Einführung eines selbständigen Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung - Historie

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  • Einführung eines selbständigen Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung

    von Administrator, angelegt

    Definition gemäß Bundesverfassungsgericht

    Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

    Vorschlag

    Art. 2 Abs. 3 GG

    Jeder hat das Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. In dieses Recht darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

    Begründung

    Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist im Grundgesetz nicht als eigenständiges Grundrecht verankert, sondern wurde vom BVerfG am 15. Dezember 1983 anlässlich der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung BVerfGE 65, 1 - Volkszählung definiert.

    Dieses Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wurde gemäß oben stehender Definition unter dem Art. 2 Abs. 1 GG »Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.« in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG »Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt« subsumiert, und aus diesem Grund vom Gesetzgeber (noch) nicht als eigenständiges Grundrecht formuliert.

    Durch die Subsumierung dieses Grundrechts unter Art. 2 Abs. 1 GG ergeben sich zwei gravierende grundrechtliche Probleme:

    1. Es fehlt diesem Grundrecht die Eindeutigkeit, da es "bloß" angenommen wird, aber nicht als selbständiges Grundrecht ausformuliert ist. Es ist also nicht als eigenständiges Grundrecht einklagbar, da es nicht vom Gesetzgeber als Einzelnorm erlassen, sondern vom Bundesverfassungsgericht als nicht der Legislative zugehörigem Verfassungsorgan lediglich formuliert wurde, was zur Folge hat, dass es jedweder Auslegung zugänglich ist, also auch der eventuellen Nichtanerkenntnis durch die Exekutive, gegen welche nur nach jahrelangem Rechtsstreit ein Erfolg möglich ist.

    1.1 Problem 1 spricht für sich selbst.

    1. Der Leitsatz 2 o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besagt: »Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.«

    2.1 Hier kollidiert die Einschränkungsmöglichkeit mit der Bestimmung des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG, welcher besagt: »Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.« Das Hauptaugenmerk liegt hier auf dem (fetten) Halbsatz 1. Diese Einzelnorm bestimmt, dass ausschließlich in den Fällen, in denen aus dem Wortlaut eines Grundrechts hervorgeht, dass es "durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes" einschränkbar ist, dieses Grundrecht auch eingeschränkt werden kann. Vergleiche dazu den Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 (Satz 3) GG: »Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.«, dessen Einschränkungsmöglichkeit sich jedoch nicht auf Absatz 1 bezieht.

    Dahingehend mangelt es dem Art. 2 Abs. 1 GG also an dieser Einschränkungsmöglichkeit durch oder auf Grund eines Gesetzes, da er seine Schranken (nicht Einschränkungen) nur dahingehend findet, soweit durch die Ausübung des Persönlichkeitsgrundrechts nicht die Rechte anderer verletzt werden und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Trotzdem erklärt das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung für einschränkbar.

    Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG - als weitere und erfüllt sein müssende Gültigkeitsvoraussetzung für Gesetze, welche nach Maßgabe des Satz 1 Grundrechte einschränken können - besagt: »Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.«

    Das bedeutet, dass die vom Bundesverfassungsgericht erklärte Möglichkeit der Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nur durch ein solches Gesetz erfolgen darf, welches den Erfordernissen des Art. 19 Abs. 1 GG entspricht, also auch in einem solchen Gesetz unter Angabe des Artikels "zitiert" werden muss, ansonsten es formell nicht eingeschränkt werden kann oder das dahingehende Gesetz formell ungültig wäre. Da es aber nicht als selbstständiges Grundrecht ausformuliert und in das Grundgesetz eingefügt wurde, bleibt es ohne diese Einfügung ein theoretisches, jedoch praktisch für den Normanwender nur dann anwendbares Recht, wenn es von einem Gericht, nach seiner eventuellen Verletzung, oder von der Exekutive auch als solches anerkannt wird. Es geht ohne eine solche Einfügung ins Leere, wie z.B. die Volkszählung oder die Vorratsdatenspeicherung beweisen.

    Das juristische Problem ist also folgendes:

    Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist laut Bundesverfassungsgericht theoretisch gegeben, jedoch durch jede Exekutivhandlung und praktisch durch jedes Gesetz oder Einzelnorm zur Datenspeicherung einschränkbar, wird aber dem entgegen unter ein Grundrecht (Art. 2 Abs. 1) subsumiert, welches gemäß Art. 19 Abs. 1 GG nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbar ist. Das jedoch widerspricht den Anforderungen des Grundgesetzes an effektiven Grundrechtsschutz und an Gesetze, welche die grundgesetzlich vorgeschriebenen Gültigkeitsvoraussetzungen für Grundrechte einschränkende Gesetz zur Vermeidung ihrer Ungültigkeit zwingend zu erfüllen haben. Außerdem verstößt eine derartige mutwillig erfolgen könnende Einschränkung gegen die Grundrechtsschutz-Vorschrift des Art. 1 Abs. 3 GG, wonach die Grundrechte die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden.

    Schlussfolgerung

    Aus diesem Grund und auch aus dem Grunde der Normenklarheit muss das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unbedingt als eigenständiges Grundrecht in den Grundrechtekatalog des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingefügt werden. Ausgehend von der Systematik des Grundgesetzes in Verbindung mit der Definition des Bundesverfassungsgerichts empfiehlt sich hier also die Einfügung eines Absatz 3 in den Art. 2 GG mit o.a. Wortlaut, welcher sowohl das Grundrecht selbst normiert als auch die einfachgesetzliche Möglichkeit der in bestimmten Fällen als ultima ratio benötigten Einschränkung.

  • Einführung eines selbständigen Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung

    von I. Wengel, angelegt

    Definition gemäß Bundesverfassungsgericht

    Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

    Vorschlag

    Art. 2 Abs. 3 GG

    Jeder hat das Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. In dieses Recht darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

    Begründung

    Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist im Grundgesetz nicht als eigenständiges Grundrecht verankert, sondern wurde vom BVerfG am 15. Dezember 1983 anlässlich der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung BVerfGE 65, 1 - Volkszählung definiert.

