04.04.05 Elektronische Übernahme der relevanten Parteidaten mittels des Grunddatensatzes Justiz (xml/xJustiz)

1-1 von 1
  • 04.04.05 Elektronische Übernahme der relevanten Parteidaten mittels des Grunddatensatzes Justiz (xml/xJustiz) (Originalversion)

    von EnqueteSekretariat, angelegt
    1 Weitere Vorzüge der elektronischen Justiz ergeben sich auch
    2 bei der Kombination von elektronischem Rechtsverkehr und
    3 elektronischer Aktenführung. Durch einen strukturierten
    4 elektronischen Austausch von prozessrelevanten Informationen
    5 und Daten, welche gleichermaßen vom Anwalt des Klägers, dem
    6 Gericht und letztlich dem Verteidiger des Beklagten für die
    7 Bewältigung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigt werden, kann
    8 unnötige, zeitaufwändige und auch fehlerträchtige
    9 Mehrfacherfassung der gleichen Daten, vermieden werden. [FN:
    10 Viefhues, in: Kilian, Wolfgang/Heussen, Benno (Hrsg.).
    11 Computerrecht. 29. Ergänzungslieferung 2011, Rn. 87.] Eine
    12 wesentliche Voraussetzung hierfür ist allerdings eine
    13 einheitliche und anwendungsübergreifende
    14 Datensatzbeschreibung prozessrelevanter Daten, um auf diese
    15 Weise den einfachen Austausch zwischen den jeweiligen,
    16 unterschiedlichsten IT-Verfahrenslösungen zu ermöglichen.
    17 [FN: Viefhues, in: Kilian, Wolfgang/Heussen, Benno (Hrsg.).
    18 Computerrecht. 29. Ergänzungslieferung 2011, Rn. 88.]
    19
    20 Hierzu dient der sog. Grunddatensatz Justiz, welcher
    21 Bestandteil der organisatorisch-technischen Leitlinien
    22 (OT-Leit ERV) ist. [FN: Ausführlich hierzu Scherf, Uwe u.a.
    23 (Hrsg.): Elektronischer Rechtsverkehr. 2006, S. 149 ff.]
    24 Diese Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr mit
    25 den Gerichten und Staatsanwaltschaften wurden von der, im
    26 Auftrag der Konferenz der Justizministerinnen und
    27 Justizminister ins Leben gerufenen, Bund-Länder-Kommission
    28 für Datenverarbeitung (BLK) geschaffen, mit dem Ziel
    29 technische Standards und Formate zu erarbeiten, die als
    30 Grundlage für den Erlass der erforderlichen Regelungen,
    31 insbesondere der Verordnungen für den Einsatz des
    32 elektronischen Rechtsverkehrs gem. § 130a Abs. 2 ZPO durch
    33 den Bund und die Länder dienen sollen. [FN: Vgl. die
    34 Präambel der Organisatorisch-technische Leitlinien für den
    35 elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und
    36 Staatsanwaltschaften (OT-Leit-ERV), S. 2. Abrufbar unter:
    37 http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=ot-leit-erv&source=web
    38 &cd=1&ved=0CDEQFjAA&url=https%3A%2F%2Fkanzleipostfach.de%2Fp
    39 dfdokumente%2Fkarte_1seite%2Fx-justiz%2FOT-Leit-ERV_komplett
    40 _v13.pdf&ei=hH0FT9HQGdHLtAas4c2CDw&usg=AFQjCNHAzO_x6g58q06Wu
    41 DFBaR85obPgXQ&sig2=X_tcq64MTkUtjt62FVlkcw&cad=rja]
    42
    43 In dem entwickelten Format XJustiz werden in Form einer
    44 Datensatzbeschreibung Datenfelder definiert, die den
    45 Austausch möglichst vieler verfahrensrelevanter Daten
    46 ermöglichen sollen. [FN: Aktuelle Informationen, auch zu der
    47 jeweils gültigen Version des Formats XJustiz, können unter
    48 www.xjustiz.de eingesehen werden.]