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Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ergibt sich bereits aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und seit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983 (BVerfGE 65, 1) als Grundrecht anerkannt. Diese Rechtsprechung wurde beispielsweise in BVerfGE 109, 279 bestätigt.
Selbstverständlich ist dieses Grundrecht über Art. 2 Abs. 1 GG einklagbar. Leitsatz 2 des Urteils vom 15.12.1983 ist im Lichte des Art. 19 Abs. 1 GG zu verstehen - das BVerfG musste hier die Regelung des Art. 19 Abs. 1 GG nicht noch einmal wiederholen, weil sich diese von selbst ergibt.
Daher besteht bereits ein effektiver Grundrechtsschutz. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist keineswegs "durch jede Exekutivhandlung" einschränkbar.
Daher besteht kein Bedarf für die vorgeschlagene Änderung des Grundgesetzes, welche im Übrigen aufgrund der benötigten Mehrheiten nur sehr schwer durchsetzbar wäre.
buergerundbehoerde
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ergibt sich bereits aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und seit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983 (BVerfGE 65, 1) als Grundrecht anerkannt. Diese Rechtsprechung wurde beispielsweise in BVerfGE 109, 279 bestätigt. Selbstverständlich ist dieses Grundrecht über Art. 2 Abs. 1 GG einklagbar. Leitsatz 2 des Urteils vom 15.12.1983 ist im Lichte des Art. 19 Abs. 1 GG zu verstehen - das BVerfG musste hier die Regelung des Art. 19 Abs. 1 GG nicht noch einmal wiederholen, weil sich diese von selbst ergibt. Daher besteht bereits ein effektiver Grundrechtsschutz. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist keineswegs "durch jede Exekutivhandlung" einschränkbar. Daher besteht kein Bedarf für die vorgeschlagene Änderung des Grundgesetzes, welche im Übrigen aufgrund der benötigten Mehrheiten nur sehr schwer durchsetzbar wäre.