    Dieses Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wurde gemäß oben stehender Definition unter dem Art. 2 Abs. 1 GG »Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.« in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG »Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt« subsumiert, und aus diesem Grund vom Gesetzgeber (noch) nicht als eigenständiges Grundrecht formuliert.

    Durch die Subsumierung dieses Grundrechts unter Art. 2 Abs. 1 GG ergeben sich zwei gravierende grundrechtliche Probleme:

    1. Es fehlt diesem Grundrecht die Eindeutigkeit, da es "bloß" angenommen wird, aber nicht als selbständiges Grundrecht ausformuliert ist. Es ist also nicht als eigenständiges Grundrecht einklagbar, da es nicht vom Gesetzgeber als Einzelnorm erlassen, sondern vom Bundesverfassungsgericht als nicht der Legislative zugehörigem Verfassungsorgan lediglich formuliert wurde, was zur Folge hat, dass es jedweder Auslegung zugänglich ist, also auch der eventuellen Nichtanerkenntnis durch die Exekutive, gegen welche nur nach jahrelangem Rechtsstreit ein Erfolg möglich ist.

    1.1 Problem 1 spricht für sich selbst.

    1. Der Leitsatz 2 o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besagt: »Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.«

    2.1 Hier kollidiert die Einschränkungsmöglichkeit mit der Bestimmung des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG, welcher besagt: »Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.« Das Hauptaugenmerk liegt hier auf dem (fetten) Halbsatz 1. Diese Einzelnorm bestimmt, dass ausschließlich in den Fällen, in denen aus dem Wortlaut eines Grundrechts hervorgeht, dass es "durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes" einschränkbar ist, dieses Grundrecht auch eingeschränkt werden kann. Vergleiche dazu den Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 (Satz 3) GG: »Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.«, dessen Einschränkungsmöglichkeit sich jedoch nicht auf Absatz 1 bezieht.

    Dahingehend mangelt es dem Art. 2 Abs. 1 GG also an dieser Einschränkungsmöglichkeit durch oder auf Grund eines Gesetzes, da er seine Schranken (nicht Einschränkungen) nur dahingehend findet, soweit durch die Ausübung des Persönlichkeitsgrundrechts nicht die Rechte anderer verletzt werden und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Trotzdem erklärt das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung für einschränkbar.

    Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG - als weitere und erfüllt sein müssende Gültigkeitsvoraussetzung für Gesetze, welche nach Maßgabe des Satz 1 Grundrechte einschränken können - besagt: »Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.«

    Das bedeutet, dass die vom Bundesverfassungsgericht erklärte Möglichkeit der Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nur durch ein solches Gesetz erfolgen darf, welches den Erfordernissen des Art. 19 Abs. 1 GG entspricht, also auch in einem solchen Gesetz unter Angabe des Artikels "zitiert" werden muss, ansonsten es formell nicht eingeschränkt werden kann oder das dahingehende Gesetz formell ungültig wäre. Da es aber nicht als selbstständiges Grundrecht ausformuliert und in das Grundgesetz eingefügt wurde, bleibt es ohne diese Einfügung ein theoretisches, jedoch praktisch für den Normanwender nur dann anwendbares Recht, wenn es von einem Gericht, nach seiner eventuellen Verletzung, oder von der Exekutive auch als solches anerkannt wird. Es geht ohne eine solche Einfügung ins Leere, wie z.B. die Volkszählung oder die Vorratsdatenspeicherung beweisen.

    Das juristische Problem ist also folgendes:

    Das **Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist laut Bundesverfassungsgericht theoretisch gegeben, jedoch durch jede Exekutivhandlung und praktisch durch jedes Gesetz oder Einzelnorm zur Datenspeicherung einschränkbar, wird aber dem entgegen unter ein Grundrecht (Art. 2 Abs. 1) subsumiert, welches gemäß Art. 19 Abs. 1 GG nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbar ist. Das jedoch widerspricht den Anforderungen des Grundgesetzes an effektiven Grundrechtsschutz und an Gesetze, welche die grundgesetzlich vorgeschriebenen Gültigkeitsvoraussetzungen für Grundrechte einschränkende Gesetz zur Vermeidung ihrer Ungültigkeit zwingend zu erfüllen haben. Außerdem verstößt eine derartige mutwillig erfolgen könnende Einschränkung gegen die Grundrechtsschutz-Vorschrift des Art. 1 Abs. 3 GG, wonach die Grundrechte die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden. binden.**

    Schlussfolgerung

    Aus diesem Grund und auch aus dem Grunde der Normenklarheit muss das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unbedingt als eigenständiges Grundrecht in den Grundrechtekatalog des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingefügt werden. Ausgehend von der Systematik des Grundgesetzes in Verbindung mit der Definition des Bundesverfassungsgerichts empfiehlt sich hier also die Einfügung eines Absatz 3 in den Art. 2 GG mit o.a. Wortlaut, welcher sowohl das Grundrecht selbst normiert als auch die einfachgesetzliche Möglichkeit der in bestimmten Fällen als ultima ratio benötigten Einschränkung.

  • Einführung eines selbständigen Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung

    von I. Wengel, angelegt

    Definition gemäß Bundesverfassungsgericht

    Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

    Vorschlag

    Art. 2 Abs. 3 GG

    Jeder hat das Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. In dieses Recht darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

    Begründung

    Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist im Grundgesetz nicht als eigenständiges Grundrecht verankert, sondern wurde vom BVerfG am 15. Dezember 1983 anlässlich der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung BVerfGE 65, 1 - Volkszählung definiert.

    Dieses Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wurde gemäß oben stehender Definition unter dem Art. 2 Abs. 1 GG »Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.« in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG »Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt« subsumiert, und aus diesem Grund vom Gesetzgeber (noch) nicht als eigenständiges Grundrecht formuliert.

