Papier: 04.03.01 Die Einreichung elektronischer Schriftsätze bei Gericht

Originalversion

1 Die Einreichung elektronischer Dokumente als bestimmende
2 Schriftsätze ist gemäß § 130a ZPO im Zivilverfahren, nach §
3 41a StPO im Strafverfahren sowie entsprechenden Regelungen
4 in weiteren Verfahrensordnungen [FN: S. zum Beispiel §§ 46b
5 und c ArbGG, §§ 55a und b VwGO, §§ 52a und b FGO, §§ 65a und
6 b SGG. Generell verweisen die verschiedenen
7 Verfahrensordnungen, sofern sie keine speziellen
8 verfahrensrechtlichen Regelungen enthalten, auf die ZPO,
9 vgl. nur § 173 VwGO, § 155 FGG, § 202 SGG.] grundsätzlich
10 möglich. Zu beachten sind aber in diesem Zusammenhang die
11 nach § 130a Abs. 2 ZPO, § 41a Abs. 2 StPO sowie
12 entsprechenden Regelungen in anderen Verfahrensordnungen vom
13 Bund und den Ländern zu erlassenden Rechtsverordnungen,
14 welche jeweils für ihren Bereich den Zeitpunkt, von dem an
15 elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden
16 können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente
17 geeignete Form bestimmen. Die Zulassung der elektronischen
18 Form kann dabei auf einzelne Gerichte oder Verfahren
19 beschränkt werden. [FN: Eine Liste aller den elektronischen
20 Rechtsverkehr betreffenden Verordnungen des Bundes und der
21 Länder kann abgerufen werden unter: Deutscher
22 EDV-Gerichtstag e.V.: Gemeinsame Kommission elektronischer
23 Rechtsverkehr – Materialien.
24 http://www.edvgt.de/pages/gemeinsame-kommission-elektronisch
25 er-rechtsverkehr/materialien.php]
26
27 Bei Dokumenten, bei denen bei der herkömmlichen Papierform
28 ein Unterschriftenerfordernis besteht, ist es notwendig,
29 dass der Aussteller das elektronische Dokument (E-Dokument)
30 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
31 (E-Signatur) im Sinne des § 2 Nr. 3 SigG versieht (vgl. §
32 126a Abs. 1 BGB). Hiermit soll zum einen die Echtheit des im
33 E-Dokument enthaltenen Schriftsatzes sichergestellt werden.
34 [FN: Degen, Thomas in: Büchting, Hans-Ulrich/Heussen, Benno
35 (Hrsg.). Beck´sches Rechtsanwalts-Handbuch. 10. Auflage
36 2011, § 65 Elektronischer Rechtsverkehr, Rn. 4.] Zum anderen
37 entspricht die qualifizierte E-Signatur der persönlichen
38 Unterschrift des Ausstellers des Dokuments und garantiert
39 somit die Integrität und Authentizität des E-Dokuments. [FN:
40 Schöttle, Hendrik: Anwaltliche Beratung via Internet. 2004,
41 S. 87. Speziell zur Beweiskraft elektronischer Dokumente im
42 gerichtlichen Verfahren siehe § 371a ZPO sowie § 416a ZPO. ]
43
44 Vorteile des elektronischen Rechtsverkehrs
45
46 Die Vorteile des elektronischen Rechtsverkehrs liegen
47 insbesondere in der bereits angesprochenen
48 Verfahrensbeschleunigung sowie in der Möglichkeit Kosten
49 einzusparen, indem die relevanten Dokumente nicht mehr
50 ausgedruckt und versandt werden müssen. [FN: Für Österreich
51 beziffert Martin Schneider die Kosten für die jährlich in
52 der Justiz anfallenden Portogebühren auf fast 30 Millionen
53 Euro. Vgl. Schneider, Martin: e-Justiz in Österreich –
54 Umsetzung der IT-Strategie. Vortrag im Rahmen des
55 EDV-Gerichtstag Saarbrücken 2010, S. 18. Vortrag abrufbar
56 unter: www.edvgt.de/media/Tagung10/DrMSchneider.pdf]
57 Gleichzeitig erhöhen sich die Bürgerfreundlichkeit und die
58 Serviceleistung der Gerichte, wodurch das Justizwesen
59 insgesamt an Ansehen gewinnen kann. [FN: So Schwoerer, Max:
60 Die elektronische Justiz. 2005, S. 27.] Notwendig ist die
61 Anwendung offener Standards in Bund und Ländern.
62
63 Probleme im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs
64
65 Problematisch ist allerdings, dass die für den
66 elektronischen Rechtsverkehr notwendige qualifizierte
67 elektronische Signatur bislang kaum genutzt wird. [FN: Auf
68 die fehlende Akzeptanz der qualifizierten elektronischen
69 Signatur hinweisend auch die amtierende
70 Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger,
71 vgl. Bundesministerium des Innern: IT-Gipfel 2011 - Impuls
72 für E-Justice und E-Government. Pressemitteilung vom 06.
