Papier: 04.06.02 Kostenloser elektronischer Zugang zu Gesetzestexten

Originalversion

1 Das Bundesministerium der Justiz stellt in Zusammenarbeit
2 mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger
3 nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos unter
4 www.gesetze-im- internet.de bereit. Auf der Startseite
5 dieser Plattform findet sich zudem ein Link
6 (Verwaltungsvorschriften im Internet), der zu einer
7 Datenbank mit aktuellen Verwaltungsvorschriften der obersten
8 Bundesbehörden führt. Zu beachten ist aber, dass die im
9 Internet abrufbaren Gesetzestexte nicht die amtliche Fassung
10 darstellen. Diese findet sich nur im Bundesgesetzblatt.
11
12 Einen kostenlosen Zugang zu einer Vielzahl von
13 Gesetzestexten, teilweise inklusive weiterführender
14 Lesehinweise auf, im Zusammenhang mit der vom Nutzer
15 gewünschten Norm stehenden, Gerichtsentscheidungen, bieten
16 bspw. auch www.dejure.org, http://lexetius.com/ sowie die
17 „Onlinedatenbank mit den wichtigsten Gesetzen und
18 Verordnungen Deutschlands“, welche von LexisNexis auf dem
19 Justizportal des Landes NRW veröffentlicht wird.
20 (http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?templ
21 ateID=main&aktuelles_or=&). [FN: Weitere Links zu kostenlose
22 Zugriffsmöglichkeiten auf Gesetzestexte im Internet sind zu
23 finden unter: http://www.jurawiki.de/GesetzeImInternet.]
24
25 Darüber hinaus bietet sich das Internet auch allgemein als
26 effektive und preiswerte Veröffentlichungsplattform an. [FN:
27 Viefhues, in: Kilian, Wolfgang/Heussen, Benno (Hrsg.).
28 Computerrecht (29. Ergänzungslieferung 2011), Rn. 47.] In
29 diesem Sinne dient der elektronische Bundesanzeiger
30 (https://www.ebundesanzeiger.de) der kostenlosen und
31 registrierungsfreien Veröffentlichung von und Recherche nach
32 in den verschiedenen Verfahren gesetzlich vorgeschriebenen
33 Veröffentlichungen, Bekanntmachungen sowie rechtlich
34 relevanten Unternehmensnachrichten. Mit Inkrafttreten des
35 Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und
36 Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes
37 betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der
38 Abgabenordnung [FN: Vom 22.12.2011, BGBl. I, S. 3044.] am
39 1.4.2012 wird der Bundesanzeiger nunmehr ausschließlich
40 elektronisch herausgegeben. Er trägt die Bezeichnung
41 „Bundesanzeiger“, weil eine Differenzierung zwischen
42 gedruckter und elektronischer Form mit dem Wegfall der
43 gedruckten Ausgabe hinfällig geworden ist. Verkündungen und
44 Bekanntmachungen im Bundesanzeiger erlangen ihre
45 rechtsverbindliche Fassung mit der Einstellung in das
46 Internet. Eine Bestellung von Ausdrucken des Bundesanzeigers
47 oder Teilen davon bleibt möglich. [FN: Gesetzentwurf der
48 Bundesregierung, BT-Drs. 17/6610, S.1.]

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Das Bundesministerium der Justiz stellt in Zusammenarbeit
2 mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger
3 nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos unter
4 www.gesetze-im- internet.de bereit. Auf der Startseite
5 dieser Plattform findet sich zudem ein Link
6 (Verwaltungsvorschriften im Internet), der zu einer
7 Datenbank mit aktuellen Verwaltungsvorschriften der obersten
8 Bundesbehörden führt. Zu beachten ist aber, dass die im
9 Internet abrufbaren Gesetzestexte nicht die amtliche Fassung
10 darstellen. Diese findet sich nur im Bundesgesetzblatt.
11
12 Einen kostenlosen Zugang zu einer Vielzahl von
13 Gesetzestexten, teilweise inklusive weiterführender
14 Lesehinweise auf, im Zusammenhang mit der vom Nutzer
15 gewünschten Norm stehenden, Gerichtsentscheidungen, bieten
16 bspw. auch www.dejure.org, http://lexetius.com/ sowie die
17 „Onlinedatenbank mit den wichtigsten Gesetzen und
18 Verordnungen Deutschlands“, welche von LexisNexis auf dem
19 Justizportal des Landes NRW veröffentlicht wird.
20 (http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?templ
21 ateID=main&aktuelles_or=&). [FN: Weitere Links zu kostenlose
22 Zugriffsmöglichkeiten auf Gesetzestexte im Internet sind zu
23 finden unter: http://www.jurawiki.de/GesetzeImInternet.]
24
25 Darüber hinaus bietet sich das Internet auch allgemein als
26 effektive und preiswerte Veröffentlichungsplattform an. [FN:
27 Viefhues, in: Kilian, Wolfgang/Heussen, Benno (Hrsg.).
28 Computerrecht (29. Ergänzungslieferung 2011), Rn. 47.] In
29 diesem Sinne dient der elektronische Bundesanzeiger
30 (https://www.ebundesanzeiger.de) der kostenlosen und
31 registrierungsfreien Veröffentlichung von und Recherche nach
32 in den verschiedenen Verfahren gesetzlich vorgeschriebenen
33 Veröffentlichungen, Bekanntmachungen sowie rechtlich
34 relevanten Unternehmensnachrichten. Mit Inkrafttreten des
35 Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und
36 Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes
37 betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der
38 Abgabenordnung [FN: Vom 22.12.2011, BGBl. I, S. 3044.] am
39 1.4.2012 wird der Bundesanzeiger nunmehr ausschließlich
40 elektronisch herausgegeben. Er trägt die Bezeichnung
41 „Bundesanzeiger“, weil eine Differenzierung zwischen
42 gedruckter und elektronischer Form mit dem Wegfall der
43 gedruckten Ausgabe hinfällig geworden ist. Verkündungen und
44 Bekanntmachungen im Bundesanzeiger erlangen ihre
45 rechtsverbindliche Fassung mit der Einstellung in das
46 Internet. Eine Bestellung von Ausdrucken des Bundesanzeigers
47 oder Teilen davon bleibt möglich. [FN: Gesetzentwurf der
48 Bundesregierung, BT-Drs. 17/6610, S.1.]

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