    Durch die Subsumierung dieses Grundrechts unter Art. 2 Abs. 1 GG ergeben sich zwei gravierende grundrechtliche Probleme:

    1. Es fehlt diesem Grundrecht die Eindeutigkeit, da es "bloß" angenommen wird, aber nicht als selbständiges Grundrecht ausformuliert ist. Es ist also nicht als eigenständiges Grundrecht einklagbar, da es nicht vom Gesetzgeber als Einzelnorm erlassen, sondern vom Bundesverfassungsgericht als nicht der Legislative zugehörigem Verfassungsorgan lediglich formuliert wurde, was zur Folge hat, dass es jedweder Auslegung zugänglich ist, also auch der eventuellen Nichtanerkenntnis durch die Exekutive, gegen welche nur nach jahrelangem Rechtsstreit ein Erfolg möglich ist.

    1.1 Problem 1 spricht für sich selbst.

    1. Der Leitsatz 2 o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besagt: »Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.«

    2.1 Hier kollidiert die Einschränkungsmöglichkeit mit der Bestimmung des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG, welcher besagt: »Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.« Das Hauptaugenmerk liegt hier auf dem (fetten) Halbsatz 1. Diese Einzelnorm bestimmt, dass ausschließlich in den Fällen, in denen aus dem Wortlaut eines Grundrechts hervorgeht, dass es "durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes" einschränkbar ist, dieses Grundrecht auch eingeschränkt werden kann. Vergleiche dazu den Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 (Satz 3) GG: »Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.«, dessen Einschränkungsmöglichkeit sich jedoch nicht auf Absatz 1 bezieht.

    Dahingehend mangelt es dem Art. 2 Abs. 1 GG also an dieser Einschränkungsmöglichkeit durch oder auf Grund eines Gesetzes, da er seine Schranken (nicht Einschränkungen) nur dahingehend findet, soweit durch die Ausübung des Persönlichkeitsgrundrechts nicht die Rechte anderer verletzt werden und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Trotzdem erklärt das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung für einschränkbar.

    Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG - als weitere und erfüllt sein müssende Gültigkeitsvoraussetzung für Gesetze, welche nach Maßgabe des Satz 1 Grundrechte einschränken können - besagt: »Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.«

    Das bedeutet, dass die vom Bundesverfassungsgericht erklärte Möglichkeit der Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nur durch ein solches Gesetz erfolgen darf, welches den Erfordernissen des Art. 19 Abs. 1 GG entspricht, also auch in einem solchen Gesetz unter Angabe des Artikels "zitiert" werden muss, ansonsten es formell nicht eingeschränkt werden kann oder das dahingehende Gesetz formell ungültig wäre. Da es aber nicht als selbstständiges Grundrecht ausformuliert und in das Grundgesetz eingefügt wurde, bleibt es ohne diese Einfügung ein theoretisches, jedoch praktisch für den Normanwender nur dann anwendbares Recht, wenn es von einem Gericht, nach seiner eventuellen Verletzung, oder von der Exekutive auch als solches anerkannt wird. Es geht ohne eine solche Einfügung ins Leere, wie z.B. die Volkszählung oder die Vorratsdatenspeicherung beweisen.

    Das juristische Problem ist also folgendes:

    **Das Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist laut Bundesverfassungsgericht theoretisch gegeben, jedoch durch jede Exekutivhandlung und praktisch durch jedes Gesetz oder Einzelnorm zur Datenspeicherung einschränkbar, wird aber dem entgegen unter ein Grundrecht (Art. 2 Abs. 1) subsumiert, welches gemäß Art. 19 Abs. 1 GG nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbar ist. Das jedoch widerspricht den Anforderungen des Grundgesetzes an effektiven Grundrechtsschutz und an Gesetze, welche die grundgesetzlich vorgeschriebenen Gültigkeitsvoraussetzungen für Grundrechte einschränkende Gesetz zur Vermeidung ihrer Ungültigkeit zwingend zu erfüllen haben.

    Außerdem verstößt eine derartige mutwillig erfolgen könnende Einschränkung gegen die Grundrechtsschutz-Vorschrift des Art. 1 Abs. 3 GG, wonach die Grundrechte die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden.**

    Schlussfolgerung

    Aus diesem Grund und auch aus dem Grunde der Normenklarheit muss das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unbedingt als eigenständiges Grundrecht in den Grundrechtekatalog des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingefügt werden. Ausgehend von der Systematik des Grundgesetzes in Verbindung mit der Definition des Bundesverfassungsgerichts empfiehlt sich hier also die Einfügung eines Absatz 3 in den Art. 2 GG mit o.a. Wortlaut, welcher sowohl das Grundrecht selbst normiert als auch die einfachgesetzliche Möglichkeit der in bestimmten Fällen als ultima ratio benötigten Einschränkung.

  • Einführung eines selbständigen Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung

    von I. Wengel, angelegt

    Definition gemäß Bundesverfassungsgericht

    Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

    Vorschlag

    Art. 2 Abs. 3 GG

    Jeder hat das Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. In dieses Recht darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

    Begründung

    Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist im Grundgesetz nicht als eigenständiges Grundrecht verankert, sondern wurde vom BVerfG am 15. Dezember 1983 anlässlich der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung BVerfGE 65, 1 - Volkszählung definiert.

    Dieses Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wurde gemäß oben stehender Definition unter dem Art. 2 Abs. 1 GG »Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.« in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG »Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt« subsumiert, und aus diesem Grund vom Gesetzgeber (noch) nicht als eigenständiges Grundrecht formuliert.

