04.06.06 Live-Streaming von Verhandlungen

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    von EnqueteSekretariat, angelegt
    1 Auf der Internetseite des Internationalen Gerichtshofs in
    2 Den Haag können zahlreiche Entscheidungen des IGH als Video
    3 abgerufen werden und Entscheidungen zeitversetzt mit
    4 verfolgt werden. [FN: International Court of Justice. Press
    5 Room. http://www.icj-cij.org/presscom/multimedia.php?p1=6 ]
    6 Diese Möglichkeit besteht bei deutschen Gerichten nicht:
    7 Gemäß § 169 GVG sind die Verhandlungen vor dem erkennenden
    8 Gericht einschließlich der Verkündigung der Urteile und
    9 Beschlüsse zwar öffentlich. Ton- und
    10 Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum
    11 Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung
    12 ihres Inhalts sind danach jedoch unzulässig. Diese Regelung
    13 hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß
    14 bestätigt [FN: BVerfGE 103, 44 vom 7.11.2000
    15 („Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II“).]. Insbesondere hat
    16 das Bundesverfassungsgericht davor gewarnt, dass einer
    17 unbegrenzte Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen u.a.
    18 das Persönlichkeitsrecht der am Verfahren Beteiligten, der
    19 Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren sowie die
    20 Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die
    21 Wahrheits- und Rechtsfindung entgegenstehen. Dagegen wird
    22 der Zweck des Öffentlichkeitsgrundsatzes, die Kontrolle der
    23 Gewährleistung von Verfahrensgerechtigkeit auch erreicht,
    24 wenn die Öffentlichkeit auf die Saalöffentlichkeit begrenzt
    25 bleibt. [FN: BVerfG, Urteil vom 7.9.2011 – 1 BvR 2623/95,
    26 622/99, Rn 71f.]
    27
    28 Diese Beschränkung des § 169 Satz 2 GVG gilt jedoch nur für
    29 die mündliche Verhandlung selbst, nicht aber für den zur
    30 Sitzung gehörenden Zeitraum vor Beginn und nach Schluss der
    31 mündlichen Verhandlung sowie für Verhandlungspausen. In
    32 dieser Zeit ist eine Beschränkung der Öffentlichkeit nur
    33 durch sitzungspolizeiliche Anordnungen des Vorsitzenden
    34 gemäß § 176 GVG möglich, die am
    35 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen sind. [FN: BVerfG,
    36 Beschluss vom 19.12.2007 -1 BvR 620/07, Rn 33f.]