Papier: 04.04.02 Elektronische Akteneinsicht
Originalversion
| 1 | Gemäß § 299 Abs. 3 S. 2 ZPO können Prozessakten, die |
| 2 | elektronisch geführt werden, nach Ermessen des Vorsitzenden |
| 3 | auch online eingesehen werden. [FN: Hierzu Degen, in: |
| 4 | Büchting, Hans-Ulrich/Heussen, Benno (Hrsg.). Beck´sches |
| 5 | Rechtsanwalts-Handbuch. 10. Auflage 2011, § 65 |
| 6 | Elektronischer Rechtsverkehr, Rn. 17.] Dabei ist |
| 7 | sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den |
| 8 | Bevollmächtigten erfolgt. Für die Übermittlung ist die |
| 9 | Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten |
| 10 | elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte |
| 11 | Kenntnisnahme zu schützen. [FN: Max Schwoerer: Die |
| 12 | elektronische Justiz. 2005, S. 131 weist in diesem |
| 13 | Zusammenhang daraufhin, dass bei einer Übermittlung per |
| 14 | E-Mail nicht nur erforderlich sei, dass die einzelnen |
| 15 | Dokumente der Akte zu signieren und zu verschlüsseln, |
| 16 | sondern auch noch die Akte in der Form eines „elektronischen |
| 17 | Containers“ nochmal zu signieren und zu verschlüsseln, um zu |
| 18 | gewährleisten, dass die Akte vollständig beim Empfänger |
| 19 | ankomme.] Grundsätzlich aber gewährt die Geschäftsstelle die |
| 20 | Akteneinsicht im Falle der elektronischen Akte durch |
| 21 | Erteilung eines Aktenausdrucks, durch Wiedergabe auf einem |
| 22 | Bildschirm oder Übermittlung von elektronischen Dokumenten |
| 23 | (vgl. § 299 Abs. 3 S. 1 ZPO). |
Der Text verglichen mit der Originalversion
| 1 | Gemäß § 299 Abs. 3 S. 2 ZPO können Prozessakten, die |
| 2 | elektronisch geführt werden, nach Ermessen des Vorsitzenden |
| 3 | auch online eingesehen werden. [FN: Hierzu Degen, in: |
| 4 | Büchting, Hans-Ulrich/Heussen, Benno (Hrsg.). Beck´sches |
| 5 | Rechtsanwalts-Handbuch. 10. Auflage 2011, § 65 |
| 6 | Elektronischer Rechtsverkehr, Rn. 17.] Dabei ist |
| 7 | sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den |
| 8 | Bevollmächtigten erfolgt. Für die Übermittlung ist die |
| 9 | Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten |
| 10 | elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte |
| 11 | Kenntnisnahme zu schützen. [FN: Max Schwoerer: Die |
| 12 | elektronische Justiz. 2005, S. 131 weist in diesem |
| 13 | Zusammenhang daraufhin, dass bei einer Übermittlung per |
| 14 | E-Mail nicht nur erforderlich sei, dass die einzelnen |
| 15 | Dokumente der Akte zu signieren und zu verschlüsseln, |
| 16 | sondern auch noch die Akte in der Form eines „elektronischen |
| 17 | Containers“ nochmal zu signieren und zu verschlüsseln, um zu |
| 18 | gewährleisten, dass die Akte vollständig beim Empfänger |
| 19 | ankomme.] Grundsätzlich aber gewährt die Geschäftsstelle die |
| 20 | Akteneinsicht im Falle der elektronischen Akte durch |
| 21 | Erteilung eines Aktenausdrucks, durch Wiedergabe auf einem |
| 22 | Bildschirm oder Übermittlung von elektronischen Dokumenten |
| 23 | (vgl. § 299 Abs. 3 S. 1 ZPO). |
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