Papier: 04.04.01 Digitale Akte

Originalversion

1 Dem Ziel eines vereinfachten und beschleunigten Verfahrens
2 dient die elektronische Verfahrensführung auf Seiten des
3 Gerichts (§ 703b ZPO). Durch die Einreichung und
4 Hinterlegung aller prozessrelevanten Dokumente in
5 elektronischer Form kann nach und nach eine „digitale Akte“
6 [FN: Erstmalig verwandt wurde der Begriff der digitalen Akte
7 durch Nack, Armin: Judex computat – Der Computer als
8 Hilfsmittel des Richters: Aktueller Stand und Perspektiven.
9 DRiZ 1986, 405 (410).] bei Gericht angelegt werden. [FN:
10 Vgl. § 298a ZPO, wonach Prozessakten elektronisch geführt
11 werden können.] Hierunter versteht man die Möglichkeit, den
12 gesamten Inhalt, den auch eine entsprechende Gerichtsakte in
13 Papierform enthalten könnte, strukturiert auf einem
14 Datenträger zu speichern und die relevanten Daten auf diese
15 Weise in kürzester Zeit „per Mausklick“ abrufen zu können.
16 Dabei umfasst der Begriff der digitalen Akte nicht nur die
17 bloße Speicherung von Daten, sondern auch und gerade die
18 strukturierte Verarbeitung der Daten. [FN: Schwoerer, Max:
19 Die elektronische Justiz. 2005, S. 24.] So gesehen kann die
20 digitale Akte mit Max Schwoerer als rechtlich maßgebliche
21 Gesamtheit der bezüglich einer bestimmten Angelegenheit
22 angefallenen und geordneten Daten definiert werden. [FN:
23 Schwoerer, Max: Die elektronische Justiz. 2005, S. 25.]
24
25 Während eine elektronische Aktenführung im Zivilverfahren
26 gemäß § 298a ZPO grundsätzlich erlaubt ist, besteht im
27 Strafverfahren bislang noch keine Möglichkeit, die Akten
28 elektronisch zu führen. Begründet wurde diese Beschränkung
29 insbesondere mit verfassungsrechtlichen Bedenken
30 (Zugangsschranken beim rechtlichen Gehör), der
31 Beeinträchtigung des Beweiswertes von Niederschriften bei
32 Ersetzung durch elektronische Dokumente, sowie der
33 aufwendigen Konvertierung von in Papierform eingehenden
34 Erklärungen. [FN: Vgl. die Gesetzesbegründung zum JKomG,
35 BT-Drs. 15/4067, S. 26.] Folglich muss bislang jeder
36 elektronische Eingang zur papiergebundenen Akte ausgedruckt
37 und in Papierform „veraktet“ werden. [FN: Bundesministerium
38 der Justiz: Projektgruppe "Elektronische Akte in
39 Strafsachen".
40 http://www.bmj.de/cln_154/DE/Recht/Rechtspflege/Projektgrupp
41 eElektronischeAkteStrafsachen/_node.html]
42
43 Die Projektgruppe "Elektronische Akte in Strafsachen" des
44 BMJ arbeitet aber derzeit bereits an einem Entwurf zur
45 Änderung der Strafprozessordnung, wonach die elektronische
46 Aktenführung auch für das Strafverfahren ermöglicht werden
47 soll. [FN: Die Ermöglichung einer elektronischen
48 Aktenführung auch im Strafverfahren befürwortend auch die
49 Große Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes.
50 Vgl. deren Gutachten „Die elektronische Akte im
51 Strafverfahren“, Zusammenfassung abrufbar unter: Kintzi,
52 Heinrich: Zusammenfassung des Gutachtens der Großen
53 Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes „Die
54 elektronische Akte im Strafverfahren“.
55 www.drb.de/cms/fileadmin/docs/kintzi_elektronische_akte_0812
56 .pdf] Gleichzeitig sollen praktische Anregungen zur
57 rechtskonformen Modellierung der „E-Akte“ auf der Basis
58 umfangreicher technischer Erhebungen gegeben werden. [FN:
59 Vgl. Bundesministerium der Justiz: Projektgruppe
60 "Elektronische Akte in Strafsachen".]

