Papier: 05.01 Tatsächliche Veränderungen politischer Kommunikation und Interaktion - Neuer Strukturwandel der öffentlichen Kommunikation

Originalversion

1 In politikwissenschaftlichen, staats- und
2 verfassungsrechtlichen Theorien nimmt Öffentlichkeit
3 typischerweise einen Platz „zwischen Staat und Gesellschaft“
4 ein. [FN: Überblicke bei Scherzberg, Die Öffentlichkeit der
5 Verwaltung, S. 289 ff.; Altmann, Das Problem der
6 Öffentlichkeit und seine Bedeutung für die moderne
7 Demokratie, S. 131 ff.; Preuß, Zum staatsrechtlichen Begriff
8 des Öffentlichen, S. 75 ff., 166 ff.; Rinken, Das
9 Öffentliche als verfassungstheoretisches Problem dargestellt
10 am Rechtsstatus der Wohlfahrtsverbände, S. 249 ff.; Häberle,
11 Öffentliches Interesse als juristisches Problem, S. 558 ff.]
12 Das Grundgesetz nimmt implizit auf Öffentlichkeit Bezug,
13 wenn es um die legitimatorische Abstützung staatlichen
14 Handelns geht. Öffentlichkeit selbst wird in der Verfassung
15 nicht definiert.
16
17 Öffentlichkeit kommt eine zentrale Funktion im Prozess
18 demokratischer Willensbildung zu; das verfassungsrechtliche
19 Konzept knüpft also an gesellschaftliche Leistungen und
20 Funktionen an, die selbst außerhalb des rechtlich normierten
21 „in der Gesellschaft“ liegen. Dieser Wirkungszusammenhang
22 ist allerdings nicht einseitig modelliert.
23 Orientiert man sich an der Rechtsprechung des
24 Bundesverfassungsgerichts, so zeigt sich beim Bezug auf
25 „Öffentlichkeit“ eine funktionale Kopplung an soziale
26 Realität, die zu einem Neujustieren des
27 Öffentlichkeitsbegriffs führen kann, wenn die Realität sich
28 wandelt. [FN: Vgl. Hesse, VVDStRL 17 (1959), S. 11 und S.,
29 41.] Die staatliche Teilhabe an öffentlicher Kommunikation
30 hat sich demnach im Laufe der Zeit grundlegen gewandelt und
31 verändert sich unter den gegenwärtigen Bedingungen
32 fortlaufend weiter. Die gewachsene Rolle der Massenmedien,
33 der Ausbau moderner Informationsdienste wirken sich auch auf
34 die Art der Aufgabenerfüllung durch die Regierung aus. [FN:
35 BVerfG 2002 – Urteil Osho-Sekte ] Einschränkungen bestehen
36 jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
37 weiterhin für den Bereich der Justiz. [FN: BVefG 2001 – N-TV
38 Urteil ]
39
40 Die Kopplung des Normativen an das Faktische folgt
41 insbesondere aus dem Rückgriff, den das Grundgesetz in Art.
42 20 Abs. 1 und dem Demokratieprinzip in Art. 20 Abs. 2 Satz 1
43 auf Legitimationsverfahren nimmt. Zu Recht wird
44 festgestellt, dass mit diesem Rückgriff das Grundgesetz eine
45 Herrschaftsordnung etabliert, die die Souveränität des
46 Volkes in einer nach demokratischen Grundsätzen
47 organisierten Selbstbestimmung realisiert. [FN: Böckenförde,
48 § 24 Demokratie als Verfassungsprinzip, Rz. 35. In:
