Papier: 03.04.04 Verwirklichung von Open Data – offene (Rechts-)Fragen

Originalversion

1 In Bezug auf die Realisierung von open data sind noch eine
2 Reihe von politischen, technischen und rechtlichen Fragen zu
3 klären, von denen nur einige hier beschreiben werden können.
4
5 Zu klären ist beispielsweise, mit welchen technischen
6 Lösungen und rechtlichen Verantwortlichkeiten open data über
7 die verschiedenen Verwaltungsebenen in Deutschland hinweg
8 realisiert werden kann. Dies stellt auch besondere
9 Anforderungen an die Koordination und Zusammenarbeit
10 zwischen sowie die Entwicklung von gemeinsamen Standards
11 durch die betroffenen Akteure (Bund, Länder, Kommunen,
12 Wirtschaft und Zivilgesellschaft). Schließlich soll den
13 Bürgern im Ergebnis ein Zugriff auf ein umfassendes open
14 data Angebot ermöglicht werden.
15 Zu klären sind beispielsweise Fragen zur Finanzierbarkeit,
16 zur Vollständigkeit und zur Korrektheit der Daten. Daran
17 schließt sich auch eine Diskussion über die Gebührenfreiheit
18 der zur Verfügung gestellten Daten und Informationen,
19 insbesondere bei kommerzieller Nutzung an.
20
21 Noch ungelöst ist die Frage, in welcher Art und Weise die
22 rechtlich notwendige Diskriminierungsfreiheit der
23 Zugänglichkeit des Informationsangebots gewährleistet werden
24 wird. Gewährleistet werden muss dabei nicht nur die
25 Barrierefreiheit des Angebots für behinderte Nutzerinnen und
26 Nutzer, sondern unter anderem auch die Zugänglichkeit der
27 Informationen für Bürgerinnen und Bürger ohne
28 Internetzugang. Hieran schließen sich grundsätzliche
29 Verfahrensfragen und Fragen zu Art und Umfang eines
30 möglichen Anspruchs auf „Rohdaten“ an.
31
32 Schließlich stellen sich auch urheberrechtliche Fragen. Ob
33 und inwieweit Datensätze, die im Sinne von Open Data zur
34 Verfügung gestellt werden, dem Urheberrecht unterliegen,
35 wird derzeit im Rahmen einer Studie, die vom
36 Bundesministerium des Innern in Auftrag gegeben wurde,
37 untersucht. Hinzu kommt, dass beispielsweise bei der
38 öffentlichen Ausschreibung von IT-Aufträgen regelmäßig
39 spezifische EVB-IT (ergänzende Vertragsbedingungen IT)
40 vereinbart werden, die je nach konkretem Vertragsgegenstand
41 unterschiedliche Formen der Rechteeinräumung vorsehen. Bei
42 Dienst- und Werkverträgen werden regelmäßig über zusätzlich
43 vereinbarte allgemeine Vertragsbedingungen Regelungen
44 dahingehend getroffen, dass die beauftragende Behörde für
45 die Bundesrepublik Deutschland das ausschließliche
46 Nutzungsrecht an sämtlichen Projektergebnissen und
47 erstellten Dokumenten erhält. [FN: BT-Drs. 17/9374 S. 3.]

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 In Bezug auf die Realisierung von open data sind noch eine
2 Reihe von politischen, technischen und rechtlichen Fragen zu
3 klären, von denen nur einige hier beschreiben werden können.
4
5 Zu klären ist beispielsweise, mit welchen technischen
6 Lösungen und rechtlichen Verantwortlichkeiten open data über
7 die verschiedenen Verwaltungsebenen in Deutschland hinweg
8 realisiert werden kann. Dies stellt auch besondere
9 Anforderungen an die Koordination und Zusammenarbeit
10 zwischen sowie die Entwicklung von gemeinsamen Standards
11 durch die betroffenen Akteure (Bund, Länder, Kommunen,
12 Wirtschaft und Zivilgesellschaft). Schließlich soll den
13 Bürgern im Ergebnis ein Zugriff auf ein umfassendes open
14 data Angebot ermöglicht werden.
15 Zu klären sind beispielsweise Fragen zur Finanzierbarkeit,
16 zur Vollständigkeit und zur Korrektheit der Daten. Daran
17 schließt sich auch eine Diskussion über die Gebührenfreiheit
18 der zur Verfügung gestellten Daten und Informationen,
19 insbesondere bei kommerzieller Nutzung an.
20
21 Noch ungelöst ist die Frage, in welcher Art und Weise die
22 rechtlich notwendige Diskriminierungsfreiheit der
23 Zugänglichkeit des Informationsangebots gewährleistet werden
24 wird. Gewährleistet werden muss dabei nicht nur die
25 Barrierefreiheit des Angebots für behinderte Nutzerinnen und
26 Nutzer, sondern unter anderem auch die Zugänglichkeit der
27 Informationen für Bürgerinnen und Bürger ohne
28 Internetzugang. Hieran schließen sich grundsätzliche
29 Verfahrensfragen und Fragen zu Art und Umfang eines
30 möglichen Anspruchs auf „Rohdaten“ an.
31
32 Schließlich stellen sich auch urheberrechtliche Fragen. Ob
33 und inwieweit Datensätze, die im Sinne von Open Data zur
34 Verfügung gestellt werden, dem Urheberrecht unterliegen,
35 wird derzeit im Rahmen einer Studie, die vom
36 Bundesministerium des Innern in Auftrag gegeben wurde,
37 untersucht. Hinzu kommt, dass beispielsweise bei der
38 öffentlichen Ausschreibung von IT-Aufträgen regelmäßig
39 spezifische EVB-IT (ergänzende Vertragsbedingungen IT)
40 vereinbart werden, die je nach konkretem Vertragsgegenstand
41 unterschiedliche Formen der Rechteeinräumung vorsehen. Bei
42 Dienst- und Werkverträgen werden regelmäßig über zusätzlich
43 vereinbarte allgemeine Vertragsbedingungen Regelungen
44 dahingehend getroffen, dass die beauftragende Behörde für
45 die Bundesrepublik Deutschland das ausschließliche
46 Nutzungsrecht an sämtlichen Projektergebnissen und
47 erstellten Dokumenten erhält. [FN: BT-Drs. 17/9374 S. 3.]

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