Papier: 04.04.05 Elektronische Übernahme der relevanten Parteidaten mittels des Grunddatensatzes Justiz (xml/xJustiz)

Originalversion

1 Weitere Vorzüge der elektronischen Justiz ergeben sich auch
2 bei der Kombination von elektronischem Rechtsverkehr und
3 elektronischer Aktenführung. Durch einen strukturierten
4 elektronischen Austausch von prozessrelevanten Informationen
5 und Daten, welche gleichermaßen vom Anwalt des Klägers, dem
6 Gericht und letztlich dem Verteidiger des Beklagten für die
7 Bewältigung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigt werden, kann
8 unnötige, zeitaufwändige und auch fehlerträchtige
9 Mehrfacherfassung der gleichen Daten, vermieden werden. [FN:
10 Viefhues, in: Kilian, Wolfgang/Heussen, Benno (Hrsg.).
11 Computerrecht. 29. Ergänzungslieferung 2011, Rn. 87.] Eine
12 wesentliche Voraussetzung hierfür ist allerdings eine
13 einheitliche und anwendungsübergreifende
14 Datensatzbeschreibung prozessrelevanter Daten, um auf diese
15 Weise den einfachen Austausch zwischen den jeweiligen,
16 unterschiedlichsten IT-Verfahrenslösungen zu ermöglichen.
17 [FN: Viefhues, in: Kilian, Wolfgang/Heussen, Benno (Hrsg.).
18 Computerrecht. 29. Ergänzungslieferung 2011, Rn. 88.]
19
20 Hierzu dient der sog. Grunddatensatz Justiz, welcher
21 Bestandteil der organisatorisch-technischen Leitlinien
22 (OT-Leit ERV) ist. [FN: Ausführlich hierzu Scherf, Uwe u.a.
23 (Hrsg.): Elektronischer Rechtsverkehr. 2006, S. 149 ff.]
24 Diese Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr mit
25 den Gerichten und Staatsanwaltschaften wurden von der, im
26 Auftrag der Konferenz der Justizministerinnen und
27 Justizminister ins Leben gerufenen, Bund-Länder-Kommission
28 für Datenverarbeitung (BLK) geschaffen, mit dem Ziel
29 technische Standards und Formate zu erarbeiten, die als
30 Grundlage für den Erlass der erforderlichen Regelungen,
31 insbesondere der Verordnungen für den Einsatz des
32 elektronischen Rechtsverkehrs gem. § 130a Abs. 2 ZPO durch
33 den Bund und die Länder dienen sollen. [FN: Vgl. die
34 Präambel der Organisatorisch-technische Leitlinien für den
35 elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und
36 Staatsanwaltschaften (OT-Leit-ERV), S. 2. Abrufbar unter:
37 http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=ot-leit-erv&source=web
38 &cd=1&ved=0CDEQFjAA&url=https%3A%2F%2Fkanzleipostfach.de%2Fp
39 dfdokumente%2Fkarte_1seite%2Fx-justiz%2FOT-Leit-ERV_komplett
40 _v13.pdf&ei=hH0FT9HQGdHLtAas4c2CDw&usg=AFQjCNHAzO_x6g58q06Wu
41 DFBaR85obPgXQ&sig2=X_tcq64MTkUtjt62FVlkcw&cad=rja]
42
43 In dem entwickelten Format XJustiz werden in Form einer
44 Datensatzbeschreibung Datenfelder definiert, die den
45 Austausch möglichst vieler verfahrensrelevanter Daten
46 ermöglichen sollen. [FN: Aktuelle Informationen, auch zu der
47 jeweils gültigen Version des Formats XJustiz, können unter
48 www.xjustiz.de eingesehen werden.]

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Weitere Vorzüge der elektronischen Justiz ergeben sich auch
2 bei der Kombination von elektronischem Rechtsverkehr und
3 elektronischer Aktenführung. Durch einen strukturierten
4 elektronischen Austausch von prozessrelevanten Informationen
5 und Daten, welche gleichermaßen vom Anwalt des Klägers, dem
6 Gericht und letztlich dem Verteidiger des Beklagten für die
7 Bewältigung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigt werden, kann
8 unnötige, zeitaufwändige und auch fehlerträchtige
9 Mehrfacherfassung der gleichen Daten, vermieden werden. [FN:
10 Viefhues, in: Kilian, Wolfgang/Heussen, Benno (Hrsg.).
11 Computerrecht. 29. Ergänzungslieferung 2011, Rn. 87.] Eine
12 wesentliche Voraussetzung hierfür ist allerdings eine
13 einheitliche und anwendungsübergreifende
14 Datensatzbeschreibung prozessrelevanter Daten, um auf diese
15 Weise den einfachen Austausch zwischen den jeweiligen,
16 unterschiedlichsten IT-Verfahrenslösungen zu ermöglichen.
17 [FN: Viefhues, in: Kilian, Wolfgang/Heussen, Benno (Hrsg.).
18 Computerrecht. 29. Ergänzungslieferung 2011, Rn. 88.]
19
20 Hierzu dient der sog. Grunddatensatz Justiz, welcher
21 Bestandteil der organisatorisch-technischen Leitlinien
22 (OT-Leit ERV) ist. [FN: Ausführlich hierzu Scherf, Uwe u.a.
23 (Hrsg.): Elektronischer Rechtsverkehr. 2006, S. 149 ff.]
24 Diese Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr mit
25 den Gerichten und Staatsanwaltschaften wurden von der, im
26 Auftrag der Konferenz der Justizministerinnen und
27 Justizminister ins Leben gerufenen, Bund-Länder-Kommission
28 für Datenverarbeitung (BLK) geschaffen, mit dem Ziel
29 technische Standards und Formate zu erarbeiten, die als
30 Grundlage für den Erlass der erforderlichen Regelungen,
31 insbesondere der Verordnungen für den Einsatz des
32 elektronischen Rechtsverkehrs gem. § 130a Abs. 2 ZPO durch
33 den Bund und die Länder dienen sollen. [FN: Vgl. die
34 Präambel der Organisatorisch-technische Leitlinien für den
35 elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und
36 Staatsanwaltschaften (OT-Leit-ERV), S. 2. Abrufbar unter:
37 http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=ot-leit-erv&source=web
38 &cd=1&ved=0CDEQFjAA&url=https%3A%2F%2Fkanzleipostfach.de%2Fp
39 dfdokumente%2Fkarte_1seite%2Fx-justiz%2FOT-Leit-ERV_komplett
40 _v13.pdf&ei=hH0FT9HQGdHLtAas4c2CDw&usg=AFQjCNHAzO_x6g58q06Wu
41 DFBaR85obPgXQ&sig2=X_tcq64MTkUtjt62FVlkcw&cad=rja]
42
43 In dem entwickelten Format XJustiz werden in Form einer
44 Datensatzbeschreibung Datenfelder definiert, die den
45 Austausch möglichst vieler verfahrensrelevanter Daten
46 ermöglichen sollen. [FN: Aktuelle Informationen, auch zu der
47 jeweils gültigen Version des Formats XJustiz, können unter
48 www.xjustiz.de eingesehen werden.]

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