04.09.02 Hindernisse und Herausforderungen für die Fortentwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs in Deutschland

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    von EnqueteSekretariat, angelegt
    1 Der Erfolg des elektronischen Rechtsverkehrs in Österreich
    2 wird u. a. auf das Fehlen des Erfordernisses der
    3 qualifizierten elektronischen Signatur sowie die
    4 Verpflichtung der Anwaltschaft zur Teilnahme am
    5 elektronischen Rechtsverkehr zurückgeführt. [FN: Schwoerer,
    6 Max: Die elektronische Justiz. 2005, S. 75 ff. m.w.N., der
    7 zudem auch auf Finnland und die USA als Positivbeispiele im
    8 Vergleich zu Deutschland im Bezug auf die Nutzung des
    9 elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz hinweist.]
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    11 Zudem wird die Fortentwicklung des elektronischen
    12 Rechtsverkehrs in Österreich durch den Umstand begünstigt,
    13 dass die Justizverwaltung in Österreich – anders als in
    14 Deutschland – in den Bereich der Bundeskompetenzen fällt. In
    15 Deutschland sind zur Weiterentwicklung von Konzepten zum
    16 elektronischen Rechtsverkehr Koordinierungsgremien, wie die
    17 Bund-Länder-Kommission notwendig; die Einrichtung eines
    18 einzigen EDV-Systems für alle Verfahrens- und Gerichtsarten
    19 hängt somit nicht nur von dem Willen aller beteiligten
    20 Akteure ab; [FN: Hierauf hinweisen Schwoerer, Max: Die
    21 elektronische Justiz. 2005, S. 74.] es sind daneben auch
    22 verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten.
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    24 Letzteres gilt auch in Hinblick auf den Grundsatz der
    25 Gewaltenteilung und ist deshalb bei eventuellen Plänen bzgl.
    26 einer Zentralisation von IT-Verfahren der Justiz unter dem
    27 Dach der Exekutive zu bedenken. Exemplarisch sei an dieser
    28 Stelle auf den Streit um die Einrichtung einer zentralen
    29 IT-Betriebsstelle Justiz im Bundesland Nordrhein-Westfalen
    30 hingewiesen. Diese soll nach den Plänen der
    31 nordrhein-westfälischen Landesregierung an die
    32 Justizakademie Recklinghausen angebunden und somit in den
    33 Geschäftsbereich des Justizministeriums eingegliedert werden
    34 und künftig alle IT-Verfahren der Gerichte und
    35 Staatsanwaltschaften in NRW zentral betreiben. Hierin wird
    36 teilweise ein Verstoß gegen den Grundsatz der
    37 Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) gesehen. [FN: Vgl.
    38 Bertrams, Michael: Eingriff in die Unabhängigkeit der
    39 Dritten Gewalt durch Zentralisierung der IT-Organisation
    40 unter dem Dach der Exekutive. DRiZ 2010, 248 ff.]
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    42 Herausforderungen bei der Weiterentwicklung und Nutzung des
    43 elektronischen Rechtsverkehrs innerhalb der Justiz aber auch
    44 zwischen dem Justizwesen und den Bürgerinnen und Bürgern,
    45 Anwälten, etc. stellen sich, wie bereits angedeutet, auch
    46 und insbesondere mit Blick auf den Datenschutz. So stellen
    47 sich hierbei Fragen u.a. bei der Weiterleitung von
    48 elektronischen Schriftsätzen an das Gericht, bei
    49 elektronischen Zustellungen durch das Gericht sowie bei der
    50 elektronischen Akteneinsicht. [FN: Ausführlich zu diesem
    51 Problemkreis Klink, Judith: Datenschutz in der
    52 elektronischen Justiz. 2010, S. 135 ff.]
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    54 Eine weitere Voraussetzung für einen erfolgreichen
    55 elektronischen Rechtsverkehr ist die Anwenderfreundlichkeit
    56 der zu nutzenden Software. Auch hier wird noch
    57 Entwicklungsbedarf in Deutschland gesehen. [FN: Götte,
    58 Tilman: Herausforderungen und Chancen durch den
    59 elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz. 2009, S. 212.]