1 | Das Bundesministerium der Justiz stellt in Zusammenarbeit |
2 | mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger |
3 | nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos unter |
4 | www.gesetze-im- internet.de bereit. Auf der Startseite |
5 | dieser Plattform findet sich zudem ein Link |
6 | (Verwaltungsvorschriften im Internet), der zu einer |
7 | Datenbank mit aktuellen Verwaltungsvorschriften der obersten |
8 | Bundesbehörden führt. Zu beachten ist aber, dass die im |
9 | Internet abrufbaren Gesetzestexte nicht die amtliche Fassung |
10 | darstellen. Diese findet sich nur im Bundesgesetzblatt. |
11 | |
12 | Einen kostenlosen Zugang zu einer Vielzahl von |
13 | Gesetzestexten, teilweise inklusive weiterführender |
14 | Lesehinweise auf, im Zusammenhang mit der vom Nutzer |
15 | gewünschten Norm stehenden, Gerichtsentscheidungen, bieten |
16 | bspw. auch www.dejure.org, http://lexetius.com/ sowie die |
17 | „Onlinedatenbank mit den wichtigsten Gesetzen und |
18 | Verordnungen Deutschlands“, welche von LexisNexis auf dem |
19 | Justizportal des Landes NRW veröffentlicht wird. |
20 | (http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?templ |
21 | ateID=main&aktuelles_or=&). [FN: Weitere Links zu kostenlose |
22 | Zugriffsmöglichkeiten auf Gesetzestexte im Internet sind zu |
23 | finden unter: http://www.jurawiki.de/GesetzeImInternet.] |
24 | |
25 | Darüber hinaus bietet sich das Internet auch allgemein als |
26 | effektive und preiswerte Veröffentlichungsplattform an. [FN: |
27 | Viefhues, in: Kilian, Wolfgang/Heussen, Benno (Hrsg.). |
28 | Computerrecht (29. Ergänzungslieferung 2011), Rn. 47.] In |
29 | diesem Sinne dient der elektronische Bundesanzeiger |
30 | (https://www.ebundesanzeiger.de) der kostenlosen und |
31 | registrierungsfreien Veröffentlichung von und Recherche nach |
32 | in den verschiedenen Verfahren gesetzlich vorgeschriebenen |
33 | Veröffentlichungen, Bekanntmachungen sowie rechtlich |
34 | relevanten Unternehmensnachrichten. Mit Inkrafttreten des |
35 | Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und |
36 | Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes |
37 | betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der |
38 | Abgabenordnung [FN: Vom 22.12.2011, BGBl. I, S. 3044.] am |
39 | 1.4.2012 wird der Bundesanzeiger nunmehr ausschließlich |
40 | elektronisch herausgegeben. Er trägt die Bezeichnung |
41 | „Bundesanzeiger“, weil eine Differenzierung zwischen |
42 | gedruckter und elektronischer Form mit dem Wegfall der |
43 | gedruckten Ausgabe hinfällig geworden ist. Verkündungen und |
44 | Bekanntmachungen im Bundesanzeiger erlangen ihre |
45 | rechtsverbindliche Fassung mit der Einstellung in das |
46 | Internet. Eine Bestellung von Ausdrucken des Bundesanzeigers |
47 | oder Teilen davon bleibt möglich. [FN: Gesetzentwurf der |
48 | Bundesregierung, BT-Drs. 17/6610, S.1.] |
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04.06.02 Kostenloser elektronischer Zugang zu Gesetzestexten (Originalversion)
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