1 | Gemäß § 299 Abs. 3 S. 2 ZPO können Prozessakten, die |
2 | elektronisch geführt werden, nach Ermessen des Vorsitzenden |
3 | auch online eingesehen werden. [FN: Hierzu Degen, in: |
4 | Büchting, Hans-Ulrich/Heussen, Benno (Hrsg.). Beck´sches |
5 | Rechtsanwalts-Handbuch. 10. Auflage 2011, § 65 |
6 | Elektronischer Rechtsverkehr, Rn. 17.] Dabei ist |
7 | sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den |
8 | Bevollmächtigten erfolgt. Für die Übermittlung ist die |
9 | Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten |
10 | elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte |
11 | Kenntnisnahme zu schützen. [FN: Max Schwoerer: Die |
12 | elektronische Justiz. 2005, S. 131 weist in diesem |
13 | Zusammenhang daraufhin, dass bei einer Übermittlung per |
14 | E-Mail nicht nur erforderlich sei, dass die einzelnen |
15 | Dokumente der Akte zu signieren und zu verschlüsseln, |
16 | sondern auch noch die Akte in der Form eines „elektronischen |
17 | Containers“ nochmal zu signieren und zu verschlüsseln, um zu |
18 | gewährleisten, dass die Akte vollständig beim Empfänger |
19 | ankomme.] Grundsätzlich aber gewährt die Geschäftsstelle die |
20 | Akteneinsicht im Falle der elektronischen Akte durch |
21 | Erteilung eines Aktenausdrucks, durch Wiedergabe auf einem |
22 | Bildschirm oder Übermittlung von elektronischen Dokumenten |
23 | (vgl. § 299 Abs. 3 S. 1 ZPO). |
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04.04.02 Elektronische Akteneinsicht (Originalversion)
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