73 Dezember 2011. ] Teilweise wird das Erfordernis der
74 elektronischen Signatur als Haupthindernis für eine schnelle
75 Verbreitung des elektronischen Rechtsverkehrs gesehen. [FN:
76 Vgl. Fischer, Nikolaj: Justiz-Kommunikation. 2004, S. 47
77 ff.; Schwoerer, Max: Die elektronische Justiz. 2005, S. 61.]
78 Insofern wird bereits über andere Möglichkeiten der
79 Authentifizierung elektronischer Gerichtspost nachgedacht.
80 Hier soll beispielsweise auch die Einführung des geplanten
81 DE-Mail-Systems einen zusätzlichen Kommunikationsweg für
82 einzelne Teile der Gerichtspost eröffnen. [FN: Vgl.
83 Bundesministerium des Innern: IT-Gipfel 2011 - Impuls für
84 E-Justice und E-Government. Pressemitteilung vom 06.
85 Dezember 2011.
86 http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011
87 /12/it_gipfel_2.html?nn=109632] Denkbar wären allerdings
88 auch andere Systeme mit einem vergleichbaren oder höheren
89 Sicherheitsstandard gemäß Signaturgesetz - SigG. [FN: Siehe
90 hierzu auch ausführlich 4.8.1]
91
92 Weiterhin wird das Fehlen einer elektronischen
93 Organisationssignatur (umgs.: „elektronisches
94 Behördensigel“) als defizitär empfunden. Eine qualifizierte
95 elektronische Signatur einer Behörde ist nach dem
96 Signaturrecht jedoch nicht möglich. [FN: Viefhues, Wolfram,
97 in: Hoeren, Thomas/Sieber, Ulrich. Multimedia-Recht. 29.
98 Ergänzungslieferung 2011, Teil 4 Justizkommunikation, Rn.
99 43.] Die Praxis behilft sich diesbezüglich mit dem Einsatz
100 von Attributzertifikaten oder Synonymzertifikaten, wodurch
101 das grundsätzliche Problem allerdings nicht gelöst wird.
102 [FN: Viefhues, Wolfram, in: Hoeren, Thomas/Sieber, Ulrich.
103 Multimedia-Recht. 29. Ergänzungslieferung 2011, Teil 4
104 Justizkommunikation, Rn. 43.]
105
106 Strittig ist auch die Verwendung sog. „Containersignaturen“.
107 Hierunter versteht man die Möglichkeit, das gesamte
108 übergeordnete Dokument, welches eine Vielzahl einzelner
109 Dokumente und Anhänge enthält, mit einer qualifizierten
110 elektronischen Signatur zu versehen, statt jedes einzelne
111 Dokument zu signieren. Nach dem Wortlaut von § 130a ZPO soll
112 das Dokument signiert werden. Teileweise wird deshalb davon
113 ausgegangen, dass jedes einzelne Dokument mit einer
114 qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sei. [FN:
115 So von Selle, Dirk, in: Vorwerk, Volkert/ Wolf, Christian
116 (Hrsg.). Beck'scher Online-Kommentar ZPO. 2011, § 130a ZPO,
117 Rn. 8, abrufbar unter:
118 http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/B
119 eckOK_ZPR_2/ZPO/cont/beckok.ZPO.p130a.htm; Bacher, Klaus:
120 Elektronisch eingereichte Schriftsätze im Zivilprozess. NJW
121 2009, 1548 (1549).] Gleichwohl hat der Bundesfinanzhof in
122 einem „obiter dictum“ seines Urteils vom 18. Oktober 2006
123 [FN: Az. XI R 22/06.] die Wirksamkeit der in der
124 übermittelten Nachricht zusammengefassten Dokumente
125 angenommen, wenn eine das gesamte Dokument signierende
126 „Containersignatur“ vorliege, weil der Sinnzusammenhang
127 zwischen Text und Unterschrift gewahrt bleibe. [FN:
128 Ausdrücklich zustimmend Viefhues, Wolfram: Das Gesetz über
129 die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der
130 Justiz. NJW 2005, 1009 (1010); Fischer-Dieskau,
131 Stefanie/Hornung, Gerrit: Erste höchstrichterliche
132 Entscheidung zur elektronischen Signatur. NJW 2007, 2897
133 (2899); Degen, Thomas: Elektronischer Rechtsverkehr aus
134 Sicht der Anwaltschaft, VBlBW 2005, 329 (330); Hadidi,
135 Haya/Mödl, Robert: Die elektronische Einreichung zu den
136 Gerichten. NJW 2010, 2097 ff.]

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Die Einreichung elektronischer Dokumente als bestimmende
2 Schriftsätze ist gemäß § 130a ZPO im Zivilverfahren, nach §
3 41a StPO im Strafverfahren sowie entsprechenden Regelungen
4 in weiteren Verfahrensordnungen [FN: S. zum Beispiel §§ 46b
5 und c ArbGG, §§ 55a und b VwGO, §§ 52a und b FGO, §§ 65a und
6 b SGG. Generell verweisen die verschiedenen
7 Verfahrensordnungen, sofern sie keine speziellen
8 verfahrensrechtlichen Regelungen enthalten, auf die ZPO,
9 vgl. nur § 173 VwGO, § 155 FGG, § 202 SGG.] grundsätzlich
10 möglich. Zu beachten sind aber in diesem Zusammenhang die
11 nach § 130a Abs. 2 ZPO, § 41a Abs. 2 StPO sowie
12 entsprechenden Regelungen in anderen Verfahrensordnungen vom
13 Bund und den Ländern zu erlassenden Rechtsverordnungen,
14 welche jeweils für ihren Bereich den Zeitpunkt, von dem an
15 elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden
16 können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente
17 geeignete Form bestimmen. Die Zulassung der elektronischen
18 Form kann dabei auf einzelne Gerichte oder Verfahren
19 beschränkt werden. [FN: Eine Liste aller den elektronischen
20 Rechtsverkehr betreffenden Verordnungen des Bundes und der
21 Länder kann abgerufen werden unter: Deutscher
22 EDV-Gerichtstag e.V.: Gemeinsame Kommission elektronischer
23 Rechtsverkehr – Materialien.
24 http://www.edvgt.de/pages/gemeinsame-kommission-elektronisch
25 er-rechtsverkehr/materialien.php]
26
27 Bei Dokumenten, bei denen bei der herkömmlichen Papierform
28 ein Unterschriftenerfordernis besteht, ist es notwendig,
29 dass der Aussteller das elektronische Dokument (E-Dokument)
30 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
31 (E-Signatur) im Sinne des § 2 Nr. 3 SigG versieht (vgl. §
32 126a Abs. 1 BGB). Hiermit soll zum einen die Echtheit des im
33 E-Dokument enthaltenen Schriftsatzes sichergestellt werden.
34 [FN: Degen, Thomas in: Büchting, Hans-Ulrich/Heussen, Benno
35 (Hrsg.). Beck´sches Rechtsanwalts-Handbuch. 10. Auflage
36 2011, § 65 Elektronischer Rechtsverkehr, Rn. 4.] Zum anderen
37 entspricht die qualifizierte E-Signatur der persönlichen
38 Unterschrift des Ausstellers des Dokuments und garantiert
39 somit die Integrität und Authentizität des E-Dokuments. [FN:
40 Schöttle, Hendrik: Anwaltliche Beratung via Internet. 2004,
41 S. 87. Speziell zur Beweiskraft elektronischer Dokumente im
42 gerichtlichen Verfahren siehe § 371a ZPO sowie § 416a ZPO. ]
43
44 Vorteile des elektronischen Rechtsverkehrs
45
46 Die Vorteile des elektronischen Rechtsverkehrs liegen
47 insbesondere in der bereits angesprochenen
48 Verfahrensbeschleunigung sowie in der Möglichkeit Kosten
49 einzusparen, indem die relevanten Dokumente nicht mehr
50 ausgedruckt und versandt werden müssen. [FN: Für Österreich
51 beziffert Martin Schneider die Kosten für die jährlich in
52 der Justiz anfallenden Portogebühren auf fast 30 Millionen
53 Euro. Vgl. Schneider, Martin: e-Justiz in Österreich –
54 Umsetzung der IT-Strategie. Vortrag im Rahmen des
55 EDV-Gerichtstag Saarbrücken 2010, S. 18. Vortrag abrufbar
56 unter: www.edvgt.de/media/Tagung10/DrMSchneider.pdf]
57 Gleichzeitig erhöhen sich die Bürgerfreundlichkeit und die
58 Serviceleistung der Gerichte, wodurch das Justizwesen
59 insgesamt an Ansehen gewinnen kann. [FN: So Schwoerer, Max:
60 Die elektronische Justiz. 2005, S. 27.] Notwendig ist die
61 Anwendung offener Standards in Bund und Ländern.
62
63 Probleme im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs
64
65 Problematisch ist allerdings, dass die für den
66 elektronischen Rechtsverkehr notwendige qualifizierte
67 elektronische Signatur bislang kaum genutzt wird. [FN: Auf
68 die fehlende Akzeptanz der qualifizierten elektronischen
69 Signatur hinweisend auch die amtierende
70 Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger,
71 vgl. Bundesministerium des Innern: IT-Gipfel 2011 - Impuls
72 für E-Justice und E-Government. Pressemitteilung vom 06.
