Papier: 03.04.03 Open Data im Open Government-Prozess und in der Informationsfreiheitsdebatte

Originalversion

1 Notwendigkeit und Möglichkeiten zur Realisierung von open
2 data werden einerseits im Rahmen der Open Government –
3 Debatte, andererseits auch im Rahmen der Diskussion um die
4 Weiterentwicklung der Informationsfreiheit diskutiert.
5
6 Einigkeit besteht darüber, dass die Realisierung open data
7 im Prozess der Verwaltungsmodernisierung hin zu einem
8 modernen, offenen Staat (open government) eine wichtige
9 Rolle spielt. Denn mit einer Realisierung von open
10 data-Projekten ist vielfach bereits auch ein Umdenken
11 verbunden. Ein neues Selbstverständnis hin zu mehr
12 Transparenz und Offenheit wird entwickelt und zunehmend als
13 gewinnbringend und selbstverständlich angesehen. Forscher
14 gehen zudem davon aus, dass open data auch Rückwirkungen auf
15 die verwaltungsinternen Strukturen und die Organisation der
16 Arbeitsprozesse haben wird. Durch mehr Offenheit und
17 Transparenz würde zugleich das Engagement
18 mitbestimmungswilliger Bürgerinnen und Bürger gefördert und
19 es käme zu einer Zunahme an Kommunikation und Zusammenarbeit
20 aller Verwaltungsebenen mit den Bürgerinnen und Bürgern.
21 [FN: So etwa Prof. Müller auf der Konferenz Effizienter
22 Staat im April 2012 in Berlin.]
23
24 Entsprechend dem engen Sachzusammenhang zwischen open data
25 und der Modernisierung der öffentlichen Verwaltung, gibt es
26 Planungen, entsprechende rechtliche Grundlagen in
27 E-Government-Gesetzen oder aber im
28 Verwaltungsverfahrensrecht zu regeln. Konzeptionell setzt
29 diese Herangehensweise eher bei Verpflichtungen der
30 Verwaltung zur Modernisierung als bei individuellen Rechten
31 der Bürgerinnen und Bürger auf Zugang zu Informationen an.
32
33 Auch im Rahmen der Debatte um die Weiterentwicklung und
34 Modernisierung der Informationsfreiheit und eines Anspruchs
35 auf Informationszugang ist die Forderung nach open data von
36 Bedeutung. Die proaktive Veröffentlichung von Daten bzw.
37 Informationen der Verwaltung wird dabei als Bestandteil
38 eines im Demokratieprinzip- und im Rechtsstaatsprinzip
39 wurzelnden Rechts des Einzelnen auf Informationsfreiheit
40 gesehen. In der Folge wird eine Verankerung von rechtlichen
41 Vorgaben zu open data im Rahmen von bestehenden
42 Informationszugangsgesetzen diskutiert. Derzeit existieren
43 bereits Anknüpfungspunkte für mögliche gesetzliche
44 Regelungen zu Open Data, beispielsweise in § 11 IFG und § 10
45 UIG. Beide Vorschriften beinhalten gesetzliche
46 Aufforderungen zur proaktiven Veröffentlichung von
47 behördlich verfügbaren Informationen.
48
49 In der Praxis veröffentlichen die nach dem IFG
50 verpflichteten Bundesbehörden neben Organisations- und
51 Aktenplänen beispielsweise auch Darstellungen der
52 Aufgabenbereiche der jeweiligen Behörde, Vorschriften-,
53 Entscheidungs-, und Publikationssammlungen sowie
54 Tätigkeitsberichte und Statistiken zu einer Vielzahl von
55 Themenbereichen. Der Umfang des Angebots ist dabei von
56 Behörde zu Behörde unterschiedlich. [FN: Dazu im Einzelnen
57 BT-Drs. 17/5807.] Die Regelung über die proaktive
58 Veröffentlichung in § 11 IFG enthält keine konkreten
59 Vorgaben über die Art und Weise der Veröffentlichung von
60 Informationen im Internet und definiert auch die
61 Verzeichnisse nicht, die die Behörden zu führen haben.
62
63 Die Bundesbehörden, die Informationen im Internet zugänglich
64 machen, folgen einem sachbezogenen Ansatz, der eine Themen-
65 oder Stichwortsuche durch die Bürgerinnen und Bürger
66 ermöglicht.
67
68 Einen anderen Ansatzverfolgen beispielsweise die Länder
69 Bremen und Berlin. Sie haben in ihren
70 Landesinformationszugangsgesetzen weitergehende Vorgaben zu
71 proaktiven Veröffentlichungspflichten und der Einrichtung
72 von zentralen elektronischen Informationsregistern (vgl. . §
73 11 Abs. 5 BremIFG und § 17 des IFG Berlin. [FN: Siehe auch
74 das neue Berliner Datenportal www.daten.berlin.de.]
75
76 Einen qualitativ anderen Ansatz verfolgt die EU. Aufgrund
77 der Transparenz-Verordnung (1049/2001/EG) haben die
78 EU-Organe öffentlich zugängliche Dokumentenregister im
79 Internet erstellt. Diese Dokumentenregister enthalten ein
80 umfassendes Verzeichnis der bei den Organen vorhandenen
81 amtlichen Dokumente und ermöglichen einen weitgehenden
82 Online-Zugang zu den Volltexten. Rechtlich wird dies über
83 Art. 11 der EU-Transparenzverordnung und Art. 42 der
84 EU-Grundrechte-Charta abgesichert. Art. 42 der
85 EU-Grundrechtecharta räumt jeder EU-Bürgerin und jedem
86 EU-Bürger ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe,
87 Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ein.
88
89 Auf EU-Ebene können sich die Bürgerinnen und Bürgern auf
90 Art. 42 der EU-Grundrechte-Charta für den Zugang zu
