Papier: 04.06.06 Live-Streaming von Verhandlungen

Originalversion

1 Auf der Internetseite des Internationalen Gerichtshofs in
2 Den Haag können zahlreiche Entscheidungen des IGH als Video
3 abgerufen werden und Entscheidungen zeitversetzt mit
4 verfolgt werden. [FN: International Court of Justice. Press
5 Room. http://www.icj-cij.org/presscom/multimedia.php?p1=6 ]
6 Diese Möglichkeit besteht bei deutschen Gerichten nicht:
7 Gemäß § 169 GVG sind die Verhandlungen vor dem erkennenden
8 Gericht einschließlich der Verkündigung der Urteile und
9 Beschlüsse zwar öffentlich. Ton- und
10 Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum
11 Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung
12 ihres Inhalts sind danach jedoch unzulässig. Diese Regelung
13 hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß
14 bestätigt [FN: BVerfGE 103, 44 vom 7.11.2000
15 („Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II“).]. Insbesondere hat
16 das Bundesverfassungsgericht davor gewarnt, dass einer
17 unbegrenzte Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen u.a.
18 das Persönlichkeitsrecht der am Verfahren Beteiligten, der
19 Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren sowie die
20 Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die
21 Wahrheits- und Rechtsfindung entgegenstehen. Dagegen wird
22 der Zweck des Öffentlichkeitsgrundsatzes, die Kontrolle der
23 Gewährleistung von Verfahrensgerechtigkeit auch erreicht,
24 wenn die Öffentlichkeit auf die Saalöffentlichkeit begrenzt
25 bleibt. [FN: BVerfG, Urteil vom 7.9.2011 – 1 BvR 2623/95,
26 622/99, Rn 71f.]
27
28 Diese Beschränkung des § 169 Satz 2 GVG gilt jedoch nur für
29 die mündliche Verhandlung selbst, nicht aber für den zur
30 Sitzung gehörenden Zeitraum vor Beginn und nach Schluss der
31 mündlichen Verhandlung sowie für Verhandlungspausen. In
32 dieser Zeit ist eine Beschränkung der Öffentlichkeit nur
33 durch sitzungspolizeiliche Anordnungen des Vorsitzenden
34 gemäß § 176 GVG möglich, die am
35 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen sind. [FN: BVerfG,
36 Beschluss vom 19.12.2007 -1 BvR 620/07, Rn 33f.]

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Auf der Internetseite des Internationalen Gerichtshofs in
2 Den Haag können zahlreiche Entscheidungen des IGH als Video
3 abgerufen werden und Entscheidungen zeitversetzt mit
4 verfolgt werden. [FN: International Court of Justice. Press
5 Room. http://www.icj-cij.org/presscom/multimedia.php?p1=6 ]
6 Diese Möglichkeit besteht bei deutschen Gerichten nicht:
7 Gemäß § 169 GVG sind die Verhandlungen vor dem erkennenden
8 Gericht einschließlich der Verkündigung der Urteile und
9 Beschlüsse zwar öffentlich. Ton- und
10 Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum
11 Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung
12 ihres Inhalts sind danach jedoch unzulässig. Diese Regelung
13 hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß
14 bestätigt [FN: BVerfGE 103, 44 vom 7.11.2000
15 („Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II“).]. Insbesondere hat
16 das Bundesverfassungsgericht davor gewarnt, dass einer
17 unbegrenzte Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen u.a.
18 das Persönlichkeitsrecht der am Verfahren Beteiligten, der
19 Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren sowie die
20 Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die
21 Wahrheits- und Rechtsfindung entgegenstehen. Dagegen wird
22 der Zweck des Öffentlichkeitsgrundsatzes, die Kontrolle der
23 Gewährleistung von Verfahrensgerechtigkeit auch erreicht,
24 wenn die Öffentlichkeit auf die Saalöffentlichkeit begrenzt
25 bleibt. [FN: BVerfG, Urteil vom 7.9.2011 – 1 BvR 2623/95,
26 622/99, Rn 71f.]
27
28 Diese Beschränkung des § 169 Satz 2 GVG gilt jedoch nur für
29 die mündliche Verhandlung selbst, nicht aber für den zur
30 Sitzung gehörenden Zeitraum vor Beginn und nach Schluss der
31 mündlichen Verhandlung sowie für Verhandlungspausen. In
32 dieser Zeit ist eine Beschränkung der Öffentlichkeit nur
33 durch sitzungspolizeiliche Anordnungen des Vorsitzenden
34 gemäß § 176 GVG möglich, die am
35 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen sind. [FN: BVerfG,
36 Beschluss vom 19.12.2007 -1 BvR 620/07, Rn 33f.]

Vorschlag

  1. Bewerten Sie die Original- und die eingebrachten Versionen eines Papiers, indem Sie über die Pfeile Ihre Zustimmung (hoch) oder Ablehnung (runter) ausdrücken. Sie können dabei auch mehreren Versionen zustimmen oder diese ablehnen.

  2. Wählen Sie, ob Änderungen im Vergleich zur Originalversion hervorgehoben werden sollen.

  3. Sie können hier auch eine neue Version des Papiers einbringen.