Papier: 04.04.02 Elektronische Akteneinsicht

Originalversion

1 Gemäß § 299 Abs. 3 S. 2 ZPO können Prozessakten, die
2 elektronisch geführt werden, nach Ermessen des Vorsitzenden
3 auch online eingesehen werden. [FN: Hierzu Degen, in:
4 Büchting, Hans-Ulrich/Heussen, Benno (Hrsg.). Beck´sches
5 Rechtsanwalts-Handbuch. 10. Auflage 2011, § 65
6 Elektronischer Rechtsverkehr, Rn. 17.] Dabei ist
7 sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den
8 Bevollmächtigten erfolgt. Für die Übermittlung ist die
9 Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten
10 elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte
11 Kenntnisnahme zu schützen. [FN: Max Schwoerer: Die
12 elektronische Justiz. 2005, S. 131 weist in diesem
13 Zusammenhang daraufhin, dass bei einer Übermittlung per
14 E-Mail nicht nur erforderlich sei, dass die einzelnen
15 Dokumente der Akte zu signieren und zu verschlüsseln,
16 sondern auch noch die Akte in der Form eines „elektronischen
17 Containers“ nochmal zu signieren und zu verschlüsseln, um zu
18 gewährleisten, dass die Akte vollständig beim Empfänger
19 ankomme.] Grundsätzlich aber gewährt die Geschäftsstelle die
20 Akteneinsicht im Falle der elektronischen Akte durch
21 Erteilung eines Aktenausdrucks, durch Wiedergabe auf einem
22 Bildschirm oder Übermittlung von elektronischen Dokumenten
23 (vgl. § 299 Abs. 3 S. 1 ZPO).

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Gemäß § 299 Abs. 3 S. 2 ZPO können Prozessakten, die
2 elektronisch geführt werden, nach Ermessen des Vorsitzenden
3 auch online eingesehen werden. [FN: Hierzu Degen, in:
4 Büchting, Hans-Ulrich/Heussen, Benno (Hrsg.). Beck´sches
5 Rechtsanwalts-Handbuch. 10. Auflage 2011, § 65
6 Elektronischer Rechtsverkehr, Rn. 17.] Dabei ist
7 sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den
8 Bevollmächtigten erfolgt. Für die Übermittlung ist die
9 Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten
10 elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte
11 Kenntnisnahme zu schützen. [FN: Max Schwoerer: Die
12 elektronische Justiz. 2005, S. 131 weist in diesem
13 Zusammenhang daraufhin, dass bei einer Übermittlung per
14 E-Mail nicht nur erforderlich sei, dass die einzelnen
15 Dokumente der Akte zu signieren und zu verschlüsseln,
16 sondern auch noch die Akte in der Form eines „elektronischen
17 Containers“ nochmal zu signieren und zu verschlüsseln, um zu
18 gewährleisten, dass die Akte vollständig beim Empfänger
19 ankomme.] Grundsätzlich aber gewährt die Geschäftsstelle die
20 Akteneinsicht im Falle der elektronischen Akte durch
21 Erteilung eines Aktenausdrucks, durch Wiedergabe auf einem
22 Bildschirm oder Übermittlung von elektronischen Dokumenten
23 (vgl. § 299 Abs. 3 S. 1 ZPO).

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