Papier: 04.08.01 Laufende Projekte im Bereich der elektronischen Justizkommunikation in Deutschland

Originalversion

1 [FN zur Überschrift: Die nachfolgenden Informationen wurden
2 dem Beitrag von Viefhues in: Kilian, Wolfgang/Heussen, Benno
3 (Hrsg.). Computerrechts-Handbuch, 29. Ergänzungslieferung
4 2011, Berichte aus Deutschland. Elektronischer
5 Rechtsverkehr, Rn 66-67a entnommen. Vgl. auch die
6 ausführliche Darstellung bei Scherf, Uwe u.a. (Hrsg.):
7 Elektronischer Rechtsverkehr. 2006, S. 9 ff.]
8
9 Zu den Gerichten mit besonderer Vorreiterfunktion zählt das
10 Finanzgericht Hamburg, welches als erstes deutsches Gericht
11 elektronische Klagen entgegen nahm. Es befindet sich nach
12 einer längeren Pilotphase seit Anfang 2002 im Echteinsatz.
13 [FN: Scherf, Uwe u.a. (Hrsg.): Elektronischer Rechtsverkehr.
14 2006, S. 146.] Bereits seit dem Herbst 2001 wird auch beim
15 Bundesgerichtshof in Zivilsachen ein elektronischer
16 Rechtsverkehr praktiziert. Die Freie Hansestadt Bremen
17 eröffnete am 1. Dezember 2005 als erstes deutsches
18 Bundesland flächendeckend die Möglichkeit des elektronischen
19 Rechtsverkehrs mit der Justiz. Ein weiteres Pilotprojekt
20 besonderer Art fand mit der Erprobung der Videokonferenz in
21 gerichtlichen Verfahren [FN: Für die Möglichkeit einer
22 Nutzung von grenzüberschreitenden Videokonferenzen in
23 Gerichtsverfahren innerhalb der EU s. Mitteilung der
24 Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den
25 Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Eine
26 europäische Strategie für die e-Justiz vom 30. Mai 2008,
27 KOM(2008)329 endgültig, S. 9. Abrufbar unter:
28 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:
29 52008DC0329:DE:NOT] im Verwaltungsgericht Sigmaringen statt.
30 [FN: S. hierzu den Abschlussbericht zum Projekt virtuelles
31 Verwaltungsgericht des Verwaltungsgerichts Sigmaringen.
32 Abrufbar unter:
33 http://vgsigmaringen.de/servlet/PB/show/1194029/Abschlussber
34 icht%20Videokonferenz.pdf]
35
36 Das elektronische Handelsregister nahm am 01.01.2007 zur
37 Verbesserung der Unternehmenspublizität seinen Betrieb auf.
38 Nach § 12 Abs. 1 HGB können Registeranmeldungen über
39 ww.handelsregister.de und www.unternehmensregister.de
40 abgerufen werden (§§ 8, 8b HGB). Die Firmenrecherche und der
41 Abruf von Veröffentlichungen sind kostenfrei. Auch die
42 Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister wurden
43 auf den elektronischen Betrieb umgestellt.
44 An dieser Stelle ist auch das automatisierte Abrufverfahren
45 der Grundbuchdatenzentrale zu nennen, jedoch fallen für die
46 Einsicht in das E-Grundbuch Kosten an. Unter www.dpma.de
47 können nicht nur nationale, europäische und internationale
48 Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt
49 (DPMA) eingereicht, sondern auch Gebrauchsmuster und Marken
50 angemeldet werden. Patentschriften werden unter
51 http://depatisnet.de vollelektronisch geführt.
52
53 Neben den bereits genannten Projekten haben inzwischen eine
54 größere Anzahl von Gerichten mit der Erprobung, Pilotierung
55 oder dem Echteinsatz des elektronischen Rechtsverkehrs
56 begonnen, [FN: S. hierzu ausführlich Viefhues in: Kilian,
57 Wolfgang/Heussen, Benno (Hrsg.). Computerrechts-Handbuch,
58 29. Ergänzungslieferung 2011, Berichte aus Deutschland.
59 Elektronischer Rechtsverkehr, Rn 66-67a.] wobei bei den
60 meisten Projekten davon Abstand genommen wurde, sofort einen
61 umfassenden elektronischen Rechtsverkehr bei gleichzeitiger
62 elektronischer Aktenführung zu beginnen. Vielmehr
63 konzentriert man sich darauf, einzelne
64 Kommunikationsprozesse elektronisch abzuwickeln. [FN: Eine
65 kurze Beschreibung weiterer Projekte findet sich bei Götte,
66 Tilman: Herausforderungen und Chancen durch den
67 elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz. 2009, S. 201.]
