Papier: 04.09.02 Hindernisse und Herausforderungen für die Fortentwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs in Deutschland

Originalversion

1 Der Erfolg des elektronischen Rechtsverkehrs in Österreich
2 wird u. a. auf das Fehlen des Erfordernisses der
3 qualifizierten elektronischen Signatur sowie die
4 Verpflichtung der Anwaltschaft zur Teilnahme am
5 elektronischen Rechtsverkehr zurückgeführt. [FN: Schwoerer,
6 Max: Die elektronische Justiz. 2005, S. 75 ff. m.w.N., der
7 zudem auch auf Finnland und die USA als Positivbeispiele im
8 Vergleich zu Deutschland im Bezug auf die Nutzung des
9 elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz hinweist.]
10
11 Zudem wird die Fortentwicklung des elektronischen
12 Rechtsverkehrs in Österreich durch den Umstand begünstigt,
13 dass die Justizverwaltung in Österreich – anders als in
14 Deutschland – in den Bereich der Bundeskompetenzen fällt. In
15 Deutschland sind zur Weiterentwicklung von Konzepten zum
16 elektronischen Rechtsverkehr Koordinierungsgremien, wie die
17 Bund-Länder-Kommission notwendig; die Einrichtung eines
18 einzigen EDV-Systems für alle Verfahrens- und Gerichtsarten
19 hängt somit nicht nur von dem Willen aller beteiligten
20 Akteure ab; [FN: Hierauf hinweisen Schwoerer, Max: Die
21 elektronische Justiz. 2005, S. 74.] es sind daneben auch
22 verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten.
23
24 Letzteres gilt auch in Hinblick auf den Grundsatz der
25 Gewaltenteilung und ist deshalb bei eventuellen Plänen bzgl.
26 einer Zentralisation von IT-Verfahren der Justiz unter dem
27 Dach der Exekutive zu bedenken. Exemplarisch sei an dieser
28 Stelle auf den Streit um die Einrichtung einer zentralen
29 IT-Betriebsstelle Justiz im Bundesland Nordrhein-Westfalen
30 hingewiesen. Diese soll nach den Plänen der
31 nordrhein-westfälischen Landesregierung an die
32 Justizakademie Recklinghausen angebunden und somit in den
33 Geschäftsbereich des Justizministeriums eingegliedert werden
34 und künftig alle IT-Verfahren der Gerichte und
35 Staatsanwaltschaften in NRW zentral betreiben. Hierin wird
36 teilweise ein Verstoß gegen den Grundsatz der
37 Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) gesehen. [FN: Vgl.
38 Bertrams, Michael: Eingriff in die Unabhängigkeit der
39 Dritten Gewalt durch Zentralisierung der IT-Organisation
40 unter dem Dach der Exekutive. DRiZ 2010, 248 ff.]
41
42 Herausforderungen bei der Weiterentwicklung und Nutzung des
43 elektronischen Rechtsverkehrs innerhalb der Justiz aber auch
44 zwischen dem Justizwesen und den Bürgerinnen und Bürgern,
45 Anwälten, etc. stellen sich, wie bereits angedeutet, auch
46 und insbesondere mit Blick auf den Datenschutz. So stellen
47 sich hierbei Fragen u.a. bei der Weiterleitung von
48 elektronischen Schriftsätzen an das Gericht, bei
49 elektronischen Zustellungen durch das Gericht sowie bei der
50 elektronischen Akteneinsicht. [FN: Ausführlich zu diesem
51 Problemkreis Klink, Judith: Datenschutz in der
52 elektronischen Justiz. 2010, S. 135 ff.]
53
54 Eine weitere Voraussetzung für einen erfolgreichen
55 elektronischen Rechtsverkehr ist die Anwenderfreundlichkeit
56 der zu nutzenden Software. Auch hier wird noch
57 Entwicklungsbedarf in Deutschland gesehen. [FN: Götte,
58 Tilman: Herausforderungen und Chancen durch den
59 elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz. 2009, S. 212.]

