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Einführung eines selbständigen Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung


Definition gemäß Bundesverfassungsgericht

Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

Vorschlag

Art. 2 Abs. 3 GG

Jeder hat das Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. In dieses Recht darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Begründung

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist im Grundgesetz nicht als eigenständiges Grundrecht verankert, sondern wurde vom BVerfG am 15. Dezember 1983 anlässlich der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung BVerfGE 65, 1 - Volkszählung definiert.

Dieses Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wurde gemäß oben stehender Definition unter dem Art. 2 Abs. 1 GG »Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.« in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG »Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt« subsumiert, und aus diesem Grund vom Gesetzgeber (noch) nicht als eigenständiges Grundrecht formuliert.

Durch die Subsumierung dieses Grundrechts unter Art. 2 Abs. 1 GG ergeben sich zwei gravierende grundrechtliche Probleme:

  1. Es fehlt diesem Grundrecht die Eindeutigkeit, da es "bloß" angenommen wird, aber nicht als selbständiges Grundrecht ausformuliert ist. Es ist also nicht als eigenständiges Grundrecht einklagbar, da es nicht vom Gesetzgeber als Einzelnorm erlassen, sondern vom Bundesverfassungsgericht als nicht der Legislative zugehörigem Verfassungsorgan lediglich formuliert wurde, was zur Folge hat, dass es jedweder Auslegung zugänglich ist, also auch der eventuellen Nichtanerkenntnis durch die Exekutive, gegen welche nur nach jahrelangem Rechtsstreit ein Erfolg möglich ist.

1.1 Problem 1 spricht für sich selbst.

  1. Der Leitsatz 2 o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besagt: »Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.«

2.1 Hier kollidiert die Einschränkungsmöglichkeit mit der Bestimmung des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG, welcher besagt: »Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.« Das Hauptaugenmerk liegt hier auf dem (fetten) Halbsatz 1. Diese Einzelnorm bestimmt, dass ausschließlich in den Fällen, in denen aus dem Wortlaut eines Grundrechts hervorgeht, dass es "durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes" einschränkbar ist, dieses Grundrecht auch eingeschränkt werden kann. Vergleiche dazu den Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 (Satz 3) GG: »Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.«, dessen Einschränkungsmöglichkeit sich jedoch nicht auf Absatz 1 bezieht.

Dahingehend mangelt es dem Art. 2 Abs. 1 GG also an dieser Einschränkungsmöglichkeit durch oder auf Grund eines Gesetzes, da er seine Schranken (nicht Einschränkungen) nur dahingehend findet, soweit durch die Ausübung des Persönlichkeitsgrundrechts nicht die Rechte anderer verletzt werden und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Trotzdem erklärt das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung für einschränkbar.

Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG - als weitere und erfüllt sein müssende Gültigkeitsvoraussetzung für Gesetze, welche nach Maßgabe des Satz 1 Grundrechte einschränken können - besagt: »Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.«

Das bedeutet, dass die vom Bundesverfassungsgericht erklärte Möglichkeit der Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nur durch ein solches Gesetz erfolgen darf, welches den Erfordernissen des Art. 19 Abs. 1 GG entspricht, also auch in einem solchen Gesetz unter Angabe des Artikels "zitiert" werden muss, ansonsten es formell nicht eingeschränkt werden kann oder das dahingehende Gesetz formell ungültig wäre. Da es aber nicht als selbstständiges Grundrecht ausformuliert und in das Grundgesetz eingefügt wurde, bleibt es ohne diese Einfügung ein theoretisches, jedoch praktisch für den Normanwender nur dann anwendbares Recht, wenn es von einem Gericht, nach seiner eventuellen Verletzung, oder von der Exekutive auch als solches anerkannt wird. Es geht ohne eine solche Einfügung ins Leere, wie z.B. die Volkszählung oder die Vorratsdatenspeicherung beweisen.

Das juristische Problem ist also folgendes:

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist laut Bundesverfassungsgericht theoretisch gegeben, jedoch durch jede Exekutivhandlung und praktisch durch jedes Gesetz oder Einzelnorm zur Datenspeicherung einschränkbar, wird aber dem entgegen unter ein Grundrecht (Art. 2 Abs. 1) subsumiert, welches gemäß Art. 19 Abs. 1 GG nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbar ist. Das jedoch widerspricht den Anforderungen des Grundgesetzes an effektiven Grundrechtsschutz und an Gesetze, welche die grundgesetzlich vorgeschriebenen Gültigkeitsvoraussetzungen für Grundrechte einschränkende Gesetz zur Vermeidung ihrer Ungültigkeit zwingend zu erfüllen haben. Außerdem verstößt eine derartige mutwillig erfolgen könnende Einschränkung gegen die Grundrechtsschutz-Vorschrift des Art. 1 Abs. 3 GG, wonach die Grundrechte die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden.