    Durch die Subsumierung dieses Grundrechts unter Art. 2 Abs. 1 GG ergeben sich zwei gravierende grundrechtliche Probleme:

    1. Es fehlt diesem Grundrecht die Eindeutigkeit, da es "bloß" angenommen wird, aber nicht als selbständiges Grundrecht ausformuliert ist. Es ist also nicht als eigenständiges Grundrecht einklagbar, da es nicht vom Gesetzgeber als Einzelnorm erlassen, sondern vom Bundesverfassungsgericht als nicht der Legislative zugehörigem Verfassungsorgan lediglich formuliert wurde, was zur Folge hat, dass es jedweder Auslegung zugänglich ist, also auch der eventuellen Nichtanerkenntnis durch die Exekutive, gegen welche nur nach jahrelangem Rechtsstreit ein Erfolg möglich ist.

    1.1 Problem 1 spricht für sich selbst.

    1. Der Leitsatz 2 o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besagt: »Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.«

    2.1 Hier kollidiert die Einschränkungsmöglichkeit mit der Bestimmung des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG, welcher besagt: »Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.« Das Hauptaugenmerk liegt hier auf dem (fetten) Halbsatz 1. Diese Einzelnorm bestimmt, dass ausschließlich in den Fällen, in denen aus dem Wortlaut eines Grundrechts hervorgeht, dass es "durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes" einschränkbar ist, dieses Grundrecht auch eingeschränkt werden kann. Vergleiche dazu den Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 (Satz 3) GG: »Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.«, dessen Einschränkungsmöglichkeit sich jedoch nicht auf Absatz 1 bezieht.

    Dahingehend mangelt es dem Art. 2 Abs. 1 GG also an dieser Einschränkungsmöglichkeit durch oder auf Grund eines Gesetzes, da er seine Schranken (nicht Einschränkungen) nur dahingehend findet, soweit durch die Ausübung des Persönlichkeitsgrundrechts nicht die Rechte anderer verletzt werden und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Trotzdem erklärt das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung für einschränkbar.

    Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG - als weitere und erfüllt sein müssende Gültigkeitsvoraussetzung für Gesetze, welche nach Maßgabe des Satz 1 Grundrechte einschränken können - besagt: »Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.«

    Das bedeutet, dass die vom Bundesverfassungsgericht erklärte Möglichkeit der Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nur durch ein solches Gesetz erfolgen darf, welches den Erfordernissen des Art. 19 Abs. 1 GG entspricht, also auch in einem solchen Gesetz unter Angabe des Artikels "zitiert" werden muss, ansonsten es formell nicht eingeschränkt werden kann oder das dahingehende Gesetz formell ungültig wäre. Da es aber nicht als selbstständiges Grundrecht ausformuliert und in das Grundgesetz eingefügt wurde, bleibt es ohne diese Einfügung ein theoretisches, jedoch praktisch für den Normanwender nur dann anwendbares Recht, wenn es von einem Gericht, nach seiner eventuellen Verletzung, oder von der Exekutive auch als solches anerkannt wird. Es geht ohne eine solche Einfügung ins Leere, wie z.B. die Volkszählung oder die Vorratsdatenspeicherung beweisen.

    Das juristische Problem ist also folgendes:

    Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist laut Bundesverfassungsgericht theoretisch gegeben, jedoch durch jede Exekutivhandlung und praktisch damit durch jedes Gesetz oder Einzelnorm zur Datenspeicherung einschränkbar, wird aber dem entgegen unter ein Grundrecht (Art. 2 Abs. 1) subsumiert, welches gemäß Art. 19 Abs. 1 GG nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbar ist. Das jedoch widerspricht den Anforderungen des Grundgesetzes an effektiven Grundrechtsschutz und an Gesetze, welche die grundgesetzlich vorgeschriebenen Gültigkeitsvoraussetzungen für Grundrechte einschränkende Gesetz zur Vermeidung ihrer Ungültigkeit zwingend zu erfüllen haben.

    Schlussfolgerung

    Aus diesem Grund und auch aus dem Grunde der Normenklarheit muss das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unbedingt als eigenständiges Grundrecht in den Grundrechtekatalog des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingefügt werden. Ausgehend von der Systematik des Grundgesetzes in Verbindung mit der Definition des Bundesverfassungsgerichts empfiehlt sich hier also die Einfügung eines Absatz 3 in den Art. 2 GG mit o.a. Wortlaut, welcher sowohl das Grundrecht selbst normiert als auch die einfachgesetzliche Möglichkeit der in bestimmten Fällen als ultima ratio benötigten Einschränkung.

  • Einführung eines selbständigen Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung

    von I. Wengel, angelegt

    Definition gemäß Bundesverfassungsgericht

    Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

    Vorschlag

    Art. 2 Abs. 3 GG

    Jeder hat das Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. In dieses Recht darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

    Begründung

    Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist im Grundgesetz nicht als eigenständiges Grundrecht verankert, sondern wurde vom BVerfG am 15. Dezember 1983 anlässlich der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung BVerfGE 65, 1 - Volkszählung definiert.

    Dieses Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wurde gemäß oben stehender Definition unter dem Art. 2 Abs. 1 GG »Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.« in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG »Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt« subsumiert, und aus diesem Grund vom Gesetzgeber (noch) nicht als eigenständiges Grundrecht formuliert.

    Durch die Subsumierung dieses Grundrechts unter Art. 2 Abs. 1 GG ergeben sich zwei gravierende grundrechtliche Probleme:

    1. Es fehlt diesem Grundrecht die Eindeutigkeit, da es "bloß" angenommen wird, aber nicht als selbständiges Grundrecht ausformuliert ist. Es ist also nicht als eigenständiges Grundrecht einklagbar, da es nicht vom Gesetzgeber als Einzelnorm erlassen, sondern vom Bundesverfassungsgericht als nicht der Legislative zugehörigem Verfassungsorgan lediglich formuliert wurde, was zur Folge hat, dass es jedweder Auslegung zugänglich ist, also auch der eventuellen Nichtanerkenntnis durch die Exekutive, gegen welche nur nach jahrelangem Rechtsstreit ein Erfolg möglich ist.