49 Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der
50 Bundesrepublik Deutschland, Band 2.] Dabei wird „Volk“ mit
51 „Öffentlichkeit“ gleichgesetzt. [FN: „Öffentlichkeit im
52 Sinne des Grundgesetzes ist zunächst das Volk“, so Rinken,
53 Geschichte und heutige Valenz des Öffentlichen, S. 34. In:
54 Winter (Hrsg.), Das Öffentliche heute.]
55
56 Aus diesen Funktionen folgen einige verfassungsrechtliche
57 Leitlinien, die bei einem (neuen) Strukturwandel der
58 Öffentlichkeit durch das Internet zu prüfen und in ihren
59 Konsequenzen auszuloten sind. So geht man davon aus, dass
60 vor allem zwei Institutio-nen bei der „Herstellung“ von
61 Öffentlichkeit eine besondere Rolle spielen, die daher beide
62 verfassungsrechtlich besonders geschützt sind: die
63 Massenmedien und die politischen Parteien.
64
65 Den Massenmedien kommt – so das BVerfG [FN: BVerfGE 20, 162
66 (175)] – eine Aufgabe als Medium und Faktor der Meinungs-
67 und Willensbildung zu, die sich „in“ der Öffentlichkeit
68 vollzieht. Öffentlichkeit wird hier im Sinne einer
69 bürgerlichen Öffentlichkeit als Ort verstanden, in dem in
70 Rede und Gegenrede das gesellschaftlich Wichtige und
71 Richtige entsteht. Öffentlich ist dabei aber auch das
72 Medium, in dem Politik sich beobachten kann. Gefahren für
73 die Erfüllung dieser Funktionen können durch staatlichen
74 Einfluss, aber auch durch machtvolle gesellschaftliche
75 Akteure (etwa Medienunternehmen) entstehen. Die Rolle der
76 Massenmedien und ihr Wandel in der digitalen Gesellschaft
77 wird in der PG „Kultur, Öffentlichkeit, Medien“ näher
78 untersucht.
79
80 Aus dem Verständnis der Öffentlichkeit als Ort der
81 gesellschaftlichen Willensbildung folgen auch
82 verfassungsrechtlich abgestützte Grenzen der Einwirkung der
83 Staatsorgane auf die Öffentlichkeit. Dies betrifft
84 insbesondere, aber nicht nur, die bereits zuvor erwähnte
85 Öffentlichkeitsarbeit der Regierung. [FN: Vgl. BverfG
86 Osho-Sekte und Glykol-Warnung
87 ]
88
89 Im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme zur
90 öffentlichen Anhörung der Enquete-Kommission Internet und
91 digitale Gesellschaft zum Thema „Strukturwandel der
92 politischen Kommunikation und Partizipation“ äußerte sich
93 der Sachverständige Christoph Kappes wie folgt: „Die
94 „digitale Öffentlichkeit“ ist eine Öffentlichkeit wie die
95 prädigitale Öffentlichkeit auch, nur dass ihre Kommunikation
96 folgende strukturellen Abweichungen hat. Sie
97 • ist nicht flüchtig (jedenfalls nicht mittelfristig)
98 • ist häufig formell aufeinander verweisend (Links)
99 • geschieht jederzeit, (d.h. sie ist nicht an Zeiten
100 gebunden)
