1 | Dem Ziel eines vereinfachten und beschleunigten Verfahrens |
2 | dient die elektronische Verfahrensführung auf Seiten des |
3 | Gerichts (§ 703b ZPO). Durch die Einreichung und |
4 | Hinterlegung aller prozessrelevanten Dokumente in |
5 | elektronischer Form kann nach und nach eine „digitale Akte“ |
6 | [FN: Erstmalig verwandt wurde der Begriff der digitalen Akte |
7 | durch Nack, Armin: Judex computat – Der Computer als |
8 | Hilfsmittel des Richters: Aktueller Stand und Perspektiven. |
9 | DRiZ 1986, 405 (410).] bei Gericht angelegt werden. [FN: |
10 | Vgl. § 298a ZPO, wonach Prozessakten elektronisch geführt |
11 | werden können.] Hierunter versteht man die Möglichkeit, den |
12 | gesamten Inhalt, den auch eine entsprechende Gerichtsakte in |
13 | Papierform enthalten könnte, strukturiert auf einem |
14 | Datenträger zu speichern und die relevanten Daten auf diese |
15 | Weise in kürzester Zeit „per Mausklick“ abrufen zu können. |
16 | Dabei umfasst der Begriff der digitalen Akte nicht nur die |
17 | bloße Speicherung von Daten, sondern auch und gerade die |
18 | strukturierte Verarbeitung der Daten. [FN: Schwoerer, Max: |
19 | Die elektronische Justiz. 2005, S. 24.] So gesehen kann die |
20 | digitale Akte mit Max Schwoerer als rechtlich maßgebliche |
21 | Gesamtheit der bezüglich einer bestimmten Angelegenheit |
22 | angefallenen und geordneten Daten definiert werden. [FN: |
23 | Schwoerer, Max: Die elektronische Justiz. 2005, S. 25.] |
24 | |
25 | Während eine elektronische Aktenführung im Zivilverfahren |
26 | gemäß § 298a ZPO grundsätzlich erlaubt ist, besteht im |
27 | Strafverfahren bislang noch keine Möglichkeit, die Akten |
28 | elektronisch zu führen. Begründet wurde diese Beschränkung |
29 | insbesondere mit verfassungsrechtlichen Bedenken |
30 | (Zugangsschranken beim rechtlichen Gehör), der |
31 | Beeinträchtigung des Beweiswertes von Niederschriften bei |
32 | Ersetzung durch elektronische Dokumente, sowie der |
33 | aufwendigen Konvertierung von in Papierform eingehenden |
34 | Erklärungen. [FN: Vgl. die Gesetzesbegründung zum JKomG, |
35 | BT-Drs. 15/4067, S. 26.] Folglich muss bislang jeder |
36 | elektronische Eingang zur papiergebundenen Akte ausgedruckt |
37 | und in Papierform „veraktet“ werden. [FN: Bundesministerium |
38 | der Justiz: Projektgruppe "Elektronische Akte in |
39 | Strafsachen". |
40 | http://www.bmj.de/cln_154/DE/Recht/Rechtspflege/Projektgrupp |
41 | eElektronischeAkteStrafsachen/_node.html] |
42 | |
43 | Die Projektgruppe "Elektronische Akte in Strafsachen" des |
44 | BMJ arbeitet aber derzeit bereits an einem Entwurf zur |
45 | Änderung der Strafprozessordnung, wonach die elektronische |
46 | Aktenführung auch für das Strafverfahren ermöglicht werden |
47 | soll. [FN: Die Ermöglichung einer elektronischen |
48 | Aktenführung auch im Strafverfahren befürwortend auch die |
49 | Große Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes. |
50 | Vgl. deren Gutachten „Die elektronische Akte im |
51 | Strafverfahren“, Zusammenfassung abrufbar unter: Kintzi, |
52 | Heinrich: Zusammenfassung des Gutachtens der Großen |
53 | Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes „Die |
54 | elektronische Akte im Strafverfahren“. |
55 | www.drb.de/cms/fileadmin/docs/kintzi_elektronische_akte_0812 |
56 | .pdf] Gleichzeitig sollen praktische Anregungen zur |
57 | rechtskonformen Modellierung der „E-Akte“ auf der Basis |
58 | umfangreicher technischer Erhebungen gegeben werden. [FN: |
59 | Vgl. Bundesministerium der Justiz: Projektgruppe |
60 | "Elektronische Akte in Strafsachen".] |
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04.04.01 Digitale Akte (Originalversion)
von EnqueteSekretariat, angelegt