Schlussfolgerung

Aus diesem Grund und auch aus dem Grunde der Normenklarheit muss das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unbedingt als eigenständiges Grundrecht in den Grundrechtekatalog des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingefügt werden. Ausgehend von der Systematik des Grundgesetzes in Verbindung mit der Definition des Bundesverfassungsgerichts empfiehlt sich hier also die Einfügung eines Absatz 3 in den Art. 2 GG mit o.a. Wortlaut, welcher sowohl das Grundrecht selbst normiert als auch die einfachgesetzliche Möglichkeit der in bestimmten Fällen als ultima ratio benötigten Einschränkung.


Diskussionen

  • Das Thema ist sicherlich wichtig, aber passt meiner Wahrnehmung nach eher in die Projektgruppe "Datenschutz und Persönlichkeitsrecht", die leider noch nicht gestartet ist. Ich schlage vor, die Diskussion bis dahin zu vertagen (auch wenn dies schwer fallen mag).

    • Dem schließe ich mich an, stimme aber trotzdem gleich mal dafür, damit dieser Vorschlag auf keinen Fall untergeht. (Evtl. kann man ihn ja im Anschluss einfach verschieben, ohne dass er erneut erstellt werden muss?)

    • und ich schlage noch einmal vor die Gruppen für die Diskussion freizuschalten

      http://beteiligung.enquetebeteiligung.de/proposal/181-Freischalten_der_Projektgruppen

      und dann, sobald die PG starten anzufangen mit den Papieren zusammenzusarbeiten.

    • Ja, diese Diskussion passt in die Datenschutz-Projektgruppe, und da in den Bereich Handlungsempfehlungen. Der Vorsitzende der Gruppe hat ja schon angekündigt, den Vorschlag die Papiere zu veröffentlichen zu unterstützen, daher wird sicherlich bald der aktuelle Stand in der entsprechenden Gruppe hier in Adhocracy eingepflegt werden.

      • Bitte eröffnet unbedingt eine Projektgruppe für Vorschläge, welche nicht direkte Vorschläge für die Enquete-Kommission enthalten, so als Sammelbecken.

        Wir erleichtern uns allen die Arbeit und unnötige Diskussionen werden verringert. Als Beispiel habe ich gerade einen Vorschlag zur Arbeitsverbesserung gemacht, welcher aber nicht direkt ein Vorschlag an die Enquete-Kommission ist, siehe hier. Ich habe ihn in die Projektgruppe "Demokratie und Staat" eingestellt, aber er sollte eben dort nicht unbedingt erscheinen, da er mit dem Thema nichts zu tun hat.

        Ansonsten ist die Idee, den hier gemachten Vorschlag später in eine andere Gruppe zu schieben in Ordnung, wobei ich denke, dass sich Diskussionen bis dahin nicht vermeiden lassen werden, weshalb eine techn. Lösung zum Verschieben ermöglicht werden sollte soweit machbar.

  • Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ergibt sich bereits aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und seit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983 (BVerfGE 65, 1) als Grundrecht anerkannt. Diese Rechtsprechung wurde beispielsweise in BVerfGE 109, 279 bestätigt. Selbstverständlich ist dieses Grundrecht über Art. 2 Abs. 1 GG einklagbar. Leitsatz 2 des Urteils vom 15.12.1983 ist im Lichte des Art. 19 Abs. 1 GG zu verstehen - das BVerfG musste hier die Regelung des Art. 19 Abs. 1 GG nicht noch einmal wiederholen, weil sich diese von selbst ergibt. Daher besteht bereits ein effektiver Grundrechtsschutz. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist keineswegs "durch jede Exekutivhandlung" einschränkbar. Daher besteht kein Bedarf für die vorgeschlagene Änderung des Grundgesetzes, welche im Übrigen aufgrund der benötigten Mehrheiten nur sehr schwer durchsetzbar wäre.

    • Zitat: Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ergibt sich bereits aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und seit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983 (BVerfGE 65, 1) als Grundrecht anerkannt.