101 • hat viele verschiedene Inhaltsformate (Beiträge,
102 Kommentare, Tweets, Mikrointeraktionen etc.)
103 • ist dezentral organisiert
104 • erschließt sich erst durch die Abfrage-Dimension (d.h. der
105 Empfänger ent-scheidet mit, was er sieht)
106 • ist auch personengetrieben, nicht nur dokumentgetrieben
107 • wird häufig ohne kommerzielle Ziele initiiert („Aufreger“,
108 „Besinnungsbei-trag“)
109 Vergleicht man die Öffentlichkeit in einem Satz mit der
110 klassischen Öffentlichkeit, so ist sie diverser,
111 regelfreier, pulsierender, unübersichtlicher,
112 überraschender, lebhafter. Der Grund dafür ist, dass die
113 meisten Beteiligten ohne Geschäftsmodell operieren, rein
114 „immateriell “-gesteuert sind (im positiven Sinne, zweckfrei
115 ihre Meinung zu sagen, sich zu erproben, ein soziales Umfeld
116 zu beeinflussen etc.), nie in festen Strukturen arbeiten,
117 kaum auf inhaltliche Rahmen Rücksicht nehmen müssen.“ [FN:
118 Vgl. die schriftliche Stellungnahme von Christoph Kappes zur
119 öffentlichen Anhörung „Strukturwandel der politischen
120 Kommunikation und Partizipation“ der Enquete-Kommission
121 Internet und digitale Gesellschaft am 19. März 2012. A-Drs/
122 17(24)049-E, Protokoll Nr. 17/15, online abrufbar unter:
123 http://www.bundestag.de/internetenquete/dokumentation/Sitzun
124 gen/20120319/A-Drs_17_24_049-E_-_Stellungnahme_Kappes_19_3_2
125 012.pdf]
126
127 Der Strukturwandel der Öffentlichkeit beruht auf Änderungen
128 im Kommunikationsver-halten, die nicht vorhersehbar sind.
129 Dabei ist der Begriff der Öffentlichkeit neu zu defi-nieren.
130 Mit Blick auf die Agenda-Setzung, Transparenz, Datenschutz
131 und Open Access ist auszuhandeln, was künftig öffentlich
132 sein soll und was nicht. Die Einbeziehung möglichst aller
133 relevanten Akteure ist dabei Voraussetzung für die spätere
134 Akzeptanz der Ergebnisse. [FN: Vgl. die schriftliche
135 Stellungnahme von Prof. Dr. Gerhard Vowe zur öffentlichen
136 Anhörung „Strukturwandel der politischen Kommunikation und
137 Partizipation“ der Enquete-Kommission Internet und digitale
138 Gesellschaft am 19. März 2012. A-Drs/ 17(24)049-B, Protokoll
139 Nr. 17/15, online abrufbar unter:
140 http://www.bundestag.de/internetenquete/dokumentation/Sitzun
141 gen/20120319/A-Drs_17_24_049-B_-_Stellungnahme_Prof_Dr_Vowe_
142 19_3_2012.pdf]

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 In politikwissenschaftlichen, staats- und
2 verfassungsrechtlichen Theorien nimmt Öffentlichkeit
3 typischerweise einen Platz „zwischen Staat und Gesellschaft“
4 ein. [FN: Überblicke bei Scherzberg, Die Öffentlichkeit der
5 Verwaltung, S. 289 ff.; Altmann, Das Problem der
6 Öffentlichkeit und seine Bedeutung für die moderne
7 Demokratie, S. 131 ff.; Preuß, Zum staatsrechtlichen Begriff
8 des Öffentlichen, S. 75 ff., 166 ff.; Rinken, Das
9 Öffentliche als verfassungstheoretisches Problem dargestellt
10 am Rechtsstatus der Wohlfahrtsverbände, S. 249 ff.; Häberle,
11 Öffentliches Interesse als juristisches Problem, S. 558 ff.]
12 Das Grundgesetz nimmt implizit auf Öffentlichkeit Bezug,
13 wenn es um die legitimatorische Abstützung staatlichen
14 Handelns geht. Öffentlichkeit selbst wird in der Verfassung
15 nicht definiert.
16
17 Öffentlichkeit kommt eine zentrale Funktion im Prozess
18 demokratischer Willensbildung zu; das verfassungsrechtliche
19 Konzept knüpft also an gesellschaftliche Leistungen und
20 Funktionen an, die selbst außerhalb des rechtlich normierten
21 „in der Gesellschaft“ liegen. Dieser Wirkungszusammenhang
22 ist allerdings nicht einseitig modelliert.