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Der Erfolg des elektronischen Rechtsverkehrs in Österreich
2 wird u. a. auf das Fehlen des Erfordernisses der
3 qualifizierten elektronischen Signatur sowie die
4 Verpflichtung der Anwaltschaft zur Teilnahme am
5 elektronischen Rechtsverkehr zurückgeführt. [FN: Schwoerer,
6 Max: Die elektronische Justiz. 2005, S. 75 ff. m.w.N., der
7 zudem auch auf Finnland und die USA als Positivbeispiele im
8 Vergleich zu Deutschland im Bezug auf die Nutzung des
9 elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz hinweist.]
10
11 Zudem wird die Fortentwicklung des elektronischen
12 Rechtsverkehrs in Österreich durch den Umstand begünstigt,
13 dass die Justizverwaltung in Österreich – anders als in
14 Deutschland – in den Bereich der Bundeskompetenzen fällt. In
15 Deutschland sind zur Weiterentwicklung von Konzepten zum
16 elektronischen Rechtsverkehr Koordinierungsgremien, wie die
17 Bund-Länder-Kommission notwendig; die Einrichtung eines
18 einzigen EDV-Systems für alle Verfahrens- und Gerichtsarten
19 hängt somit nicht nur von dem Willen aller beteiligten
20 Akteure ab; [FN: Hierauf hinweisen Schwoerer, Max: Die
21 elektronische Justiz. 2005, S. 74.] es sind daneben auch
22 verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten.
23
24 Letzteres gilt auch in Hinblick auf den Grundsatz der
25 Gewaltenteilung und ist deshalb bei eventuellen Plänen bzgl.
26 einer Zentralisation von IT-Verfahren der Justiz unter dem
27 Dach der Exekutive zu bedenken. Exemplarisch sei an dieser
28 Stelle auf den Streit um die Einrichtung einer zentralen
29 IT-Betriebsstelle Justiz im Bundesland Nordrhein-Westfalen
30 hingewiesen. Diese soll nach den Plänen der
31 nordrhein-westfälischen Landesregierung an die
32 Justizakademie Recklinghausen angebunden und somit in den
33 Geschäftsbereich des Justizministeriums eingegliedert werden
34 und künftig alle IT-Verfahren der Gerichte und
35 Staatsanwaltschaften in NRW zentral betreiben. Hierin wird
36 teilweise ein Verstoß gegen den Grundsatz der
37 Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) gesehen. [FN: Vgl.
38 Bertrams, Michael: Eingriff in die Unabhängigkeit der
39 Dritten Gewalt durch Zentralisierung der IT-Organisation
40 unter dem Dach der Exekutive. DRiZ 2010, 248 ff.]
41
42 Herausforderungen bei der Weiterentwicklung und Nutzung des
43 elektronischen Rechtsverkehrs innerhalb der Justiz aber auch
44 zwischen dem Justizwesen und den Bürgerinnen und Bürgern,
45 Anwälten, etc. stellen sich, wie bereits angedeutet, auch
46 und insbesondere mit Blick auf den Datenschutz. So stellen
47 sich hierbei Fragen u.a. bei der Weiterleitung von
48 elektronischen Schriftsätzen an das Gericht, bei
49 elektronischen Zustellungen durch das Gericht sowie bei der
50 elektronischen Akteneinsicht. [FN: Ausführlich zu diesem
51 Problemkreis Klink, Judith: Datenschutz in der
52 elektronischen Justiz. 2010, S. 135 ff.]
53
54 Eine weitere Voraussetzung für einen erfolgreichen
55 elektronischen Rechtsverkehr ist die Anwenderfreundlichkeit
56 der zu nutzenden Software. Auch hier wird noch
57 Entwicklungsbedarf in Deutschland gesehen. [FN: Götte,
58 Tilman: Herausforderungen und Chancen durch den
59 elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz. 2009, S. 212.]

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