    1.1 Problem 1 spricht für sich selbst.

    1. Der Leitsatz 2 o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besagt: »Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.«

    2.1 Hier kollidiert die Einschränkungsmöglichkeit mit der Bestimmung des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG, welcher besagt: »Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.« Das Hauptaugenmerk liegt hier auf dem (fetten) Halbsatz 1. Diese Einzelnorm bestimmt, dass ausschließlich in den Fällen, in denen aus dem Wortlaut eines Grundrechts hervorgeht, dass es "durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes" einschränkbar ist, dieses Grundrecht auch eingeschränkt werden kann. Vergleiche dazu den Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 (Satz 3) GG: »Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.«, dessen Einschränkungsmöglichkeit sich jedoch nicht auf Absatz 1 bezieht.

    Dahingehend mangelt es dem Art. 2 Abs. 1 GG also an dieser Einschränkungsmöglichkeit durch oder auf Grund eines Gesetzes, da er seine Schranken (nicht Einschränkungen) nur dahingehend findet, soweit durch die Ausübung des Persönlichkeitsgrundrechts nicht die Rechte anderer verletzt werden und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Trotzdem erklärt das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung für einschränkbar.

    Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG - als weitere und erfüllt sein müssende Gültigkeitsvoraussetzung für Gesetze, welche nach Maßgabe des Satz 1 Grundrechte einschränken können - besagt: »Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.«

    Das bedeutet, dass die vom Bundesverfassungsgericht erklärte Möglichkeit der Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nur durch ein solches Gesetz erfolgen darf, welches den Erfordernissen des Art. 19 Abs. 1 GG entspricht, also auch in einem solchen Gesetz unter Angabe des Artikels "zitiert" werden muss, ansonsten es formell nicht eingeschränkt werden kann oder das dahingehende Gesetz formell ungültig wäre. Da es aber nicht als selbstständiges Grundrecht ausformuliert und in das Grundgesetz eingefügt wurde, bleibt es ohne diese Einfügung ein theoretisches, jedoch praktisch für den Normanwender nur dann anwendbares Recht, wenn es von einem Gericht, nach seiner eventuellen Verletzung, oder von der Exekutive auch als solches anerkannt wird. Es geht ohne eine solche Einfügung ins Leere, wie z.B. die Volkszählung oder die Vorratsdatenspeicherung beweisen.

    Das juristische Problem ist also folgendes:

    Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist laut Bundesverfassungsgericht theoretisch gegeben, jedoch durch jede Exekutivhandlung und damit durch jedes Gesetz einschränkbar, wird aber unter ein Grundrecht (Art. 2 Abs. 1) subsumiert, welches gemäß Art. 19 Abs. 1 GG nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbar ist. Das jedoch widerspricht den Anforderungen des Grundgesetzes an effektiven Grundrechtsschutz und an Gesetze, welche die grundgesetzlich vorgeschriebenen Gültigkeitsvoraussetzungen für Grundrechte einschränkende Gesetz zur Vermeidung ihrer Ungültigkeit zwingend zu erfüllen haben. Grundrechtsschutz.

    Schlussfolgerung

    Aus diesem Grund und auch aus dem Grunde der Normenklarheit muss das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unbedingt als eigenständiges Grundrecht in den Grundrechtekatalog des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingefügt werden. Ausgehend von der Systematik des Grundgesetzes in Verbindung mit der Definition des Bundesverfassungsgerichts empfiehlt sich hier also die Einfügung eines Absatz 3 in den Art. 2 GG mit o.a. Wortlaut, welcher sowohl das Grundrecht selbst normiert als auch die einfachgesetzliche Möglichkeit der in bestimmten Fällen als ultima ratio benötigten Einschränkung.

  • Einführung eines selbständigen Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung

    von I. Wengel, angelegt

    Definition gemäß Bundesverfassungsgericht

    Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

    Vorschlag

    Art. 2 Abs. 3 GG

    Jeder hat das Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. In dieses Recht darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

    Begründung

    Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist im Grundgesetz nicht als eigenständiges Grundrecht verankert, sondern wurde vom BVerfG am 15. Dezember 1983 anlässlich der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung BVerfGE 65, 1 - Volkszählung definiert.

    Dieses Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wurde gemäß oben stehender Definition unter dem Art. 2 Abs. 1 GG »Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.« in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG »Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt« subsumiert, und aus diesem Grund vom Gesetzgeber (noch) nicht als eigenständiges Grundrecht formuliert.

    Durch die Subsumierung dieses Grundrechts unter Art. 2 Abs. 1 GG ergeben sich zwei gravierende grundrechtliche Probleme:

    1. Es fehlt diesem Grundrecht die Eindeutigkeit, da es "bloß" angenommen wird, aber nicht als selbständiges Grundrecht ausformuliert ist. Es ist also nicht als eigenständiges Grundrecht einklagbar, da es nicht vom Gesetzgeber als Einzelnorm erlassen, sondern vom Bundesverfassungsgericht als nicht der Legislative zugehörigem Verfassungsorgan lediglich formuliert wurde, was zur Folge hat, dass es jedweder Auslegung zugänglich ist, also auch der eventuellen Nichtanerkenntnis durch die Exekutive, gegen welche nur nach jahrelangem Rechtsstreit ein Erfolg möglich ist.

    1.1 Problem 1 spricht für sich selbst.

    1. Der Leitsatz 2 o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besagt: »Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.«

    2.1 Hier kollidiert die Einschränkungsmöglichkeit mit der Bestimmung des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG, welcher besagt: »Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.« Das Hauptaugenmerk liegt hier auf dem (fetten) Halbsatz 1. Diese Einzelnorm bestimmt, dass ausschließlich in den Fällen, in denen aus dem Wortlaut eines Grundrechts hervorgeht, dass es "durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes" einschränkbar ist, dieses Grundrecht auch eingeschränkt werden kann. Vergleiche dazu den Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 (Satz 3) GG: »Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.«, dessen Einschränkungsmöglichkeit sich jedoch nicht auf Absatz 1 bezieht.

