1 | Notwendigkeit und Möglichkeiten zur Realisierung von open |
2 | data werden einerseits im Rahmen der Open Government – |
3 | Debatte, andererseits auch im Rahmen der Diskussion um die |
4 | Weiterentwicklung der Informationsfreiheit diskutiert. |
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6 | Einigkeit besteht darüber, dass die Realisierung open data |
7 | im Prozess der Verwaltungsmodernisierung hin zu einem |
8 | modernen, offenen Staat (open government) eine wichtige |
9 | Rolle spielt. Denn mit einer Realisierung von open |
10 | data-Projekten ist vielfach bereits auch ein Umdenken |
11 | verbunden. Ein neues Selbstverständnis hin zu mehr |
12 | Transparenz und Offenheit wird entwickelt und zunehmend als |
13 | gewinnbringend und selbstverständlich angesehen. Forscher |
14 | gehen zudem davon aus, dass open data auch Rückwirkungen auf |
15 | die verwaltungsinternen Strukturen und die Organisation der |
16 | Arbeitsprozesse haben wird. Durch mehr Offenheit und |
17 | Transparenz würde zugleich das Engagement |
18 | mitbestimmungswilliger Bürgerinnen und Bürger gefördert und |
19 | es käme zu einer Zunahme an Kommunikation und Zusammenarbeit |
20 | aller Verwaltungsebenen mit den Bürgerinnen und Bürgern. |
21 | [FN: So etwa Prof. Müller auf der Konferenz Effizienter |
22 | Staat im April 2012 in Berlin.] |
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24 | Entsprechend dem engen Sachzusammenhang zwischen open data |
25 | und der Modernisierung der öffentlichen Verwaltung, gibt es |
26 | Planungen, entsprechende rechtliche Grundlagen in |
27 | E-Government-Gesetzen oder aber im |
28 | Verwaltungsverfahrensrecht zu regeln. Konzeptionell setzt |
29 | diese Herangehensweise eher bei Verpflichtungen der |
30 | Verwaltung zur Modernisierung als bei individuellen Rechten |
31 | der Bürgerinnen und Bürger auf Zugang zu Informationen an. |
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33 | Auch im Rahmen der Debatte um die Weiterentwicklung und |
34 | Modernisierung der Informationsfreiheit und eines Anspruchs |
35 | auf Informationszugang ist die Forderung nach open data von |
36 | Bedeutung. Die proaktive Veröffentlichung von Daten bzw. |
37 | Informationen der Verwaltung wird dabei als Bestandteil |
38 | eines im Demokratieprinzip- und im Rechtsstaatsprinzip |
39 | wurzelnden Rechts des Einzelnen auf Informationsfreiheit |
40 | gesehen. In der Folge wird eine Verankerung von rechtlichen |
41 | Vorgaben zu open data im Rahmen von bestehenden |
42 | Informationszugangsgesetzen diskutiert. Derzeit existieren |
43 | bereits Anknüpfungspunkte für mögliche gesetzliche |
44 | Regelungen zu Open Data, beispielsweise in § 11 IFG und § 10 |
45 | UIG. Beide Vorschriften beinhalten gesetzliche |
46 | Aufforderungen zur proaktiven Veröffentlichung von |
47 | behördlich verfügbaren Informationen. |
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49 | In der Praxis veröffentlichen die nach dem IFG |
50 | verpflichteten Bundesbehörden neben Organisations- und |
51 | Aktenplänen beispielsweise auch Darstellungen der |
52 | Aufgabenbereiche der jeweiligen Behörde, Vorschriften-, |
53 | Entscheidungs-, und Publikationssammlungen sowie |
54 | Tätigkeitsberichte und Statistiken zu einer Vielzahl von |
55 | Themenbereichen. Der Umfang des Angebots ist dabei von |
56 | Behörde zu Behörde unterschiedlich. [FN: Dazu im Einzelnen |
57 | BT-Drs. 17/5807.] Die Regelung über die proaktive |
58 | Veröffentlichung in § 11 IFG enthält keine konkreten |
59 | Vorgaben über die Art und Weise der Veröffentlichung von |
60 | Informationen im Internet und definiert auch die |
61 | Verzeichnisse nicht, die die Behörden zu führen haben. |
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63 | Die Bundesbehörden, die Informationen im Internet zugänglich |
64 | machen, folgen einem sachbezogenen Ansatz, der eine Themen- |
65 | oder Stichwortsuche durch die Bürgerinnen und Bürger |
66 | ermöglicht. |
67 | |
68 | Einen anderen Ansatzverfolgen beispielsweise die Länder |
69 | Bremen und Berlin. Sie haben in ihren |
70 | Landesinformationszugangsgesetzen weitergehende Vorgaben zu |
71 | proaktiven Veröffentlichungspflichten und der Einrichtung |
72 | von zentralen elektronischen Informationsregistern (vgl. . § |
73 | 11 Abs. 5 BremIFG und § 17 des IFG Berlin. [FN: Siehe auch |
74 | das neue Berliner Datenportal www.daten.berlin.de.] |
75 | |
76 | Einen qualitativ anderen Ansatz verfolgt die EU. Aufgrund |
77 | der Transparenz-Verordnung (1049/2001/EG) haben die |
78 | EU-Organe öffentlich zugängliche Dokumentenregister im |
79 | Internet erstellt. Diese Dokumentenregister enthalten ein |
80 | umfassendes Verzeichnis der bei den Organen vorhandenen |
81 | amtlichen Dokumente und ermöglichen einen weitgehenden |
82 | Online-Zugang zu den Volltexten. Rechtlich wird dies über |
83 | Art. 11 der EU-Transparenzverordnung und Art. 42 der |
84 | EU-Grundrechte-Charta abgesichert. Art. 42 der |
85 | EU-Grundrechtecharta räumt jeder EU-Bürgerin und jedem |
86 | EU-Bürger ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, |
87 | Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ein. |
88 | |
89 | Auf EU-Ebene können sich die Bürgerinnen und Bürgern auf |
90 | Art. 42 der EU-Grundrechte-Charta für den Zugang zu |
91 | Dokumenten berufen. |
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03.04.03 Open Data im Open Government-Prozess und in der Informationsfreiheitsdebatte (Originalversion)
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