04.06.02 Kostenloser elektronischer Zugang zu Gesetzestexten

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  • 04.06.02 Kostenloser elektronischer Zugang zu Gesetzestexten (Originalversion)

    von EnqueteSekretariat, angelegt
    1 Das Bundesministerium der Justiz stellt in Zusammenarbeit
    2 mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger
    3 nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos unter
    4 www.gesetze-im- internet.de bereit. Auf der Startseite
    5 dieser Plattform findet sich zudem ein Link
    6 (Verwaltungsvorschriften im Internet), der zu einer
    7 Datenbank mit aktuellen Verwaltungsvorschriften der obersten
    8 Bundesbehörden führt. Zu beachten ist aber, dass die im
    9 Internet abrufbaren Gesetzestexte nicht die amtliche Fassung
    10 darstellen. Diese findet sich nur im Bundesgesetzblatt.
    11
    12 Einen kostenlosen Zugang zu einer Vielzahl von
    13 Gesetzestexten, teilweise inklusive weiterführender
    14 Lesehinweise auf, im Zusammenhang mit der vom Nutzer
    15 gewünschten Norm stehenden, Gerichtsentscheidungen, bieten
    16 bspw. auch www.dejure.org, http://lexetius.com/ sowie die
    17 „Onlinedatenbank mit den wichtigsten Gesetzen und
    18 Verordnungen Deutschlands“, welche von LexisNexis auf dem
    19 Justizportal des Landes NRW veröffentlicht wird.
    20 (http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?templ
    21 ateID=main&aktuelles_or=&). [FN: Weitere Links zu kostenlose
    22 Zugriffsmöglichkeiten auf Gesetzestexte im Internet sind zu
    23 finden unter: http://www.jurawiki.de/GesetzeImInternet.]
    24
    25 Darüber hinaus bietet sich das Internet auch allgemein als
    26 effektive und preiswerte Veröffentlichungsplattform an. [FN:
    27 Viefhues, in: Kilian, Wolfgang/Heussen, Benno (Hrsg.).
    28 Computerrecht (29. Ergänzungslieferung 2011), Rn. 47.] In
    29 diesem Sinne dient der elektronische Bundesanzeiger
    30 (https://www.ebundesanzeiger.de) der kostenlosen und
    31 registrierungsfreien Veröffentlichung von und Recherche nach
    32 in den verschiedenen Verfahren gesetzlich vorgeschriebenen
    33 Veröffentlichungen, Bekanntmachungen sowie rechtlich
    34 relevanten Unternehmensnachrichten. Mit Inkrafttreten des
    35 Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und
    36 Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes
    37 betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der
    38 Abgabenordnung [FN: Vom 22.12.2011, BGBl. I, S. 3044.] am
    39 1.4.2012 wird der Bundesanzeiger nunmehr ausschließlich
    40 elektronisch herausgegeben. Er trägt die Bezeichnung
    41 „Bundesanzeiger“, weil eine Differenzierung zwischen
    42 gedruckter und elektronischer Form mit dem Wegfall der
    43 gedruckten Ausgabe hinfällig geworden ist. Verkündungen und
    44 Bekanntmachungen im Bundesanzeiger erlangen ihre
    45 rechtsverbindliche Fassung mit der Einstellung in das
    46 Internet. Eine Bestellung von Ausdrucken des Bundesanzeigers
    47 oder Teilen davon bleibt möglich. [FN: Gesetzentwurf der
    48 Bundesregierung, BT-Drs. 17/6610, S.1.]