    Dahingehend mangelt es dem Art. 2 Abs. 1 GG also an dieser Einschränkungsmöglichkeit durch oder auf Grund eines Gesetzes, da er seine Schranken (nicht Einschränkungen) nur dahingehend findet, soweit durch die Ausübung des Persönlichkeitsgrundrechts nicht die Rechte anderer verletzt werden und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Trotzdem erklärt das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung für einschränkbar.

    Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG - als weitere und erfüllt sein müssende Gültigkeitsvoraussetzung für Gesetze, welche nach Maßgabe des Satz 1 Grundrechte einschränken können - besagt: »Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.«

    Das bedeutet, dass die vom Bundesverfassungsgericht erklärte Möglichkeit der Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nur durch ein solches Gesetz erfolgen darf, welches den Erfordernissen des Art. 19 Abs. 1 GG entspricht, also auch in einem solchen Gesetz unter Angabe des Artikels "zitiert" werden muss, ansonsten es formell nicht eingeschränkt werden kann oder das dahingehende Gesetz formell ungültig wäre. Da es aber nicht als selbstständiges Grundrecht ausformuliert und in das Grundgesetz eingefügt wurde, bleibt es ohne diese Einfügung ein theoretisches, jedoch praktisch für den Normanwender nur dann anwendbares Recht, wenn es von einem Gericht, nach seiner eventuellen Verletzung, oder von der Exekutive auch als solches anerkannt wird. Es geht ohne eine solche Einfügung ins Leere, wie z.B. die Volkszählung oder die Vorratsdatenspeicherung beweisen.

    Das juristische Problem ist also folgendes:

    Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist laut Bundesverfassungsgericht theoretisch gegeben, jedoch durch jede Exekutivhandlung und damit durch jedes Gesetz einschränkbar, wird aber unter ein Grundrecht (Art. 2 Abs. 1) subsumiert, welches gemäß Art. 19 Abs. 1 GG nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbar ist. Das jedoch widerspricht den Anforderungen des Grundgesetzes an effektiven Grundrechtsschutz.

    Schlussfolgerung

    Aus diesem Grund und auch aus dem Grunde der Normenklarheit muss das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unbedingt als eigenständiges Grundrecht in den Grundrechtekatalog des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingefügt werden. Ausgehend von der Systematik des Grundgesetzes in Verbindung mit der Definition des Bundesverfassungsgerichts empfiehlt sich hier also die Einfügung eines Absatz 3 in den Art. 2 GG mit o.a. Wortlaut, welcher sowohl das Grundrecht selbst normiert als auch die einfachgesetzliche Möglichkeit der in bestimmten Fällen als ultima ratio benötigten Einschränkung.

  • Einführung eines selbständigen Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung

    von I. Wengel, angelegt

    Definition gemäß Bundesverfassungsgericht

    Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

    Vorschlag

    Art. 2 Abs. 3 GG

    Jeder hat das Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. In dieses Recht darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

    Begründung

    Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist im Grundgesetz nicht als eigenständiges Grundrecht verankert, sondern wurde vom BVerfG am 15. Dezember 1983 anlässlich der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung BVerfGE 65, 1 - Volkszählung definiert.

    Dieses Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wurde gemäß oben stehender Definition unter dem Art. 2 Abs. 1 GG »Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.« in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG »Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt« subsumiert, und aus diesem Grund vom Gesetzgeber (noch) nicht als eigenständiges Grundrecht formuliert.

    Durch die Subsumierung dieses Grundrechts unter Art. 2 Abs. 1 GG ergeben sich zwei gravierende grundrechtliche Probleme:

    1. Es fehlt diesem Grundrecht die Eindeutigkeit, da es "bloß" angenommen wird, aber nicht als selbständiges Grundrecht ausformuliert ist. Es ist also nicht als eigenständiges Grundrecht einklagbar, da es nicht vom Gesetzgeber als Einzelnorm erlassen, sondern vom Bundesverfassungsgericht als nicht der Legislative zugehörigem Verfassungsorgan lediglich formuliert wurde, was zur Folge hat, dass es jedweder Auslegung zugänglich ist, also auch der eventuellen Nichtanerkenntnis durch die Exekutive, gegen welche nur nach jahrelangem Rechtsstreit ein Erfolg möglich ist.

    1.1 Problem 1 spricht für sich selbst.

    1. Der Leitsatz 2 o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besagt: »Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.«

    2.1 Hier kollidiert die Einschränkungsmöglichkeit mit der Bestimmung des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG, welcher besagt: »Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.« Das Hauptaugenmerk liegt hier auf dem (fetten) Halbsatz 1. Diese Einzelnorm bestimmt, dass ausschließlich in den Fällen, in denen aus dem Wortlaut eines Grundrechts hervorgeht, dass es "durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes" einschränkbar ist, dieses Grundrecht auch eingeschränkt werden kann. Vergleiche dazu den Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 (Satz 3) GG: »Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.«, dessen Einschränkungsmöglichkeit sich jedoch nicht auf Absatz 1 bezieht.

    Dahingehend mangelt es dem Art. 2 Abs. 1 GG also an dieser Einschränkungsmöglichkeit durch oder auf Grund eines Gesetzes, da er seine Schranken (nicht Einschränkungen) nur dahingehend findet, soweit durch die Ausübung des Persönlichkeitsgrundrechts nicht die Rechte anderer verletzt werden und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Trotzdem erklärt das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung für einschränkbar.

    Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG - als weitere und erfüllt sein müssende Gültigkeitsvoraussetzung für Gesetze, welche nach Maßgabe des Satz 1 Grundrechte einschränken können - besagt: »Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.«

    Das bedeutet, dass die vom Bundesverfassungsgericht erklärte Möglichkeit der Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nur durch ein solches Gesetz erfolgen darf, welches den Erfordernissen des Art. 19 Abs. 1 GG entspricht, also auch in einem solchen Gesetz unter Angabe des Artikels "zitiert" werden muss, ansonsten es formell nicht eingeschränkt werden kann oder das dahingehende Gesetz formell ungültig wäre. Da es aber nicht als selbstständiges Grundrecht ausformuliert und in das Grundgesetz eingefügt wurde, bleibt es ohne diese Einfügung ein theoretisches, jedoch praktisch für den Normanwender nur dann anwendbares Recht, wenn es von einem Gericht, nach seiner eventuellen Verletzung, oder von der Exekutive auch als solches anerkannt wird. Es geht ohne eine solche Einfügung ins Leere, wie z.B. die Volkszählung oder die Vorratsdatenspeicherung beweisen.

    Das juristische Problem ist also folgendes:

    Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist laut Bundesverfassungsgericht theoretisch gegeben, jedoch durch jede Exekutivhandlung und damit durch jedes Gesetz einschränkbar, wird aber unter ein Grundrecht (Art. 2 Abs. 1) subsumiert, welches gemäß Art. 19 Abs. 1 GG nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbar ist. Das jedoch widerspricht den Anforderungen des Grundgesetzes an effektiven Grundrechtsschutz.

    Schlussfolgerung

    Aus diesem Grund und auch aus dem Grunde der Normenklarheit muss das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unbedingt als eigenständiges Grundrecht in den Grundrechtekatalog des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingefügt werden. Ausgehend von der Systematik des Grundgesetzes in Verbindung mit der Definition des Bundesverfassungsgerichts empfiehlt sich hier also die Einfügung eines Absatz 3 in den Art. 2 GG mit o.a. Wortlaut, welcher sowohl das Grundrecht selbst normiert als auch die einfachgesetzliche Möglichkeit Möglichkeite der in bestimmten Fällen als ultima ratio benötigten Einschränkung.

  • Einführung eines selbständigen Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung

    von I. Wengel, angelegt

    Definition gemäß Bundesverfassungsgericht

    Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

    Vorschlag

    Art. 2 Abs. 3 GG

    Jeder hat das Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. In dieses Recht darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

    Begründung

    Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist im Grundgesetz nicht als eigenständiges Grundrecht verankert, sondern wurde vom BVerfG am 15. Dezember 1983 anlässlich der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung BVerfGE 65, 1 - Volkszählung definiert.

    Dieses Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wurde gemäß oben stehender Definition unter dem Art. 2 Abs. 1 GG »Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.« in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG »Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt« subsumiert, und aus diesem Grund vom Gesetzgeber (noch) nicht als eigenständiges Grundrecht formuliert. formuliert:

    Durch die Subsumierung dieses Grundrechts unter Art. 2 Abs. 1 GG ergeben sich zwei gravierende grundrechtliche Probleme:

    1. Es fehlt diesem Grundrecht die Eindeutigkeit, da es "bloß" angenommen wird, aber nicht als selbständiges Grundrecht ausformuliert ist. Es ist also nicht als eigenständiges Grundrecht einklagbar, da es nicht vom Gesetzgeber als Einzelnorm erlassen, sondern vom Bundesverfassungsgericht als nicht der Legislative zugehörigem Verfassungsorgan lediglich formuliert wurde, was zur Folge hat, dass es jedweder Auslegung zugänglich ist, also auch der eventuellen Nichtanerkenntnis durch die Exekutive, gegen welche nur nach jahrelangem Rechtsstreit ein Erfolg möglich ist.

    1.1 Problem 1 spricht für sich selbst.

    1. Der Leitsatz 2 o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besagt: »Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.«

    2.1 Hier kollidiert die Einschränkungsmöglichkeit mit der Bestimmung des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG, welcher besagt: »Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.« Das Hauptaugenmerk liegt hier auf dem (fetten) Halbsatz 1. Diese Einzelnorm bestimmt, dass ausschließlich in den Fällen, in denen aus dem Wortlaut eines Grundrechts hervorgeht, dass es "durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes" einschränkbar ist, dieses Grundrecht auch eingeschränkt werden kann. Vergleiche dazu den Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 (Satz 3) GG: »Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.«, dessen Einschränkungsmöglichkeit sich jedoch nicht auf Absatz 1 bezieht.

    Dahingehend mangelt es dem Art. 2 Abs. 1 GG also an dieser Einschränkungsmöglichkeit durch oder auf Grund eines Gesetzes, da er seine Schranken (nicht Einschränkungen) nur dahingehend findet, soweit durch die Ausübung des Persönlichkeitsgrundrechts nicht die Rechte anderer verletzt werden und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Trotzdem erklärt das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung für einschränkbar.

    Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG - als weitere und erfüllt sein müssende Gültigkeitsvoraussetzung für Gesetze, welche nach Maßgabe des Satz 1 Grundrechte einschränken können - besagt: »Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.«

    Das bedeutet, dass die vom Bundesverfassungsgericht erklärte Möglichkeit der Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nur durch ein solches Gesetz erfolgen darf, welches den Erfordernissen des Art. 19 Abs. 1 GG entspricht, also auch in einem solchen Gesetz unter Angabe des Artikels "zitiert" werden muss, ansonsten es formell nicht eingeschränkt werden kann oder das dahingehende Gesetz formell ungültig wäre. Da es aber nicht als selbstständiges Grundrecht ausformuliert und in das Grundgesetz eingefügt wurde, bleibt es ohne diese Einfügung ein theoretisches, jedoch praktisch für den Normanwender nur dann anwendbares Recht, wenn es von einem Gericht, nach seiner eventuellen Verletzung, oder von der Exekutive auch als solches anerkannt wird. Es geht ohne eine solche Einfügung ins Leere, wie z.B. die Volkszählung oder die Vorratsdatenspeicherung beweisen.

