1 | Der Erfolg des elektronischen Rechtsverkehrs in Österreich |
2 | wird u. a. auf das Fehlen des Erfordernisses der |
3 | qualifizierten elektronischen Signatur sowie die |
4 | Verpflichtung der Anwaltschaft zur Teilnahme am |
5 | elektronischen Rechtsverkehr zurückgeführt. [FN: Schwoerer, |
6 | Max: Die elektronische Justiz. 2005, S. 75 ff. m.w.N., der |
7 | zudem auch auf Finnland und die USA als Positivbeispiele im |
8 | Vergleich zu Deutschland im Bezug auf die Nutzung des |
9 | elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz hinweist.] |
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11 | Zudem wird die Fortentwicklung des elektronischen |
12 | Rechtsverkehrs in Österreich durch den Umstand begünstigt, |
13 | dass die Justizverwaltung in Österreich – anders als in |
14 | Deutschland – in den Bereich der Bundeskompetenzen fällt. In |
15 | Deutschland sind zur Weiterentwicklung von Konzepten zum |
16 | elektronischen Rechtsverkehr Koordinierungsgremien, wie die |
17 | Bund-Länder-Kommission notwendig; die Einrichtung eines |
18 | einzigen EDV-Systems für alle Verfahrens- und Gerichtsarten |
19 | hängt somit nicht nur von dem Willen aller beteiligten |
20 | Akteure ab; [FN: Hierauf hinweisen Schwoerer, Max: Die |
21 | elektronische Justiz. 2005, S. 74.] es sind daneben auch |
22 | verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten. |
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24 | Letzteres gilt auch in Hinblick auf den Grundsatz der |
25 | Gewaltenteilung und ist deshalb bei eventuellen Plänen bzgl. |
26 | einer Zentralisation von IT-Verfahren der Justiz unter dem |
27 | Dach der Exekutive zu bedenken. Exemplarisch sei an dieser |
28 | Stelle auf den Streit um die Einrichtung einer zentralen |
29 | IT-Betriebsstelle Justiz im Bundesland Nordrhein-Westfalen |
30 | hingewiesen. Diese soll nach den Plänen der |
31 | nordrhein-westfälischen Landesregierung an die |
32 | Justizakademie Recklinghausen angebunden und somit in den |
33 | Geschäftsbereich des Justizministeriums eingegliedert werden |
34 | und künftig alle IT-Verfahren der Gerichte und |
35 | Staatsanwaltschaften in NRW zentral betreiben. Hierin wird |
36 | teilweise ein Verstoß gegen den Grundsatz der |
37 | Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) gesehen. [FN: Vgl. |
38 | Bertrams, Michael: Eingriff in die Unabhängigkeit der |
39 | Dritten Gewalt durch Zentralisierung der IT-Organisation |
40 | unter dem Dach der Exekutive. DRiZ 2010, 248 ff.] |
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42 | Herausforderungen bei der Weiterentwicklung und Nutzung des |
43 | elektronischen Rechtsverkehrs innerhalb der Justiz aber auch |
44 | zwischen dem Justizwesen und den Bürgerinnen und Bürgern, |
45 | Anwälten, etc. stellen sich, wie bereits angedeutet, auch |
46 | und insbesondere mit Blick auf den Datenschutz. So stellen |
47 | sich hierbei Fragen u.a. bei der Weiterleitung von |
48 | elektronischen Schriftsätzen an das Gericht, bei |
49 | elektronischen Zustellungen durch das Gericht sowie bei der |
50 | elektronischen Akteneinsicht. [FN: Ausführlich zu diesem |
51 | Problemkreis Klink, Judith: Datenschutz in der |
52 | elektronischen Justiz. 2010, S. 135 ff.] |
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54 | Eine weitere Voraussetzung für einen erfolgreichen |
55 | elektronischen Rechtsverkehr ist die Anwenderfreundlichkeit |
56 | der zu nutzenden Software. Auch hier wird noch |
57 | Entwicklungsbedarf in Deutschland gesehen. [FN: Götte, |
58 | Tilman: Herausforderungen und Chancen durch den |
59 | elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz. 2009, S. 212.] |
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04.09.02 Hindernisse und Herausforderungen für die Fortentwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs in Deutschland (Originalversion)
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