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Dem Ziel eines vereinfachten und beschleunigten Verfahrens
2 dient die elektronische Verfahrensführung auf Seiten des
3 Gerichts (§ 703b ZPO). Durch die Einreichung und
4 Hinterlegung aller prozessrelevanten Dokumente in
5 elektronischer Form kann nach und nach eine „digitale Akte“
6 [FN: Erstmalig verwandt wurde der Begriff der digitalen Akte
7 durch Nack, Armin: Judex computat – Der Computer als
8 Hilfsmittel des Richters: Aktueller Stand und Perspektiven.
9 DRiZ 1986, 405 (410).] bei Gericht angelegt werden. [FN:
10 Vgl. § 298a ZPO, wonach Prozessakten elektronisch geführt
11 werden können.] Hierunter versteht man die Möglichkeit, den
12 gesamten Inhalt, den auch eine entsprechende Gerichtsakte in
13 Papierform enthalten könnte, strukturiert auf einem
14 Datenträger zu speichern und die relevanten Daten auf diese
15 Weise in kürzester Zeit „per Mausklick“ abrufen zu können.
16 Dabei umfasst der Begriff der digitalen Akte nicht nur die
17 bloße Speicherung von Daten, sondern auch und gerade die
18 strukturierte Verarbeitung der Daten. [FN: Schwoerer, Max:
19 Die elektronische Justiz. 2005, S. 24.] So gesehen kann die
20 digitale Akte mit Max Schwoerer als rechtlich maßgebliche
21 Gesamtheit der bezüglich einer bestimmten Angelegenheit
22 angefallenen und geordneten Daten definiert werden. [FN:
23 Schwoerer, Max: Die elektronische Justiz. 2005, S. 25.]
24
25 Während eine elektronische Aktenführung im Zivilverfahren
26 gemäß § 298a ZPO grundsätzlich erlaubt ist, besteht im
27 Strafverfahren bislang noch keine Möglichkeit, die Akten
28 elektronisch zu führen. Begründet wurde diese Beschränkung
29 insbesondere mit verfassungsrechtlichen Bedenken
30 (Zugangsschranken beim rechtlichen Gehör), der
31 Beeinträchtigung des Beweiswertes von Niederschriften bei
32 Ersetzung durch elektronische Dokumente, sowie der
33 aufwendigen Konvertierung von in Papierform eingehenden
34 Erklärungen. [FN: Vgl. die Gesetzesbegründung zum JKomG,
35 BT-Drs. 15/4067, S. 26.] Folglich muss bislang jeder
36 elektronische Eingang zur papiergebundenen Akte ausgedruckt
37 und in Papierform „veraktet“ werden. [FN: Bundesministerium
38 der Justiz: Projektgruppe "Elektronische Akte in
39 Strafsachen".
40 http://www.bmj.de/cln_154/DE/Recht/Rechtspflege/Projektgrupp
41 eElektronischeAkteStrafsachen/_node.html]
42
43 Die Projektgruppe "Elektronische Akte in Strafsachen" des
44 BMJ arbeitet aber derzeit bereits an einem Entwurf zur
45 Änderung der Strafprozessordnung, wonach die elektronische
46 Aktenführung auch für das Strafverfahren ermöglicht werden
47 soll. [FN: Die Ermöglichung einer elektronischen
48 Aktenführung auch im Strafverfahren befürwortend auch die
49 Große Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes.
50 Vgl. deren Gutachten „Die elektronische Akte im
51 Strafverfahren“, Zusammenfassung abrufbar unter: Kintzi,
52 Heinrich: Zusammenfassung des Gutachtens der Großen
53 Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes „Die
54 elektronische Akte im Strafverfahren“.
55 www.drb.de/cms/fileadmin/docs/kintzi_elektronische_akte_0812
56 .pdf] Gleichzeitig sollen praktische Anregungen zur
57 rechtskonformen Modellierung der „E-Akte“ auf der Basis
58 umfangreicher technischer Erhebungen gegeben werden. [FN:
59 Vgl. Bundesministerium der Justiz: Projektgruppe
60 "Elektronische Akte in Strafsachen".]

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