04.04.02 Elektronische Akteneinsicht

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    von EnqueteSekretariat, angelegt
    1 Gemäß § 299 Abs. 3 S. 2 ZPO können Prozessakten, die
    2 elektronisch geführt werden, nach Ermessen des Vorsitzenden
    3 auch online eingesehen werden. [FN: Hierzu Degen, in:
    4 Büchting, Hans-Ulrich/Heussen, Benno (Hrsg.). Beck´sches
    5 Rechtsanwalts-Handbuch. 10. Auflage 2011, § 65
    6 Elektronischer Rechtsverkehr, Rn. 17.] Dabei ist
    7 sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den
    8 Bevollmächtigten erfolgt. Für die Übermittlung ist die
    9 Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten
    10 elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte
    11 Kenntnisnahme zu schützen. [FN: Max Schwoerer: Die
    12 elektronische Justiz. 2005, S. 131 weist in diesem
    13 Zusammenhang daraufhin, dass bei einer Übermittlung per
    14 E-Mail nicht nur erforderlich sei, dass die einzelnen
    15 Dokumente der Akte zu signieren und zu verschlüsseln,
    16 sondern auch noch die Akte in der Form eines „elektronischen
    17 Containers“ nochmal zu signieren und zu verschlüsseln, um zu
    18 gewährleisten, dass die Akte vollständig beim Empfänger
    19 ankomme.] Grundsätzlich aber gewährt die Geschäftsstelle die
    20 Akteneinsicht im Falle der elektronischen Akte durch
    21 Erteilung eines Aktenausdrucks, durch Wiedergabe auf einem
    22 Bildschirm oder Übermittlung von elektronischen Dokumenten
    23 (vgl. § 299 Abs. 3 S. 1 ZPO).