23 Orientiert man sich an der Rechtsprechung des
24 Bundesverfassungsgerichts, so zeigt sich beim Bezug auf
25 „Öffentlichkeit“ eine funktionale Kopplung an soziale
26 Realität, die zu einem Neujustieren des
27 Öffentlichkeitsbegriffs führen kann, wenn die Realität sich
28 wandelt. [FN: Vgl. Hesse, VVDStRL 17 (1959), S. 11 und S.,
29 41.] Die staatliche Teilhabe an öffentlicher Kommunikation
30 hat sich demnach im Laufe der Zeit grundlegen gewandelt und
31 verändert sich unter den gegenwärtigen Bedingungen
32 fortlaufend weiter. Die gewachsene Rolle der Massenmedien,
33 der Ausbau moderner Informationsdienste wirken sich auch auf
34 die Art der Aufgabenerfüllung durch die Regierung aus. [FN:
35 BVerfG 2002 – Urteil Osho-Sekte ] Einschränkungen bestehen
36 jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
37 weiterhin für den Bereich der Justiz. [FN: BVefG 2001 – N-TV
38 Urteil ]
39
40 Die Kopplung des Normativen an das Faktische folgt
41 insbesondere aus dem Rückgriff, den das Grundgesetz in Art.
42 20 Abs. 1 und dem Demokratieprinzip in Art. 20 Abs. 2 Satz 1
43 auf Legitimationsverfahren nimmt. Zu Recht wird
44 festgestellt, dass mit diesem Rückgriff das Grundgesetz eine
45 Herrschaftsordnung etabliert, die die Souveränität des
46 Volkes in einer nach demokratischen Grundsätzen
47 organisierten Selbstbestimmung realisiert. [FN: Böckenförde,
48 § 24 Demokratie als Verfassungsprinzip, Rz. 35. In:
49 Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der
50 Bundesrepublik Deutschland, Band 2.] Dabei wird „Volk“ mit
51 „Öffentlichkeit“ gleichgesetzt. [FN: „Öffentlichkeit im
52 Sinne des Grundgesetzes ist zunächst das Volk“, so Rinken,
53 Geschichte und heutige Valenz des Öffentlichen, S. 34. In:
54 Winter (Hrsg.), Das Öffentliche heute.]
55
56 Aus diesen Funktionen folgen einige verfassungsrechtliche
57 Leitlinien, die bei einem (neuen) Strukturwandel der
58 Öffentlichkeit durch das Internet zu prüfen und in ihren
59 Konsequenzen auszuloten sind. So geht man davon aus, dass
60 vor allem zwei Institutio-nen bei der „Herstellung“ von
61 Öffentlichkeit eine besondere Rolle spielen, die daher beide
62 verfassungsrechtlich besonders geschützt sind: die
63 Massenmedien und die politischen Parteien.
64
65 Den Massenmedien kommt – so das BVerfG [FN: BVerfGE 20, 162
66 (175)] – eine Aufgabe als Medium und Faktor der Meinungs-
67 und Willensbildung zu, die sich „in“ der Öffentlichkeit
68 vollzieht. Öffentlichkeit wird hier im Sinne einer
69 bürgerlichen Öffentlichkeit als Ort verstanden, in dem in
70 Rede und Gegenrede das gesellschaftlich Wichtige und
71 Richtige entsteht. Öffentlich ist dabei aber auch das
72 Medium, in dem Politik sich beobachten kann. Gefahren für
73 die Erfüllung dieser Funktionen können durch staatlichen
74 Einfluss, aber auch durch machtvolle gesellschaftliche
75 Akteure (etwa Medienunternehmen) entstehen. Die Rolle der
76 Massenmedien und ihr Wandel in der digitalen Gesellschaft
77 wird in der PG „Kultur, Öffentlichkeit, Medien“ näher
78 untersucht.
