Papier: 04.09.01 Digitale Hinzuziehung von Sachverständigen

Originalversion

1 Nachgedacht werden könnte über die Möglichkeit einer
2 digitalen Übermittlung von Sachverständigengutachten im
3 Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens. Eine derartige
4 Möglichkeit besteht bereits in Österreich mit dem
5 sogenannten Dokumenteneinbringungsservice (DES), welcher ein
6 Teil der „Verfahrensautomation Justiz“ (VJ) ist. [FN:
7 Bundesministerium für Justiz: Dokumenteneinbringungsservice.
8 http://des.justiz.gv.at/edikte/welcomereg.nsf/des/w0] Er
9 dient der elektronischen Einbringung bzw. Übermittlung von
10 Dokumenten an Dienststellen der österreichischen Justiz und
11 kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt von Sachverständigen und
12 Dolmetschern zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und
13 assoziierten Dokumenten bzw. Übersetzungen genutzt werden.
14 [FN: S. auch den Leitfaden DES des österreichischen
15 Justizministeriums unter
16 http://www.sv.justiz.gv.at/edikte/ex/edparm3.nsf/h/des_Leitf
17 aden/$FILE/Leitfaden_DES.pdf ] Ermöglicht wird dadurch eine
18 papierlose Kommunikation. Die Teilnahme am System ist
19 derzeit (mit wenigen Ausnahmen) freiwillig. [FN: Wikipedia:
20 Dokumenteneinbringungsservice.
21 http://de.wikipedia.org/wiki/Dokumenteneinbringungsservice ]
22 Eine Teilnahme der Sachverständigen an der mündlichen
23 Verhandlung und die Anwesenheit eines Dolmetschers für
24 Simultanübersetzungen kann dadurch aber nicht ersetzt
25 werden.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Nachgedacht werden könnte über die Möglichkeit einer
2 digitalen Übermittlung von Sachverständigengutachten im
3 Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens. Eine derartige
4 Möglichkeit besteht bereits in Österreich mit dem
5 sogenannten Dokumenteneinbringungsservice (DES), welcher ein
6 Teil der „Verfahrensautomation Justiz“ (VJ) ist. [FN:
7 Bundesministerium für Justiz: Dokumenteneinbringungsservice.
8 http://des.justiz.gv.at/edikte/welcomereg.nsf/des/w0] Er
9 dient der elektronischen Einbringung bzw. Übermittlung von
10 Dokumenten an Dienststellen der österreichischen Justiz und
11 kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt von Sachverständigen und
12 Dolmetschern zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und
13 assoziierten Dokumenten bzw. Übersetzungen genutzt werden.
14 [FN: S. auch den Leitfaden DES des österreichischen
15 Justizministeriums unter
16 http://www.sv.justiz.gv.at/edikte/ex/edparm3.nsf/h/des_Leitf
17 aden/$FILE/Leitfaden_DES.pdf ] Ermöglicht wird dadurch eine
18 papierlose Kommunikation. Die Teilnahme am System ist
19 derzeit (mit wenigen Ausnahmen) freiwillig. [FN: Wikipedia:
20 Dokumenteneinbringungsservice.
21 http://de.wikipedia.org/wiki/Dokumenteneinbringungsservice ]
22 Eine Teilnahme der Sachverständigen an der mündlichen
23 Verhandlung und die Anwesenheit eines Dolmetschers für
24 Simultanübersetzungen kann dadurch aber nicht ersetzt
25 werden.

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