3 Finanzierungsanteil nach |
77 | Königsteiner Schlüssel) treffen kann. Damit wird das bislang |
78 | vorherrschende Einstimmigkeitsprinzip aufgegeben, das immer |
79 | wieder zu zeitraubenden Blockaden geführt hat. |
80 | Ein weiterer wichtiger Punkt des Rahmenvertrages ist die |
81 | Verpflichtung zur gegenseitigen Information vor neuen |
82 | Projekten. Die IT-Landschaft der öffentlichen Verwaltung ist |
83 | auch deshalb so heterogen, weil für jede Aufgabe das Rad neu |
84 | erfunden wird, teils aus Unkenntnis anderer Lösungen, teils |
85 | aus Absicht. Die verpflichtende Unterrichtung im |
86 | IT-Planungsrat wird auf jeden Fall dazu führen, dass |
87 | „notorische Neuerfinder“ ihre Alleingänge vor |
88 | Haushaltsausschüssen und Rechnungshöfen rechtfertigen |
89 | müssen. |
90 | Mit der nationalen E-Government-Strategie hat der |
91 | IT-Planungsrat im Frühjahr 2012 seinen ersten umfassenden |
92 | Arbeitsplan für die nächsten Jahre vorgelegt. Die Umsetzung |
93 | dieser ganzheitlichen Strategie findet gleichwohl unter |
94 | schwierigen Rahmenbedingungen statt: |
95 | |
96 | • Aus der Formulierung des Art. 91c GG wird jedoch deutlich, |
97 | dass der Gesetzgeber die Bund-Länder-Kooperation ermöglicht, |
98 | nicht jedoch zwingend einfordert. Einsicht und |
99 | Freiwilligkeit sind weiterhin die bestimmende |
100 | Arbeitsgrundlage eines ebenenübergreifenden E-Government. |
101 | • Weder Art 91c noch der IT-Staatsvertrag setzen |
102 | Vergaberecht, Ressortprinzip, Länderhoheit und kommunale |
103 | Selbstverwaltung außer Kraft. Es wird also auch weiterhin |
104 | erheblicher Aufwand zur Abstimmung und Überzeugung aller |
105 | Beteiligten erforderlich sein. |
106 | • Die Mitglieder des IT-Planungsrates sind in der Regel |
107 | Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die ihre CIO-Rolle |
108 | nur im Nebenamt ausüben und nicht immer selbst über das |
109 | erforderliche Wissen und die notwendige Erfahrung zur |
110 | strategischen Steuerung ihrer IT mitbringen. Dieser Umstand |
111 | hat zur Folge, dass die tatsächliche IT-Steuerung durch die |
112 | Fachbeamten erfolgt, die eigentlich zu steuern wären. |
113 | |
114 | Vor dem Hintergrund dieser Rahmenbedingungen ist auch |
115 | zukünftig nicht zu erwarten, dass die IT-Steuerung der |
116 | öffentlichen Verwaltung so stringent wie in einem Konzern |
117 | erfolgt. Umso wichtiger wird die Rolle einer |
118 | parlamentarischen Begleitung und Kontrolle dieses Prozesses. |
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