79
80 Aus dem Verständnis der Öffentlichkeit als Ort der
81 gesellschaftlichen Willensbildung folgen auch
82 verfassungsrechtlich abgestützte Grenzen der Einwirkung der
83 Staatsorgane auf die Öffentlichkeit. Dies betrifft
84 insbesondere, aber nicht nur, die bereits zuvor erwähnte
85 Öffentlichkeitsarbeit der Regierung. [FN: Vgl. BverfG
86 Osho-Sekte und Glykol-Warnung
87 ]
88
89 Im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme zur
90 öffentlichen Anhörung der Enquete-Kommission Internet und
91 digitale Gesellschaft zum Thema „Strukturwandel der
92 politischen Kommunikation und Partizipation“ äußerte sich
93 der Sachverständige Christoph Kappes wie folgt: „Die
94 „digitale Öffentlichkeit“ ist eine Öffentlichkeit wie die
95 prädigitale Öffentlichkeit auch, nur dass ihre Kommunikation
96 folgende strukturellen Abweichungen hat. Sie
97 • ist nicht flüchtig (jedenfalls nicht mittelfristig)
98 • ist häufig formell aufeinander verweisend (Links)
99 • geschieht jederzeit, (d.h. sie ist nicht an Zeiten
100 gebunden)
101 • hat viele verschiedene Inhaltsformate (Beiträge,
102 Kommentare, Tweets, Mikrointeraktionen etc.)
103 • ist dezentral organisiert
104 • erschließt sich erst durch die Abfrage-Dimension (d.h. der
105 Empfänger ent-scheidet mit, was er sieht)
106 • ist auch personengetrieben, nicht nur dokumentgetrieben
107 • wird häufig ohne kommerzielle Ziele initiiert („Aufreger“,
108 „Besinnungsbei-trag“)
109 Vergleicht man die Öffentlichkeit in einem Satz mit der
110 klassischen Öffentlichkeit, so ist sie diverser,
111 regelfreier, pulsierender, unübersichtlicher,
112 überraschender, lebhafter. Der Grund dafür ist, dass die
113 meisten Beteiligten ohne Geschäftsmodell operieren, rein
114 „immateriell “-gesteuert sind (im positiven Sinne, zweckfrei
115 ihre Meinung zu sagen, sich zu erproben, ein soziales Umfeld
116 zu beeinflussen etc.), nie in festen Strukturen arbeiten,
117 kaum auf inhaltliche Rahmen Rücksicht nehmen müssen.“ [FN:
118 Vgl. die schriftliche Stellungnahme von Christoph Kappes zur
119 öffentlichen Anhörung „Strukturwandel der politischen
120 Kommunikation und Partizipation“ der Enquete-Kommission
121 Internet und digitale Gesellschaft am 19. März 2012. A-Drs/
122 17(24)049-E, Protokoll Nr. 17/15, online abrufbar unter:
123 http://www.bundestag.de/internetenquete/dokumentation/Sitzun
124 gen/20120319/A-Drs_17_24_049-E_-_Stellungnahme_Kappes_19_3_2
125 012.pdf]
126
127 Der Strukturwandel der Öffentlichkeit beruht auf Änderungen
128 im Kommunikationsver-halten, die nicht vorhersehbar sind.
129 Dabei ist der Begriff der Öffentlichkeit neu zu defi-nieren.
130 Mit Blick auf die Agenda-Setzung, Transparenz, Datenschutz
131 und Open Access ist auszuhandeln, was künftig öffentlich
132 sein soll und was nicht. Die Einbeziehung möglichst aller
133 relevanten Akteure ist dabei Voraussetzung für die spätere
134 Akzeptanz der Ergebnisse. [FN: Vgl. die schriftliche
135 Stellungnahme von Prof. Dr. Gerhard Vowe zur öffentlichen
136 Anhörung „Strukturwandel der politischen Kommunikation und
137 Partizipation“ der Enquete-Kommission Internet und digitale
138 Gesellschaft am 19. März 2012. A-Drs/ 17(24)049-B, Protokoll
139 Nr. 17/15, online abrufbar unter:
140 http://www.bundestag.de/internetenquete/dokumentation/Sitzun
141 gen/20120319/A-Drs_17_24_049-B_-_Stellungnahme_Prof_Dr_Vowe_
142 19_3_2012.pdf]

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