1 | § 174 Abs. 3 ZPO erlaubt die Zustellung gerichtlicher |
2 | Schriftstücke als elektronisches Dokument an einen Anwalt, |
3 | einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater |
4 | oder an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres |
5 | Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen |
6 | werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine |
7 | Anstalt des öffentlichen Rechts. Notwendig ist allerdings |
8 | ein Empfangsbekenntnis (im Sinne des § 174 Abs. 4 ZPO) des |
9 | Empfängers [FN: Eine hierzu bestehende Ausnahme ist in § 229 |
10 | FamFG geregelt.] sowie seine vorherige Zustimmung zur |
11 | Übermittlung der Dokumente in elektronischer Form. Für die |
12 | Übermittlung ist das Dokument mit einer elektronischen |
13 | Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme |
14 | Dritter zu schützen (Verschlüsselung). Die Übermittlung kann |
15 | auch über De-Mail-Dienste im Sinne von § 1 des |
16 | De-Mail-Gesetzes erfolgen oder über andere Systeme mit einem |
17 | vergleichbaren oder höheren Sicherheitsstandard gemäß |
18 | Signaturgesetz – SigG. |
19 | |
20 | Für die Übermittlung des Empfangsbekenntnisses an die |
21 | Gerichte nach § 174 Abs. 4 i.V.m. § 130a ZPO ist der Weg |
22 | über DE-Mail allerdings nicht eröffnet. |
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04.05 Elektronische Zustellung gerichtlicher Schriftstücke (Originalversion)
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