04.08.01 Laufende Projekte im Bereich der elektronischen Justizkommunikation in Deutschland

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    von EnqueteSekretariat, angelegt
    1 [FN zur Überschrift: Die nachfolgenden Informationen wurden
    2 dem Beitrag von Viefhues in: Kilian, Wolfgang/Heussen, Benno
    3 (Hrsg.). Computerrechts-Handbuch, 29. Ergänzungslieferung
    4 2011, Berichte aus Deutschland. Elektronischer
    5 Rechtsverkehr, Rn 66-67a entnommen. Vgl. auch die
    6 ausführliche Darstellung bei Scherf, Uwe u.a. (Hrsg.):
    7 Elektronischer Rechtsverkehr. 2006, S. 9 ff.]
    8
    9 Zu den Gerichten mit besonderer Vorreiterfunktion zählt das
    10 Finanzgericht Hamburg, welches als erstes deutsches Gericht
    11 elektronische Klagen entgegen nahm. Es befindet sich nach
    12 einer längeren Pilotphase seit Anfang 2002 im Echteinsatz.
    13 [FN: Scherf, Uwe u.a. (Hrsg.): Elektronischer Rechtsverkehr.
    14 2006, S. 146.] Bereits seit dem Herbst 2001 wird auch beim
    15 Bundesgerichtshof in Zivilsachen ein elektronischer
    16 Rechtsverkehr praktiziert. Die Freie Hansestadt Bremen
    17 eröffnete am 1. Dezember 2005 als erstes deutsches
    18 Bundesland flächendeckend die Möglichkeit des elektronischen
    19 Rechtsverkehrs mit der Justiz. Ein weiteres Pilotprojekt
    20 besonderer Art fand mit der Erprobung der Videokonferenz in
    21 gerichtlichen Verfahren [FN: Für die Möglichkeit einer
    22 Nutzung von grenzüberschreitenden Videokonferenzen in
    23 Gerichtsverfahren innerhalb der EU s. Mitteilung der
    24 Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den
    25 Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Eine
    26 europäische Strategie für die e-Justiz vom 30. Mai 2008,
    27 KOM(2008)329 endgültig, S. 9. Abrufbar unter:
    28 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:
    29 52008DC0329:DE:NOT] im Verwaltungsgericht Sigmaringen statt.
    30 [FN: S. hierzu den Abschlussbericht zum Projekt virtuelles
    31 Verwaltungsgericht des Verwaltungsgerichts Sigmaringen.
    32 Abrufbar unter:
    33 http://vgsigmaringen.de/servlet/PB/show/1194029/Abschlussber
    34 icht%20Videokonferenz.pdf]
    35
    36 Das elektronische Handelsregister nahm am 01.01.2007 zur
    37 Verbesserung der Unternehmenspublizität seinen Betrieb auf.
    38 Nach § 12 Abs. 1 HGB können Registeranmeldungen über
    39 ww.handelsregister.de und www.unternehmensregister.de
    40 abgerufen werden (§§ 8, 8b HGB). Die Firmenrecherche und der
    41 Abruf von Veröffentlichungen sind kostenfrei. Auch die
    42 Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister wurden
    43 auf den elektronischen Betrieb umgestellt.
    44 An dieser Stelle ist auch das automatisierte Abrufverfahren
    45 der Grundbuchdatenzentrale zu nennen, jedoch fallen für die
    46 Einsicht in das E-Grundbuch Kosten an. Unter www.dpma.de
    47 können nicht nur nationale, europäische und internationale
    48 Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt
    49 (DPMA) eingereicht, sondern auch Gebrauchsmuster und Marken
    50 angemeldet werden. Patentschriften werden unter
    51 http://depatisnet.de vollelektronisch geführt.
    52
    53 Neben den bereits genannten Projekten haben inzwischen eine
    54 größere Anzahl von Gerichten mit der Erprobung, Pilotierung
    55 oder dem Echteinsatz des elektronischen Rechtsverkehrs
    56 begonnen, [FN: S. hierzu ausführlich Viefhues in: Kilian,
    57 Wolfgang/Heussen, Benno (Hrsg.). Computerrechts-Handbuch,
    58 29. Ergänzungslieferung 2011, Berichte aus Deutschland.
    59 Elektronischer Rechtsverkehr, Rn 66-67a.] wobei bei den
    60 meisten Projekten davon Abstand genommen wurde, sofort einen
    61 umfassenden elektronischen Rechtsverkehr bei gleichzeitiger
    62 elektronischer Aktenführung zu beginnen. Vielmehr
    63 konzentriert man sich darauf, einzelne
    64 Kommunikationsprozesse elektronisch abzuwickeln. [FN: Eine
    65 kurze Beschreibung weiterer Projekte findet sich bei Götte,
    66 Tilman: Herausforderungen und Chancen durch den
    67 elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz. 2009, S. 201.]
    68
    69 Mehrere Bundesländer haben sich im Jahr 2010 zu einer
    70 Initiative zusammengefunden, die die Möglichkeiten des
    71 eJustice und den praktischen Nutzen des elektronischen
    72 Rechtsverkehrs ausweiten und stärken soll. Am Ende der
    73 Beratungen soll die Einbringung einer Bundesratsinitiative
    74 stehen. Gegenstand der Beratungen auf Länderebene sind
    75 derzeit:
    76
    77 • Die Einführung eines obligatorischen elektronischen
    78 Postfachs für Rechtsanwälte
    79 • Die Einführung einer noch zu schaffenden
    80 organisationsbezogenen elektronischen Signatur
    81 • Die Zulassung alternativer Verfahren zur qualifizierten
    82 elektronischen Signatur durch Harmonisierung der
    83 Verfahrensordnungen unter Beibehaltung der bisherigen
    84 Standards zur Datensicherheit
    85 • Die Einführung eines zwingenden elektronischen
    86 Rechtsverkehrs
    87 - in Anwaltsprozessen
    88 - im vereinfachten Vollstreckungsverfahren
    89 - für Rechtsanwaltsvergütungsanträge nach dem RVG
    90 - unter Nutzung elektronischer Formulare
    91 • Die Einführung einer Zustellung bei elektronischer
    92 Empfangsbestätigung (= Verzicht auf Empfangsbekenntnis)
    93 • Der Internetabruf gerichtlicher Dokumente und Option zur
    94 Internetverkündung
    95 • Die Einführung eines elektronischen Rechtsverkehrs mit
    96 Übersetzern
    97 • Die Durchsetzung der Elektronischen Akte in allen
    98 ZPO-Verfahren (insbesondere Mahn- und
    99 Zwangsvollstreckungsverfahren)
    100 • Die Zulassung der Akteneinsicht durch Übermittlung
    101 elektronischer Zweitakten bzw. Aktenauszüge
    102 • Die Ersetzung von Papierbekanntmachungen und
    103 -veröffentlichungen durch Internetveröffentlichungen
    104 • Die Einführung eines elektronischen zentralen
    105 Schutzschriftenregisters (ZSR) mit Abrufverpflichtung
    106 • Die generelle Zulassung zentraler Drucksysteme
    107 (Druckstraßen) und gerichtlicher Dokumente ohne Dienstsiegel
    108 und Unterschrift mit aufgedrucktem Dienstsiegel
    109 • Die Schaffung von Gebührenanreizen bzw. -sanktionen zur
    110 Förderung der Nutzung elektronischer Dienstleistungen
    111 • Die Schaffung der Möglichkeit zur Konzentration und
    112 Automation arbeitsgerichtlicher Mahnverfahren bei einem
    113 Arbeitsgericht