03.04.03 Open Data im Open Government-Prozess und in der Informationsfreiheitsdebatte

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  • 03.04.03 Open Data im Open Government-Prozess und in der Informationsfreiheitsdebatte (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 Notwendigkeit und Möglichkeiten zur Realisierung von open
    2 data werden einerseits im Rahmen der Open Government –
    3 Debatte, andererseits auch im Rahmen der Diskussion um die
    4 Weiterentwicklung der Informationsfreiheit diskutiert.
    5
    6 Einigkeit besteht darüber, dass die Realisierung open data
    7 im Prozess der Verwaltungsmodernisierung hin zu einem
    8 modernen, offenen Staat (open government) eine wichtige
    9 Rolle spielt. Denn mit einer Realisierung von open
    10 data-Projekten ist vielfach bereits auch ein Umdenken
    11 verbunden. Ein neues Selbstverständnis hin zu mehr
    12 Transparenz und Offenheit wird entwickelt und zunehmend als
    13 gewinnbringend und selbstverständlich angesehen. Forscher
    14 gehen zudem davon aus, dass open data auch Rückwirkungen auf
    15 die verwaltungsinternen Strukturen und die Organisation der
    16 Arbeitsprozesse haben wird. Durch mehr Offenheit und
    17 Transparenz würde zugleich das Engagement
    18 mitbestimmungswilliger Bürgerinnen und Bürger gefördert und
    19 es käme zu einer Zunahme an Kommunikation und Zusammenarbeit
    20 aller Verwaltungsebenen mit den Bürgerinnen und Bürgern.
    21 [FN: So etwa Prof. Müller auf der Konferenz Effizienter
    22 Staat im April 2012 in Berlin.]
    23
    24 Entsprechend dem engen Sachzusammenhang zwischen open data
    25 und der Modernisierung der öffentlichen Verwaltung, gibt es
    26 Planungen, entsprechende rechtliche Grundlagen in
    27 E-Government-Gesetzen oder aber im
    28 Verwaltungsverfahrensrecht zu regeln. Konzeptionell setzt
    29 diese Herangehensweise eher bei Verpflichtungen der
    30 Verwaltung zur Modernisierung als bei individuellen Rechten
    31 der Bürgerinnen und Bürger auf Zugang zu Informationen an.
    32
    33 Auch im Rahmen der Debatte um die Weiterentwicklung und
    34 Modernisierung der Informationsfreiheit und eines Anspruchs
    35 auf Informationszugang ist die Forderung nach open data von
    36 Bedeutung. Die proaktive Veröffentlichung von Daten bzw.
    37 Informationen der Verwaltung wird dabei als Bestandteil
    38 eines im Demokratieprinzip- und im Rechtsstaatsprinzip
    39 wurzelnden Rechts des Einzelnen auf Informationsfreiheit
    40 gesehen. In der Folge wird eine Verankerung von rechtlichen
    41 Vorgaben zu open data im Rahmen von bestehenden
    42 Informationszugangsgesetzen diskutiert. Derzeit existieren
    43 bereits Anknüpfungspunkte für mögliche gesetzliche
    44 Regelungen zu Open Data, beispielsweise in § 11 IFG und § 10
    45 UIG. Beide Vorschriften beinhalten gesetzliche
    46 Aufforderungen zur proaktiven Veröffentlichung von
    47 behördlich verfügbaren Informationen.
    48
    49 In der Praxis veröffentlichen die nach dem IFG
    50 verpflichteten Bundesbehörden neben Organisations- und
    51 Aktenplänen beispielsweise auch Darstellungen der
    52 Aufgabenbereiche der jeweiligen Behörde, Vorschriften-,
    53 Entscheidungs-, und Publikationssammlungen sowie
    54 Tätigkeitsberichte und Statistiken zu einer Vielzahl von
    55 Themenbereichen. Der Umfang des Angebots ist dabei von
    56 Behörde zu Behörde unterschiedlich. [FN: Dazu im Einzelnen
    57 BT-Drs. 17/5807.] Die Regelung über die proaktive
    58 Veröffentlichung in § 11 IFG enthält keine konkreten
    59 Vorgaben über die Art und Weise der Veröffentlichung von
    60 Informationen im Internet und definiert auch die
    61 Verzeichnisse nicht, die die Behörden zu führen haben.
    62
    63 Die Bundesbehörden, die Informationen im Internet zugänglich
    64 machen, folgen einem sachbezogenen Ansatz, der eine Themen-
    65 oder Stichwortsuche durch die Bürgerinnen und Bürger
    66 ermöglicht.
    67
    68 Einen anderen Ansatzverfolgen beispielsweise die Länder
    69 Bremen und Berlin. Sie haben in ihren
    70 Landesinformationszugangsgesetzen weitergehende Vorgaben zu
    71 proaktiven Veröffentlichungspflichten und der Einrichtung
    72 von zentralen elektronischen Informationsregistern (vgl. . §
    73 11 Abs. 5 BremIFG und § 17 des IFG Berlin. [FN: Siehe auch
    74 das neue Berliner Datenportal www.daten.berlin.de.]
    75
    76 Einen qualitativ anderen Ansatz verfolgt die EU. Aufgrund
    77 der Transparenz-Verordnung (1049/2001/EG) haben die
    78 EU-Organe öffentlich zugängliche Dokumentenregister im
    79 Internet erstellt. Diese Dokumentenregister enthalten ein
    80 umfassendes Verzeichnis der bei den Organen vorhandenen
    81 amtlichen Dokumente und ermöglichen einen weitgehenden
    82 Online-Zugang zu den Volltexten. Rechtlich wird dies über
    83 Art. 11 der EU-Transparenzverordnung und Art. 42 der
    84 EU-Grundrechte-Charta abgesichert. Art. 42 der
    85 EU-Grundrechtecharta räumt jeder EU-Bürgerin und jedem
    86 EU-Bürger ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe,
    87 Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ein.
    88
    89 Auf EU-Ebene können sich die Bürgerinnen und Bürgern auf
    90 Art. 42 der EU-Grundrechte-Charta für den Zugang zu
    91 Dokumenten berufen.