68
69 Mehrere Bundesländer haben sich im Jahr 2010 zu einer
70 Initiative zusammengefunden, die die Möglichkeiten des
71 eJustice und den praktischen Nutzen des elektronischen
72 Rechtsverkehrs ausweiten und stärken soll. Am Ende der
73 Beratungen soll die Einbringung einer Bundesratsinitiative
74 stehen. Gegenstand der Beratungen auf Länderebene sind
75 derzeit:
76
77 • Die Einführung eines obligatorischen elektronischen
78 Postfachs für Rechtsanwälte
79 • Die Einführung einer noch zu schaffenden
80 organisationsbezogenen elektronischen Signatur
81 • Die Zulassung alternativer Verfahren zur qualifizierten
82 elektronischen Signatur durch Harmonisierung der
83 Verfahrensordnungen unter Beibehaltung der bisherigen
84 Standards zur Datensicherheit
85 • Die Einführung eines zwingenden elektronischen
86 Rechtsverkehrs
87 - in Anwaltsprozessen
88 - im vereinfachten Vollstreckungsverfahren
89 - für Rechtsanwaltsvergütungsanträge nach dem RVG
90 - unter Nutzung elektronischer Formulare
91 • Die Einführung einer Zustellung bei elektronischer
92 Empfangsbestätigung (= Verzicht auf Empfangsbekenntnis)
93 • Der Internetabruf gerichtlicher Dokumente und Option zur
94 Internetverkündung
95 • Die Einführung eines elektronischen Rechtsverkehrs mit
96 Übersetzern
97 • Die Durchsetzung der Elektronischen Akte in allen
98 ZPO-Verfahren (insbesondere Mahn- und
99 Zwangsvollstreckungsverfahren)
100 • Die Zulassung der Akteneinsicht durch Übermittlung
101 elektronischer Zweitakten bzw. Aktenauszüge
102 • Die Ersetzung von Papierbekanntmachungen und
103 -veröffentlichungen durch Internetveröffentlichungen
104 • Die Einführung eines elektronischen zentralen
105 Schutzschriftenregisters (ZSR) mit Abrufverpflichtung
106 • Die generelle Zulassung zentraler Drucksysteme
107 (Druckstraßen) und gerichtlicher Dokumente ohne Dienstsiegel
108 und Unterschrift mit aufgedrucktem Dienstsiegel
109 • Die Schaffung von Gebührenanreizen bzw. -sanktionen zur
110 Förderung der Nutzung elektronischer Dienstleistungen
111 • Die Schaffung der Möglichkeit zur Konzentration und
112 Automation arbeitsgerichtlicher Mahnverfahren bei einem
113 Arbeitsgericht

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 [FN zur Überschrift: Die nachfolgenden Informationen wurden
2 dem Beitrag von Viefhues in: Kilian, Wolfgang/Heussen, Benno
3 (Hrsg.). Computerrechts-Handbuch, 29. Ergänzungslieferung
4 2011, Berichte aus Deutschland. Elektronischer
5 Rechtsverkehr, Rn 66-67a entnommen. Vgl. auch die
6 ausführliche Darstellung bei Scherf, Uwe u.a. (Hrsg.):
7 Elektronischer Rechtsverkehr. 2006, S. 9 ff.]
8
9 Zu den Gerichten mit besonderer Vorreiterfunktion zählt das
10 Finanzgericht Hamburg, welches als erstes deutsches Gericht
11 elektronische Klagen entgegen nahm. Es befindet sich nach
12 einer längeren Pilotphase seit Anfang 2002 im Echteinsatz.
13 [FN: Scherf, Uwe u.a. (Hrsg.): Elektronischer Rechtsverkehr.
14 2006, S. 146.] Bereits seit dem Herbst 2001 wird auch beim
15 Bundesgerichtshof in Zivilsachen ein elektronischer
16 Rechtsverkehr praktiziert. Die Freie Hansestadt Bremen
17 eröffnete am 1. Dezember 2005 als erstes deutsches
18 Bundesland flächendeckend die Möglichkeit des elektronischen
19 Rechtsverkehrs mit der Justiz. Ein weiteres Pilotprojekt
20 besonderer Art fand mit der Erprobung der Videokonferenz in
21 gerichtlichen Verfahren [FN: Für die Möglichkeit einer
22 Nutzung von grenzüberschreitenden Videokonferenzen in
23 Gerichtsverfahren innerhalb der EU s. Mitteilung der
24 Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den
25 Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Eine
26 europäische Strategie für die e-Justiz vom 30. Mai 2008,
27 KOM(2008)329 endgültig, S. 9. Abrufbar unter:
28 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:
29 52008DC0329:DE:NOT] im Verwaltungsgericht Sigmaringen statt.
