Papier: 04.05 Elektronische Zustellung gerichtlicher Schriftstücke

Originalversion

1 § 174 Abs. 3 ZPO erlaubt die Zustellung gerichtlicher
2 Schriftstücke als elektronisches Dokument an einen Anwalt,
3 einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater
4 oder an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres
5 Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen
6 werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine
7 Anstalt des öffentlichen Rechts. Notwendig ist allerdings
8 ein Empfangsbekenntnis (im Sinne des § 174 Abs. 4 ZPO) des
9 Empfängers [FN: Eine hierzu bestehende Ausnahme ist in § 229
10 FamFG geregelt.] sowie seine vorherige Zustimmung zur
11 Übermittlung der Dokumente in elektronischer Form. Für die
12 Übermittlung ist das Dokument mit einer elektronischen
13 Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme
14 Dritter zu schützen (Verschlüsselung). Die Übermittlung kann
15 auch über De-Mail-Dienste im Sinne von § 1 des
16 De-Mail-Gesetzes erfolgen oder über andere Systeme mit einem
17 vergleichbaren oder höheren Sicherheitsstandard gemäß
18 Signaturgesetz – SigG.
19
20 Für die Übermittlung des Empfangsbekenntnisses an die
21 Gerichte nach § 174 Abs. 4 i.V.m. § 130a ZPO ist der Weg
22 über DE-Mail allerdings nicht eröffnet.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 § 174 Abs. 3 ZPO erlaubt die Zustellung gerichtlicher
2 Schriftstücke als elektronisches Dokument an einen Anwalt,
3 einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater
4 oder an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres
5 Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen
6 werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine
7 Anstalt des öffentlichen Rechts. Notwendig ist allerdings
8 ein Empfangsbekenntnis (im Sinne des § 174 Abs. 4 ZPO) des
9 Empfängers [FN: Eine hierzu bestehende Ausnahme ist in § 229
10 FamFG geregelt.] sowie seine vorherige Zustimmung zur
11 Übermittlung der Dokumente in elektronischer Form. Für die
12 Übermittlung ist das Dokument mit einer elektronischen
13 Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme
14 Dritter zu schützen (Verschlüsselung). Die Übermittlung kann
15 auch über De-Mail-Dienste im Sinne von § 1 des
16 De-Mail-Gesetzes erfolgen oder über andere Systeme mit einem
17 vergleichbaren oder höheren Sicherheitsstandard gemäß
18 Signaturgesetz – SigG.
19
20 Für die Übermittlung des Empfangsbekenntnisses an die
21 Gerichte nach § 174 Abs. 4 i.V.m. § 130a ZPO ist der Weg
22 über DE-Mail allerdings nicht eröffnet.

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