04.04.01 Digitale Akte

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  • 04.04.01 Digitale Akte (Originalversion)

    von EnqueteSekretariat, angelegt
    1 Dem Ziel eines vereinfachten und beschleunigten Verfahrens
    2 dient die elektronische Verfahrensführung auf Seiten des
    3 Gerichts (§ 703b ZPO). Durch die Einreichung und
    4 Hinterlegung aller prozessrelevanten Dokumente in
    5 elektronischer Form kann nach und nach eine „digitale Akte“
    6 [FN: Erstmalig verwandt wurde der Begriff der digitalen Akte
    7 durch Nack, Armin: Judex computat – Der Computer als
    8 Hilfsmittel des Richters: Aktueller Stand und Perspektiven.
    9 DRiZ 1986, 405 (410).] bei Gericht angelegt werden. [FN:
    10 Vgl. § 298a ZPO, wonach Prozessakten elektronisch geführt
    11 werden können.] Hierunter versteht man die Möglichkeit, den
    12 gesamten Inhalt, den auch eine entsprechende Gerichtsakte in
    13 Papierform enthalten könnte, strukturiert auf einem
    14 Datenträger zu speichern und die relevanten Daten auf diese
    15 Weise in kürzester Zeit „per Mausklick“ abrufen zu können.
    16 Dabei umfasst der Begriff der digitalen Akte nicht nur die
    17 bloße Speicherung von Daten, sondern auch und gerade die
    18 strukturierte Verarbeitung der Daten. [FN: Schwoerer, Max:
    19 Die elektronische Justiz. 2005, S. 24.] So gesehen kann die
    20 digitale Akte mit Max Schwoerer als rechtlich maßgebliche
    21 Gesamtheit der bezüglich einer bestimmten Angelegenheit
    22 angefallenen und geordneten Daten definiert werden. [FN:
    23 Schwoerer, Max: Die elektronische Justiz. 2005, S. 25.]
    24
    25 Während eine elektronische Aktenführung im Zivilverfahren
    26 gemäß § 298a ZPO grundsätzlich erlaubt ist, besteht im
    27 Strafverfahren bislang noch keine Möglichkeit, die Akten
    28 elektronisch zu führen. Begründet wurde diese Beschränkung
    29 insbesondere mit verfassungsrechtlichen Bedenken
    30 (Zugangsschranken beim rechtlichen Gehör), der
    31 Beeinträchtigung des Beweiswertes von Niederschriften bei
    32 Ersetzung durch elektronische Dokumente, sowie der
    33 aufwendigen Konvertierung von in Papierform eingehenden
    34 Erklärungen. [FN: Vgl. die Gesetzesbegründung zum JKomG,
    35 BT-Drs. 15/4067, S. 26.] Folglich muss bislang jeder
    36 elektronische Eingang zur papiergebundenen Akte ausgedruckt
    37 und in Papierform „veraktet“ werden. [FN: Bundesministerium
    38 der Justiz: Projektgruppe "Elektronische Akte in
    39 Strafsachen".
    40 http://www.bmj.de/cln_154/DE/Recht/Rechtspflege/Projektgrupp
    41 eElektronischeAkteStrafsachen/_node.html]
    42
    43 Die Projektgruppe "Elektronische Akte in Strafsachen" des
    44 BMJ arbeitet aber derzeit bereits an einem Entwurf zur
    45 Änderung der Strafprozessordnung, wonach die elektronische
    46 Aktenführung auch für das Strafverfahren ermöglicht werden
    47 soll. [FN: Die Ermöglichung einer elektronischen
    48 Aktenführung auch im Strafverfahren befürwortend auch die
    49 Große Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes.
    50 Vgl. deren Gutachten „Die elektronische Akte im
    51 Strafverfahren“, Zusammenfassung abrufbar unter: Kintzi,
    52 Heinrich: Zusammenfassung des Gutachtens der Großen
    53 Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes „Die
    54 elektronische Akte im Strafverfahren“.
    55 www.drb.de/cms/fileadmin/docs/kintzi_elektronische_akte_0812
    56 .pdf] Gleichzeitig sollen praktische Anregungen zur
    57 rechtskonformen Modellierung der „E-Akte“ auf der Basis
    58 umfangreicher technischer Erhebungen gegeben werden. [FN:
    59 Vgl. Bundesministerium der Justiz: Projektgruppe
    60 "Elektronische Akte in Strafsachen".]