Papier: 04.06.06 Live-Streaming von Verhandlungen
Originalversion
1 | Auf der Internetseite des Internationalen Gerichtshofs in |
2 | Den Haag können zahlreiche Entscheidungen des IGH als Video |
3 | abgerufen werden und Entscheidungen zeitversetzt mit |
4 | verfolgt werden. [FN: International Court of Justice. Press |
5 | Room. http://www.icj-cij.org/presscom/multimedia.php?p1=6 ] |
6 | Diese Möglichkeit besteht bei deutschen Gerichten nicht: |
7 | Gemäß § 169 GVG sind die Verhandlungen vor dem erkennenden |
8 | Gericht einschließlich der Verkündigung der Urteile und |
9 | Beschlüsse zwar öffentlich. Ton- und |
10 | Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum |
11 | Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung |
12 | ihres Inhalts sind danach jedoch unzulässig. Diese Regelung |
13 | hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß |
14 | bestätigt [FN: BVerfGE 103, 44 vom 7.11.2000 |
15 | („Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II“).]. Insbesondere hat |
16 | das Bundesverfassungsgericht davor gewarnt, dass einer |
17 | unbegrenzte Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen u.a. |
18 | das Persönlichkeitsrecht der am Verfahren Beteiligten, der |
19 | Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren sowie die |
20 | Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die |
21 | Wahrheits- und Rechtsfindung entgegenstehen. Dagegen wird |
22 | der Zweck des Öffentlichkeitsgrundsatzes, die Kontrolle der |
23 | Gewährleistung von Verfahrensgerechtigkeit auch erreicht, |
24 | wenn die Öffentlichkeit auf die Saalöffentlichkeit begrenzt |
25 | bleibt. [FN: BVerfG, Urteil vom 7.9.2011 – 1 BvR 2623/95, |
26 | 622/99, Rn 71f.] |
27 | |
28 | Diese Beschränkung des § 169 Satz 2 GVG gilt jedoch nur für |
29 | die mündliche Verhandlung selbst, nicht aber für den zur |
30 | Sitzung gehörenden Zeitraum vor Beginn und nach Schluss der |
31 | mündlichen Verhandlung sowie für Verhandlungspausen. In |
32 | dieser Zeit ist eine Beschränkung der Öffentlichkeit nur |
33 | durch sitzungspolizeiliche Anordnungen des Vorsitzenden |
34 | gemäß § 176 GVG möglich, die am |
35 | Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen sind. [FN: BVerfG, |
36 | Beschluss vom 19.12.2007 -1 BvR 620/07, Rn 33f.] |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Auf der Internetseite des Internationalen Gerichtshofs in |
2 | Den Haag können zahlreiche Entscheidungen des IGH als Video |
3 | abgerufen werden und Entscheidungen zeitversetzt mit |
4 | verfolgt werden. [FN: International Court of Justice. Press |
5 | Room. http://www.icj-cij.org/presscom/multimedia.php?p1=6 ] |
6 | Diese Möglichkeit besteht bei deutschen Gerichten nicht: |
7 | Gemäß § 169 GVG sind die Verhandlungen vor dem erkennenden |
8 | Gericht einschließlich der Verkündigung der Urteile und |
9 | Beschlüsse zwar öffentlich. Ton- und |
10 | Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum |
11 | Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung |
12 | ihres Inhalts sind danach jedoch unzulässig. Diese Regelung |
13 | hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß |
14 | bestätigt [FN: BVerfGE 103, 44 vom 7.11.2000 |
15 | („Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II“).]. Insbesondere hat |
16 | das Bundesverfassungsgericht davor gewarnt, dass einer |
17 | unbegrenzte Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen u.a. |
18 | das Persönlichkeitsrecht der am Verfahren Beteiligten, der |
19 | Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren sowie die |
20 | Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die |
21 | Wahrheits- und Rechtsfindung entgegenstehen. Dagegen wird |
22 | der Zweck des Öffentlichkeitsgrundsatzes, die Kontrolle der |
23 | Gewährleistung von Verfahrensgerechtigkeit auch erreicht, |
24 | wenn die Öffentlichkeit auf die Saalöffentlichkeit begrenzt |
25 | bleibt. [FN: BVerfG, Urteil vom 7.9.2011 – 1 BvR 2623/95, |
26 | 622/99, Rn 71f.] |
27 | |
28 | Diese Beschränkung des § 169 Satz 2 GVG gilt jedoch nur für |
29 | die mündliche Verhandlung selbst, nicht aber für den zur |
30 | Sitzung gehörenden Zeitraum vor Beginn und nach Schluss der |
31 | mündlichen Verhandlung sowie für Verhandlungspausen. In |
32 | dieser Zeit ist eine Beschränkung der Öffentlichkeit nur |
33 | durch sitzungspolizeiliche Anordnungen des Vorsitzenden |
34 | gemäß § 176 GVG möglich, die am |
35 | Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen sind. [FN: BVerfG, |
36 | Beschluss vom 19.12.2007 -1 BvR 620/07, Rn 33f.] |
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