1 | In Bezug auf die Realisierung von open data sind noch eine |
2 | Reihe von politischen, technischen und rechtlichen Fragen zu |
3 | klären, von denen nur einige hier beschreiben werden können. |
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5 | Zu klären ist beispielsweise, mit welchen technischen |
6 | Lösungen und rechtlichen Verantwortlichkeiten open data über |
7 | die verschiedenen Verwaltungsebenen in Deutschland hinweg |
8 | realisiert werden kann. Dies stellt auch besondere |
9 | Anforderungen an die Koordination und Zusammenarbeit |
10 | zwischen sowie die Entwicklung von gemeinsamen Standards |
11 | durch die betroffenen Akteure (Bund, Länder, Kommunen, |
12 | Wirtschaft und Zivilgesellschaft). Schließlich soll den |
13 | Bürgern im Ergebnis ein Zugriff auf ein umfassendes open |
14 | data Angebot ermöglicht werden. |
15 | Zu klären sind beispielsweise Fragen zur Finanzierbarkeit, |
16 | zur Vollständigkeit und zur Korrektheit der Daten. Daran |
17 | schließt sich auch eine Diskussion über die Gebührenfreiheit |
18 | der zur Verfügung gestellten Daten und Informationen, |
19 | insbesondere bei kommerzieller Nutzung an. |
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21 | Noch ungelöst ist die Frage, in welcher Art und Weise die |
22 | rechtlich notwendige Diskriminierungsfreiheit der |
23 | Zugänglichkeit des Informationsangebots gewährleistet werden |
24 | wird. Gewährleistet werden muss dabei nicht nur die |
25 | Barrierefreiheit des Angebots für behinderte Nutzerinnen und |
26 | Nutzer, sondern unter anderem auch die Zugänglichkeit der |
27 | Informationen für Bürgerinnen und Bürger ohne |
28 | Internetzugang. Hieran schließen sich grundsätzliche |
29 | Verfahrensfragen und Fragen zu Art und Umfang eines |
30 | möglichen Anspruchs auf „Rohdaten“ an. |
31 | |
32 | Schließlich stellen sich auch urheberrechtliche Fragen. Ob |
33 | und inwieweit Datensätze, die im Sinne von Open Data zur |
34 | Verfügung gestellt werden, dem Urheberrecht unterliegen, |
35 | wird derzeit im Rahmen einer Studie, die vom |
36 | Bundesministerium des Innern in Auftrag gegeben wurde, |
37 | untersucht. Hinzu kommt, dass beispielsweise bei der |
38 | öffentlichen Ausschreibung von IT-Aufträgen regelmäßig |
39 | spezifische EVB-IT (ergänzende Vertragsbedingungen IT) |
40 | vereinbart werden, die je nach konkretem Vertragsgegenstand |
41 | unterschiedliche Formen der Rechteeinräumung vorsehen. Bei |
42 | Dienst- und Werkverträgen werden regelmäßig über zusätzlich |
43 | vereinbarte allgemeine Vertragsbedingungen Regelungen |
44 | dahingehend getroffen, dass die beauftragende Behörde für |
45 | die Bundesrepublik Deutschland das ausschließliche |
46 | Nutzungsrecht an sämtlichen Projektergebnissen und |
47 | erstellten Dokumenten erhält. [FN: BT-Drs. 17/9374 S. 3.] |
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03.04.04 Verwirklichung von Open Data – offene (Rechts-)Fragen (Originalversion)
von EnqueteBuero, angelegt