      Es ist ein vom Bundesverfassungsgericht konstatiertes, jedoch vom Gesetzgeber nicht in einem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren verabschiedetes Grundrecht. Um es als Grundrecht mit Verfassungskraft im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG behandeln zu können, wäre eine Grundgesetzänderung gemäß Art. 79 Abs. 2 GG notwendig. Bis dahin ist es eine Absichtserklärung bzw. Staatszielbestimmung und kein eigenständiges Grundrecht, da es seine Rechtskraft einfachgesetzlich aus § 31 BVerfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz) bezieht und nicht aus einer dazu benötigten konstitutiven Ermächtigung im Sinne des Art. 79 Abs. 2 GG. Die in § 31 BVerfGG enthaltende Gesetzeskraft der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts kann in keinem Falle eine ein neues Grundrecht konstitutiv begründende sein, da es auch dem Bundesverfassungsgericht an dieser verfassunggebenden Macht mangelt (vgl. BVerfGE 1,1 4 - Südweststaat, Leitsatz 20, 21), sie hat demnach allenfalls eine einfachgesetzliche Wirkung. Der Bezug zur EMRK kann hier dahingestellt bleiben, da diese nicht dem Verfassungsrang des ihr vorgehenden Grundgesetzes entspricht und darüber hinaus selten erfolgreich eingeklagt werden kann.

      Zitat: Diese Rechtsprechung wurde beispielsweise in BVerfGE 109, 279 bestätigt. Selbstverständlich ist dieses Grundrecht über Art. 2 Abs. 1 GG einklagbar. Leitsatz 2 des Urteils vom 15.12.1983 ist im Lichte des Art. 19 Abs. 1 GG zu verstehen - das BVerfG musste hier die Regelung des Art. 19 Abs. 1 GG nicht noch einmal wiederholen, weil sich diese von selbst ergibt. Daher besteht bereits ein effektiver Grundrechtsschutz.

      Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist judikativ, hat also vorbehaltlich § 31 BVerfGE weder legislative (gesetzgeberische), jedoch auf keinen Fall konstitutive (verfassunggebende) Macht, wei weiter oben ausgeführt. Eine eventuell grundrechtsfreundliche Auslegung des 2. Leitsatzes nach erfolgter Verletzung des angeblichen Grundrechts ersetzt in keinem Fall das Erfordernis der Voraussetzung der Erfüllung der in Art. 19 Abs. 1 GG zwingend vorgeschriebenen zweifachen Gültigkeitsvoraussetzungen für dieses Grundrecht einschränkende Gesetze, sofern es sich hier um ein Grundrecht handelt. Der Normtext ist eindeutig und unzweifelhaft. Er geht allem vor, hier sogar mit Verfassungskraft. Auch hat nicht das Bundesverfassungsgericht die einschlägige Regelung des Art. 19 Abs. 1 GG zu befolgen, sondern der Gesetzgeber, da sich diese Norm unmittelbar an den Gesetzgeber wendet und nicht umsonst bei den Beratungen des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates am 08.02.1949 zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als "Fessel des Gesetzgebers" bezeichnet wurde (vgl. HptA. 47. Sitz. StenBer S.620 lks., Abg. Dr. Dehler: "Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers ...").

      Die weiterhin herbeigeredete Selbsterfüllung der Vorschriften gemäß Art. 19 Abs. 1 GG ist eine beliebte Ausrede der öffentlichen Gewalt zum Zwecke der Vermeidung der deklaratorischen Feststellung der Ungültigkeit vieler Gesetze, welche diese Vorschriften nicht erfüllen und demnach formell nichtig sind. Es wird dahingehend eine Offenkundigkeit erklärt, welche die Erfüllung der Vorschriften des Art. 19 Abs. 1 GG vermeiden helfen soll. Dahingehend geht Ihr o.a. Argument ins Leere. Ein garantierter und effektiver Grundrechtsschutz, welcher ausschließlich auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung abstellt, besteht also mangels Erfüllung des grundgesetzlich vorgeschriebenen Charakters eines Grundrechts nicht. Aus diesem Grunde ist auch eine Klage gegen die Erfassung von Daten dahingehend ergebnislos, als dass sie nicht dazu führt, dass dieses Grundrecht erst gar nicht unzulässigerweise verletzt wird. Es existiert eben keine unmittelbare Rechtsbindung im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG

      Zitat: Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist keineswegs "durch jede Exekutivhandlung" einschränkbar. Daher besteht kein Bedarf für die vorgeschlagene Änderung des Grundgesetzes, welche im Übrigen aufgrund der benötigten Mehrheiten nur sehr schwer durchsetzbar wäre.