91 Dokumenten berufen.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Notwendigkeit und Möglichkeiten zur Realisierung von open
2 data werden einerseits im Rahmen der Open Government –
3 Debatte, andererseits auch im Rahmen der Diskussion um die
4 Weiterentwicklung der Informationsfreiheit diskutiert.
5
6 Einigkeit besteht darüber, dass die Realisierung open data
7 im Prozess der Verwaltungsmodernisierung hin zu einem
8 modernen, offenen Staat (open government) eine wichtige
9 Rolle spielt. Denn mit einer Realisierung von open
10 data-Projekten ist vielfach bereits auch ein Umdenken
11 verbunden. Ein neues Selbstverständnis hin zu mehr
12 Transparenz und Offenheit wird entwickelt und zunehmend als
13 gewinnbringend und selbstverständlich angesehen. Forscher
14 gehen zudem davon aus, dass open data auch Rückwirkungen auf
15 die verwaltungsinternen Strukturen und die Organisation der
16 Arbeitsprozesse haben wird. Durch mehr Offenheit und
17 Transparenz würde zugleich das Engagement
18 mitbestimmungswilliger Bürgerinnen und Bürger gefördert und
19 es käme zu einer Zunahme an Kommunikation und Zusammenarbeit
20 aller Verwaltungsebenen mit den Bürgerinnen und Bürgern.
21 [FN: So etwa Prof. Müller auf der Konferenz Effizienter
22 Staat im April 2012 in Berlin.]
23
24 Entsprechend dem engen Sachzusammenhang zwischen open data
25 und der Modernisierung der öffentlichen Verwaltung, gibt es
26 Planungen, entsprechende rechtliche Grundlagen in
27 E-Government-Gesetzen oder aber im
28 Verwaltungsverfahrensrecht zu regeln. Konzeptionell setzt
29 diese Herangehensweise eher bei Verpflichtungen der
30 Verwaltung zur Modernisierung als bei individuellen Rechten
31 der Bürgerinnen und Bürger auf Zugang zu Informationen an.
32
33 Auch im Rahmen der Debatte um die Weiterentwicklung und
34 Modernisierung der Informationsfreiheit und eines Anspruchs
35 auf Informationszugang ist die Forderung nach open data von
36 Bedeutung. Die proaktive Veröffentlichung von Daten bzw.
37 Informationen der Verwaltung wird dabei als Bestandteil
38 eines im Demokratieprinzip- und im Rechtsstaatsprinzip
39 wurzelnden Rechts des Einzelnen auf Informationsfreiheit
40 gesehen. In der Folge wird eine Verankerung von rechtlichen
41 Vorgaben zu open data im Rahmen von bestehenden
42 Informationszugangsgesetzen diskutiert. Derzeit existieren
43 bereits Anknüpfungspunkte für mögliche gesetzliche
44 Regelungen zu Open Data, beispielsweise in § 11 IFG und § 10
45 UIG. Beide Vorschriften beinhalten gesetzliche
46 Aufforderungen zur proaktiven Veröffentlichung von
47 behördlich verfügbaren Informationen.
48
49 In der Praxis veröffentlichen die nach dem IFG
50 verpflichteten Bundesbehörden neben Organisations- und
51 Aktenplänen beispielsweise auch Darstellungen der
52 Aufgabenbereiche der jeweiligen Behörde, Vorschriften-,
53 Entscheidungs-, und Publikationssammlungen sowie
54 Tätigkeitsberichte und Statistiken zu einer Vielzahl von
55 Themenbereichen. Der Umfang des Angebots ist dabei von
56 Behörde zu Behörde unterschiedlich. [FN: Dazu im Einzelnen
57 BT-Drs. 17/5807.] Die Regelung über die proaktive
58 Veröffentlichung in § 11 IFG enthält keine konkreten
59 Vorgaben über die Art und Weise der Veröffentlichung von
60 Informationen im Internet und definiert auch die
61 Verzeichnisse nicht, die die Behörden zu führen haben.
62
63 Die Bundesbehörden, die Informationen im Internet zugänglich
64 machen, folgen einem sachbezogenen Ansatz, der eine Themen-
65 oder Stichwortsuche durch die Bürgerinnen und Bürger
66 ermöglicht.
67
68 Einen anderen Ansatzverfolgen beispielsweise die Länder
69 Bremen und Berlin. Sie haben in ihren
70 Landesinformationszugangsgesetzen weitergehende Vorgaben zu
71 proaktiven Veröffentlichungspflichten und der Einrichtung
72 von zentralen elektronischen Informationsregistern (vgl. . §
73 11 Abs. 5 BremIFG und § 17 des IFG Berlin. [FN: Siehe auch
74 das neue Berliner Datenportal www.daten.berlin.de.]
75
76 Einen qualitativ anderen Ansatz verfolgt die EU. Aufgrund
77 der Transparenz-Verordnung (1049/2001/EG) haben die
78 EU-Organe öffentlich zugängliche Dokumentenregister im
79 Internet erstellt. Diese Dokumentenregister enthalten ein
80 umfassendes Verzeichnis der bei den Organen vorhandenen
81 amtlichen Dokumente und ermöglichen einen weitgehenden
82 Online-Zugang zu den Volltexten. Rechtlich wird dies über
83 Art. 11 der EU-Transparenzverordnung und Art. 42 der
84 EU-Grundrechte-Charta abgesichert. Art. 42 der
85 EU-Grundrechtecharta räumt jeder EU-Bürgerin und jedem
86 EU-Bürger ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe,
87 Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ein.
88
89 Auf EU-Ebene können sich die Bürgerinnen und Bürgern auf
90 Art. 42 der EU-Grundrechte-Charta für den Zugang zu
91 Dokumenten berufen.

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