Papier: 03.02.01.02 Das E-Government-Gesetz des Bundes

Originalversion

1 Mitte Januar 2012 hat das Bundesministerium des Innern den
2 Entwurf für ein Gesetz zur Förderung der elektronischen
3 Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
4 vorgestellt (auch E-Government-Gesetz genannt). [FN:
5 http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzestexte
6 /Entwuerfe/Entwurf_EGov.html] Geplant ist, dass das Gesetz
7 Anfang 2013 in Kraft treten kann. Er ist Bestandteil des
8 Regierungsprogramms „Vernetzte und transparente Verwaltung“
9 und soll zur Umsetzung der nationalen E-Government-Strategie
10 beitragen.
11
12 Ziel des Gesetzes ist es, durch den Abbau bundesrechtlicher
13 Hindernisse die elektronische Kommunikation mit der
14 Verwaltung zu erleichtern. Das Gesetz soll dadurch über die
15 föderalen Ebenen hinweg Wirkung entfalten und Bund, Ländern
16 und Kommunen ermöglichen, einfachere, nutzerfreundlichere
17 und effizientere elektronische Verwaltungsdienste
18 anzubieten.
19
20 Der vorgestellte Entwurf unterscheidet sich von bisherigen
21 Gesetzen aus den Ländern bzw. aus dem Ausland auch dadurch,
22 dass er gezielt an einzelnen bundesrechtlichen Hindernissen
23 (sog. Motornormen) ansetzt, die einer Weiterentwicklung von
24 elektronischen Verwaltungsdiensten entgegenstehen.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Mitte Januar 2012 hat das Bundesministerium des Innern den
2 Entwurf für ein Gesetz zur Förderung der elektronischen
3 Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
4 vorgestellt (auch E-Government-Gesetz genannt). [FN:
5 http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzestexte
6 /Entwuerfe/Entwurf_EGov.html] Geplant ist, dass das Gesetz
7 Anfang 2013 in Kraft treten kann. Er ist Bestandteil des
8 Regierungsprogramms „Vernetzte und transparente Verwaltung“
9 und soll zur Umsetzung der nationalen E-Government-Strategie
10 beitragen.
11
12 Ziel des Gesetzes ist es, durch den Abbau bundesrechtlicher
13 Hindernisse die elektronische Kommunikation mit der
14 Verwaltung zu erleichtern. Das Gesetz soll dadurch über die
15 föderalen Ebenen hinweg Wirkung entfalten und Bund, Ländern
16 und Kommunen ermöglichen, einfachere, nutzerfreundlichere
17 und effizientere elektronische Verwaltungsdienste
18 anzubieten.
19
20 Der vorgestellte Entwurf unterscheidet sich von bisherigen
21 Gesetzen aus den Ländern bzw. aus dem Ausland auch dadurch,
22 dass er gezielt an einzelnen bundesrechtlichen Hindernissen
23 (sog. Motornormen) ansetzt, die einer Weiterentwicklung von
24 elektronischen Verwaltungsdiensten entgegenstehen.

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