    Das juristische Problem ist also folgendes:

    Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist laut Bundesverfassungsgericht theoretisch gegeben, jedoch durch jede Exekutivhandlung und damit durch jedes Gesetz einschränkbar, wird aber unter ein Grundrecht (Art. 2 Abs. 1) subsumiert, welches gemäß Art. 19 Abs. 1 GG nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbar ist. Das jedoch widerspricht den Anforderungen des Grundgesetzes an effektiven Grundrechtsschutz.

    Schlussfolgerung

    Aus diesem Grund und auch aus dem Grunde der Normenklarheit muss das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unbedingt als eigenständiges Grundrecht in den Grundrechtekatalog des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingefügt werden. Ausgehend von der Systematik des Grundgesetzes in Verbindung mit der Definition des Bundesverfassungsgerichts empfiehlt sich hier also die Einfügung eines Absatz 3 in den Art. 2 GG mit o.a. Wortlaut, welcher sowohl das Grundrecht selbst normiert als auch die einfachgesetzliche Möglichkeite der in bestimmten Fällen als ultima ratio benötigten Einschränkung.

  • Einführung eines selbständigen Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung

    von I. Wengel, angelegt

    Definition gemäß Bundesverfassungsgericht

    Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

    Vorschlag

    Art. 2 Abs. 3 GG

    Jeder hat das Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. In dieses Recht darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

    Begründung

    Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist im Grundgesetz nicht als eigenständiges Grundrecht verankert, sondern wurde vom BVerfG am 15. Dezember 1983 anlässlich der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung BVerfGE 65, 1 - Volkszählung definiert.

    Dieses Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wurde gemäß oben stehender Definition unter dem Art. 2 Abs. 1 GG »Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.« in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG »Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt« subsumiert, und aus diesem Grund vom Gesetzgeber (noch) nicht als eigenständiges Grundrecht formuliert:

    Durch die Subsumierung dieses Grundrechts unter Art. 2 Abs. 1 GG ergeben sich zwei gravierende grundrechtliche Probleme:

    1. Es fehlt diesem Grundrecht die Eindeutigkeit, da es "bloß" angenommen wird, aber nicht als selbständiges Grundrecht ausformuliert ist. Es ist also nicht als eigenständiges Grundrecht einklagbar, da es nicht vom Gesetzgeber als Einzelnorm erlassen, sondern vom Bundesverfassungsgericht als nicht der Legislative zugehörigem Verfassungsorgan lediglich formuliert wurde, was zur Folge hat, dass es jedweder Auslegung zugänglich ist, also auch der eventuellen Nichtanerkenntnis durch die Exekutive, gegen welche nur nach jahrelangem Rechtsstreit ein Erfolg möglich ist.

    1.1 Problem 1 spricht für sich selbst.

    1. Der Leitsatz 2 o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besagt: »Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.«

    2.1 Hier kollidiert die Einschränkungsmöglichkeit mit der Bestimmung des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG, welcher besagt: »Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.« Das Hauptaugenmerk liegt hier auf dem (fetten) Halbsatz 1. Diese Einzelnorm bestimmt, dass ausschließlich in den Fällen, in denen aus dem Wortlaut eines Grundrechts hervorgeht, dass es "durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes" einschränkbar ist, dieses Grundrecht auch eingeschränkt werden kann. Vergleiche dazu den Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 (Satz 3) GG: »Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.«, dessen Einschränkungsmöglichkeit sich jedoch nicht auf Absatz 1 bezieht.

    Dahingehend mangelt es dem Art. 2 Abs. 1 GG also an dieser Einschränkungsmöglichkeit durch oder auf Grund eines Gesetzes, da er seine Schranken (nicht Einschränkungen) nur dahingehend findet, soweit durch die Ausübung des Persönlichkeitsgrundrechts nicht die Rechte anderer verletzt werden und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Trotzdem erklärt das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung für einschränkbar.

    Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG - als weitere und erfüllt sein müssende Gültigkeitsvoraussetzung für Gesetze, welche nach Maßgabe des Satz 1 Grundrechte einschränken können - besagt: »Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.«

    Das bedeutet, dass die vom Bundesverfassungsgericht erklärte Möglichkeit der Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nur durch ein solches Gesetz erfolgen darf, welches den Erfordernissen des Art. 19 Abs. 1 GG entspricht, also auch in einem solchen Gesetz unter Angabe des Artikels "zitiert" werden muss, ansonsten es formell nicht eingeschränkt werden kann oder das dahingehende Gesetz formell ungültig wäre. Da es aber nicht als selbstständiges Grundrecht ausformuliert und in das Grundgesetz eingefügt wurde, bleibt es ohne diese Einfügung ein theoretisches, jedoch praktisch für den Normanwender nur dann anwendbares Recht, wenn es von einem Gericht, nach seiner eventuellen Verletzung, oder von der Exekutive auch als solches anerkannt wird. Es geht ohne eine solche Einfügung ins Leere, wie z.B. die Volkszählung oder die Vorratsdatenspeicherung beweisen.

    Das juristische Problem ist also folgendes:

    Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist laut Bundesverfassungsgericht theoretisch gegeben, jedoch durch jede Exekutivhandlung und damit durch jedes Gesetz einschränkbar, wird aber unter ein Grundrecht (Art. 2 Abs. 1) subsumiert, welches gemäß Art. 19 Abs. 1 GG nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbar ist. Das jedoch widerspricht den Anforderungen des Grundgesetzes an effektiven Grundrechtsschutz.

    Schlussfolgerung

    Aus diesem Grund und auch aus dem Grunde der Normenklarheit muss das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unbedingt als eigenständiges Grundrecht in den Grundrechtekatalog des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingefügt werden. Ausgehend von der Systematik des Grundgesetzes in Verbindung mit der Definition des Bundesverfassungsgerichts empfiehlt sich hier also die Einfügung eines Absatz 3 in den Art. 2 GG mit o.a. Wortlaut, welcher sowohl das Grundrecht selbst normiert als auch die einfachgesetzliche Möglichkeite der in bestimmten Fällen als ultima ratio benötigten Einschränkung.