30 [FN: S. hierzu den Abschlussbericht zum Projekt virtuelles
31 Verwaltungsgericht des Verwaltungsgerichts Sigmaringen.
32 Abrufbar unter:
33 http://vgsigmaringen.de/servlet/PB/show/1194029/Abschlussber
34 icht%20Videokonferenz.pdf]
35
36 Das elektronische Handelsregister nahm am 01.01.2007 zur
37 Verbesserung der Unternehmenspublizität seinen Betrieb auf.
38 Nach § 12 Abs. 1 HGB können Registeranmeldungen über
39 ww.handelsregister.de und www.unternehmensregister.de
40 abgerufen werden (§§ 8, 8b HGB). Die Firmenrecherche und der
41 Abruf von Veröffentlichungen sind kostenfrei. Auch die
42 Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister wurden
43 auf den elektronischen Betrieb umgestellt.
44 An dieser Stelle ist auch das automatisierte Abrufverfahren
45 der Grundbuchdatenzentrale zu nennen, jedoch fallen für die
46 Einsicht in das E-Grundbuch Kosten an. Unter www.dpma.de
47 können nicht nur nationale, europäische und internationale
48 Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt
49 (DPMA) eingereicht, sondern auch Gebrauchsmuster und Marken
50 angemeldet werden. Patentschriften werden unter
51 http://depatisnet.de vollelektronisch geführt.
52
53 Neben den bereits genannten Projekten haben inzwischen eine
54 größere Anzahl von Gerichten mit der Erprobung, Pilotierung
55 oder dem Echteinsatz des elektronischen Rechtsverkehrs
56 begonnen, [FN: S. hierzu ausführlich Viefhues in: Kilian,
57 Wolfgang/Heussen, Benno (Hrsg.). Computerrechts-Handbuch,
58 29. Ergänzungslieferung 2011, Berichte aus Deutschland.
59 Elektronischer Rechtsverkehr, Rn 66-67a.] wobei bei den
60 meisten Projekten davon Abstand genommen wurde, sofort einen
61 umfassenden elektronischen Rechtsverkehr bei gleichzeitiger
62 elektronischer Aktenführung zu beginnen. Vielmehr
63 konzentriert man sich darauf, einzelne
64 Kommunikationsprozesse elektronisch abzuwickeln. [FN: Eine
65 kurze Beschreibung weiterer Projekte findet sich bei Götte,
66 Tilman: Herausforderungen und Chancen durch den
67 elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz. 2009, S. 201.]
68
69 Mehrere Bundesländer haben sich im Jahr 2010 zu einer
70 Initiative zusammengefunden, die die Möglichkeiten des
71 eJustice und den praktischen Nutzen des elektronischen
72 Rechtsverkehrs ausweiten und stärken soll. Am Ende der
73 Beratungen soll die Einbringung einer Bundesratsinitiative
74 stehen. Gegenstand der Beratungen auf Länderebene sind
75 derzeit:
76
77 • Die Einführung eines obligatorischen elektronischen
78 Postfachs für Rechtsanwälte
79 • Die Einführung einer noch zu schaffenden
80 organisationsbezogenen elektronischen Signatur
81 • Die Zulassung alternativer Verfahren zur qualifizierten
82 elektronischen Signatur durch Harmonisierung der
83 Verfahrensordnungen unter Beibehaltung der bisherigen
84 Standards zur Datensicherheit
85 • Die Einführung eines zwingenden elektronischen
86 Rechtsverkehrs
87 - in Anwaltsprozessen
88 - im vereinfachten Vollstreckungsverfahren
89 - für Rechtsanwaltsvergütungsanträge nach dem RVG
90 - unter Nutzung elektronischer Formulare
91 • Die Einführung einer Zustellung bei elektronischer
92 Empfangsbestätigung (= Verzicht auf Empfangsbekenntnis)
93 • Der Internetabruf gerichtlicher Dokumente und Option zur
94 Internetverkündung
95 • Die Einführung eines elektronischen Rechtsverkehrs mit
96 Übersetzern
97 • Die Durchsetzung der Elektronischen Akte in allen
98 ZPO-Verfahren (insbesondere Mahn- und
99 Zwangsvollstreckungsverfahren)
100 • Die Zulassung der Akteneinsicht durch Übermittlung
101 elektronischer Zweitakten bzw. Aktenauszüge
102 • Die Ersetzung von Papierbekanntmachungen und
103 -veröffentlichungen durch Internetveröffentlichungen
104 • Die Einführung eines elektronischen zentralen
105 Schutzschriftenregisters (ZSR) mit Abrufverpflichtung
106 • Die generelle Zulassung zentraler Drucksysteme
107 (Druckstraßen) und gerichtlicher Dokumente ohne Dienstsiegel
108 und Unterschrift mit aufgedrucktem Dienstsiegel
109 • Die Schaffung von Gebührenanreizen bzw. -sanktionen zur
110 Förderung der Nutzung elektronischer Dienstleistungen
111 • Die Schaffung der Möglichkeit zur Konzentration und
112 Automation arbeitsgerichtlicher Mahnverfahren bei einem
113 Arbeitsgericht

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