      Der Nachweis der Unstimmigkeit Ihrer im ersten Halbsatz aufgestellten Behauptung wird schon durch die im Moment laufende Volkszählung sowie durch faktische Vorratsdatenspeicherung widerlegt, durch welche die Exekutive sehr wohl durch unkontrollierte Datenerfassung in dieses angebliche Grundrecht eingreift ohne dass sich der Bürger vorab und erfolgreich gegen solche Eingriffe wehren kann, da er diesbezgl. der einfachen Gesetzgebung unterworfen ist, eben weil dieses Grundrecht keines im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG ist. Da es aber eben deshalb auch nicht als eigenständiges Grundrecht im Grundgesetz selbst verankert ist, geht natürlich der Hinweis aus Art. 19 Abs. 1 GG leer, denn es existiert ja nur als Definition ohne Normwert und ist dahingehend eben auch nicht als unmittelbar geltendes Recht im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG durchsetzbar.

      Die in Halbsatz 2 getroffenen Annahme eines mangelnden Bedarfs der Einfügung dieses Grundrechts in den Grundrechtekatalog als selbständiges Grundrecht mangels Eingriffen durch die Exekutive entspricht nicht der Rechtswirklichkeit und ihr kann also dahingehend nicht gefolgt werden. Die Annahme eines bestehenden Mangels einer für eine solche Grundgesetzänderung benötigten Mehrheit im Sinne des Art. 79 Abs. 2 GG entbehrt hier jeder Grundlage, es sei denn, Sie wären Abgeordneter des Deutschen Bundestages und wüssten von mindestens einer 2/3-Mehrheit Ihrer Kollegen, dass sie ein solches Bürgerbegehren a priori ablehnen würden, was - im Falle einer nicht zu erwartenden Annahme - nichtsdestotrotz durch eine offizielle Abstimmung zu verifizieren wäre.

      Aber selbst unter hilfsweiser Herbeiziehung der Richtigkeit Ihrer Annahmen stünde der Einfügung eines solchen eigenständigen Grundrechts nichts entgegen. Wenn es wirklich bereits heute ein einklagbares Grundrecht mit unmittelbarer Rechtsbindung im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG wäre und die es einschränkenden einfachgesetzlichen Normenen ihm nachrangig wären und die Gültigkeitsvoraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 GG erfüllen würden (was alles nachweislich nicht der Fall ist), warum sollte es dieser angenommenen Tatsache entgegenstehen, einen kleinen einfachen Satz in das Grundgesetz einzufügen? Nur so zur Sicherheit für den "juristisch durchschnittlich gebildeten Laien", wie der Grundrechtsträger von den Grundrechtsverpflichteten so gern in einschlägigen Kreisen genannt wird. Immerhin wird Sicherheit heute als Allheilmittel angepriesen und dieser Sicherheit die Grundrechte untergeordnet. Warum also nicht ein kleines bisschen Grundrechtssicherheit auch für den Grundrechtsträger? Die Kosten sind überschaubar und die Wirkung wäre um so größer. Vom Zuwachs an Vertrauen gegenüber dem Staat ganz zu schweigen.

      Wenn diese von Ihnen behauptete Sicherheit eine reale Tatsache ist, dann ist eine Einfügung um so weniger ein Problem und würde so nur zu Recht der Rechtswirklichkeit entsprechen. Entsprechen Ihre Bekundungen jedoch nicht der Rechtswirklichkeit, dann ist es umso wichtiger, ein solches Grundrecht in das Grundgesetz einzufügen.

  • FAausK ist dagegen
    +1

    Wie kann man das Recht denn gegen Unternehmen aus den USA, Vanuatu, oder der Mongolei durchsetzen? Das Recht ist ja ganz nett aber gehört es nicht auch eher in die Gruppe "Datenschutz"?

  • I. Wengel ist dafür
    0

    Um dem hier geäußerten Argument des users "buergerundbehoerde": "Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist keineswegs "durch jede Exekutivhandlung" einschränkbar." einen erschreckenden Gegenbeweis entgegenzusetzen, sei hier auf folgende Meldung des Spiegel hingewiesen:

    "Das bayerische Landeskriminalamt setzte bei Ermittlungen ein rechtswidriges Spionageprogramm ein. Der Fall wird die Debatte über staatliche Cyber-Angriffe neu befeuern." http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,748110,00.html

    "Die Ausspähung fiel erst auf, als der Anwalt des Beschuldigten Monate später in der Ermittlungsakte Fotos vom Bildschirm seines Mandanten fand."

    "Ein massiver Eingriff in die Grundrechte"

    ... und weiter:

    "Doch wo ist der Spion heute? Drei Monate durfte er laut Genehmigung des Amtsgerichts auf dem Laptop lauschen. Danach wurde der Computer bei einer Durchsuchung einkassiert und wanderte in die Asservatenkammer."

    Also bitte für die Einführung eines solchen Grundrechts voten.

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