03.04.04 Verwirklichung von Open Data – offene (Rechts-)Fragen

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  • 03.04.04 Verwirklichung von Open Data – offene (Rechts-)Fragen (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 In Bezug auf die Realisierung von open data sind noch eine
    2 Reihe von politischen, technischen und rechtlichen Fragen zu
    3 klären, von denen nur einige hier beschreiben werden können.
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    5 Zu klären ist beispielsweise, mit welchen technischen
    6 Lösungen und rechtlichen Verantwortlichkeiten open data über
    7 die verschiedenen Verwaltungsebenen in Deutschland hinweg
    8 realisiert werden kann. Dies stellt auch besondere
    9 Anforderungen an die Koordination und Zusammenarbeit
    10 zwischen sowie die Entwicklung von gemeinsamen Standards
    11 durch die betroffenen Akteure (Bund, Länder, Kommunen,
    12 Wirtschaft und Zivilgesellschaft). Schließlich soll den
    13 Bürgern im Ergebnis ein Zugriff auf ein umfassendes open
    14 data Angebot ermöglicht werden.
    15 Zu klären sind beispielsweise Fragen zur Finanzierbarkeit,
    16 zur Vollständigkeit und zur Korrektheit der Daten. Daran
    17 schließt sich auch eine Diskussion über die Gebührenfreiheit
    18 der zur Verfügung gestellten Daten und Informationen,
    19 insbesondere bei kommerzieller Nutzung an.
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    21 Noch ungelöst ist die Frage, in welcher Art und Weise die
    22 rechtlich notwendige Diskriminierungsfreiheit der
    23 Zugänglichkeit des Informationsangebots gewährleistet werden
    24 wird. Gewährleistet werden muss dabei nicht nur die
    25 Barrierefreiheit des Angebots für behinderte Nutzerinnen und
    26 Nutzer, sondern unter anderem auch die Zugänglichkeit der
    27 Informationen für Bürgerinnen und Bürger ohne
    28 Internetzugang. Hieran schließen sich grundsätzliche
    29 Verfahrensfragen und Fragen zu Art und Umfang eines
    30 möglichen Anspruchs auf „Rohdaten“ an.
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    32 Schließlich stellen sich auch urheberrechtliche Fragen. Ob
    33 und inwieweit Datensätze, die im Sinne von Open Data zur
    34 Verfügung gestellt werden, dem Urheberrecht unterliegen,
    35 wird derzeit im Rahmen einer Studie, die vom
    36 Bundesministerium des Innern in Auftrag gegeben wurde,
    37 untersucht. Hinzu kommt, dass beispielsweise bei der
    38 öffentlichen Ausschreibung von IT-Aufträgen regelmäßig
    39 spezifische EVB-IT (ergänzende Vertragsbedingungen IT)
    40 vereinbart werden, die je nach konkretem Vertragsgegenstand
    41 unterschiedliche Formen der Rechteeinräumung vorsehen. Bei
    42 Dienst- und Werkverträgen werden regelmäßig über zusätzlich
    43 vereinbarte allgemeine Vertragsbedingungen Regelungen
    44 dahingehend getroffen, dass die beauftragende Behörde für
    45 die Bundesrepublik Deutschland das ausschließliche
    46 Nutzungsrecht an sämtlichen Projektergebnissen und
    47 erstellten Dokumenten erhält. [FN: BT-Drs. 17/9374 S. 3.]