73 Dezember 2011. ] Teilweise wird das Erfordernis der
74 elektronischen Signatur als Haupthindernis für eine schnelle
75 Verbreitung des elektronischen Rechtsverkehrs gesehen. [FN:
76 Vgl. Fischer, Nikolaj: Justiz-Kommunikation. 2004, S. 47
77 ff.; Schwoerer, Max: Die elektronische Justiz. 2005, S. 61.]
78 Insofern wird bereits über andere Möglichkeiten der
79 Authentifizierung elektronischer Gerichtspost nachgedacht.
80 Hier soll beispielsweise auch die Einführung des geplanten
81 DE-Mail-Systems einen zusätzlichen Kommunikationsweg für
82 einzelne Teile der Gerichtspost eröffnen. [FN: Vgl.
83 Bundesministerium des Innern: IT-Gipfel 2011 - Impuls für
84 E-Justice und E-Government. Pressemitteilung vom 06.
85 Dezember 2011.
86 http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011
87 /12/it_gipfel_2.html?nn=109632] Denkbar wären allerdings
88 auch andere Systeme mit einem vergleichbaren oder höheren
89 Sicherheitsstandard gemäß Signaturgesetz - SigG. [FN: Siehe
90 hierzu auch ausführlich 4.8.1]
91
92 Weiterhin wird das Fehlen einer elektronischen
93 Organisationssignatur (umgs.: „elektronisches
94 Behördensigel“) als defizitär empfunden. Eine qualifizierte
95 elektronische Signatur einer Behörde ist nach dem
96 Signaturrecht jedoch nicht möglich. [FN: Viefhues, Wolfram,
97 in: Hoeren, Thomas/Sieber, Ulrich. Multimedia-Recht. 29.
98 Ergänzungslieferung 2011, Teil 4 Justizkommunikation, Rn.
99 43.] Die Praxis behilft sich diesbezüglich mit dem Einsatz
100 von Attributzertifikaten oder Synonymzertifikaten, wodurch
101 das grundsätzliche Problem allerdings nicht gelöst wird.
102 [FN: Viefhues, Wolfram, in: Hoeren, Thomas/Sieber, Ulrich.
103 Multimedia-Recht. 29. Ergänzungslieferung 2011, Teil 4
104 Justizkommunikation, Rn. 43.]
105
106 Strittig ist auch die Verwendung sog. „Containersignaturen“.
107 Hierunter versteht man die Möglichkeit, das gesamte
108 übergeordnete Dokument, welches eine Vielzahl einzelner
109 Dokumente und Anhänge enthält, mit einer qualifizierten
110 elektronischen Signatur zu versehen, statt jedes einzelne
111 Dokument zu signieren. Nach dem Wortlaut von § 130a ZPO soll
112 das Dokument signiert werden. Teileweise wird deshalb davon
113 ausgegangen, dass jedes einzelne Dokument mit einer
114 qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sei. [FN:
115 So von Selle, Dirk, in: Vorwerk, Volkert/ Wolf, Christian
116 (Hrsg.). Beck'scher Online-Kommentar ZPO. 2011, § 130a ZPO,
117 Rn. 8, abrufbar unter:
118 http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/B
119 eckOK_ZPR_2/ZPO/cont/beckok.ZPO.p130a.htm; Bacher, Klaus:
120 Elektronisch eingereichte Schriftsätze im Zivilprozess. NJW
121 2009, 1548 (1549).] Gleichwohl hat der Bundesfinanzhof in
122 einem „obiter dictum“ seines Urteils vom 18. Oktober 2006
123 [FN: Az. XI R 22/06.] die Wirksamkeit der in der
124 übermittelten Nachricht zusammengefassten Dokumente
125 angenommen, wenn eine das gesamte Dokument signierende
126 „Containersignatur“ vorliege, weil der Sinnzusammenhang
127 zwischen Text und Unterschrift gewahrt bleibe. [FN:
128 Ausdrücklich zustimmend Viefhues, Wolfram: Das Gesetz über
129 die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der
130 Justiz. NJW 2005, 1009 (1010); Fischer-Dieskau,
131 Stefanie/Hornung, Gerrit: Erste höchstrichterliche
132 Entscheidung zur elektronischen Signatur. NJW 2007, 2897
133 (2899); Degen, Thomas: Elektronischer Rechtsverkehr aus
134 Sicht der Anwaltschaft, VBlBW 2005, 329 (330); Hadidi,
135 Haya/Mödl, Robert: Die elektronische Einreichung zu den
136 Gerichten. NJW 2010, 2097 ff.]

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