04.05 Elektronische Zustellung gerichtlicher Schriftstücke

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    von EnqueteSekretariat, angelegt
    1 § 174 Abs. 3 ZPO erlaubt die Zustellung gerichtlicher
    2 Schriftstücke als elektronisches Dokument an einen Anwalt,
    3 einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater
    4 oder an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres
    5 Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen
    6 werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine
    7 Anstalt des öffentlichen Rechts. Notwendig ist allerdings
    8 ein Empfangsbekenntnis (im Sinne des § 174 Abs. 4 ZPO) des
    9 Empfängers [FN: Eine hierzu bestehende Ausnahme ist in § 229
    10 FamFG geregelt.] sowie seine vorherige Zustimmung zur
    11 Übermittlung der Dokumente in elektronischer Form. Für die
    12 Übermittlung ist das Dokument mit einer elektronischen
    13 Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme
    14 Dritter zu schützen (Verschlüsselung). Die Übermittlung kann
    15 auch über De-Mail-Dienste im Sinne von § 1 des
    16 De-Mail-Gesetzes erfolgen oder über andere Systeme mit einem
    17 vergleichbaren oder höheren Sicherheitsstandard gemäß
    18 Signaturgesetz – SigG.
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    20 Für die Übermittlung des Empfangsbekenntnisses an die
    21 Gerichte nach § 174 Abs. 4 i.V.m. § 130a ZPO ist der Weg
    22 über DE-Mail allerdings nicht eröffnet.