Papier: 03.04.01 Allgemeines

Originalversion

1 In Bezug auf den öffentlichen Sektor versteht man unter dem
2 Begriff „Open Data“, das öffentlich verfügbare Bereitstellen
3 von Datenbeständen der öffentlichen Hand, in der Regel in
4 Form von Rohdaten zur Nutzung, insbesondere zur
5 Weiterverwendung und Weiterverbreitung. Ausgenommen hiervon
6 sind personenbezogene Daten sowie Daten, die anderweitig
7 schutzwürdig sind (z. B. sicherheitsrelevante Daten,
8 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse). [FN: Referentenentwurf
9 zum E-Government-Gesetz, abrufbar unter:
10 http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzestexte
11 /Entwuerfe/Entwurf_EGov.html; meist handelt sich um
12 sogenannte Rohdaten, Transferdaten oder Analysedaten,
13 dargestellt im XML, RDf oder CSV-Format.] Der Begriff
14 „Daten“ im Unterschied zu „Information“ nach den
15 Informationsfreiheitsgesetzen legt einen stärker technischen
16 Bezug nahe. Dabei geht es darum, Einblick zu erhalten in die
17 Strukturen von Parlamenten, Ministerien, Behörden, Gerichten
18 und anderen staatliche Stellen. (z.B. Einsicht von Umwelt-
19 und Geodaten, Verkehrsdaten, Statistiken, Haushaltsdaten
20 usw.) Die zugänglich gemachten Datenbestände können
21 durchsucht, aufbereitet, kommentiert und insbesondere
22 weiterverarbeitet werden. Ein besonderer Mehrwert von
23 offenen Daten besteht darin, dass durch die Verknüpfung
24 verschiedener Datensätze neue Informationszusammenhänge
25 aufgezeigt werden können.
26
27 Der Begriff open data wird vielfach auch in einem engen
28 Zusammenhang mit den im Okotber 2007 aufgestellten
29 Forderungen der Sunlight Foundation gesehen. [FN:
30 Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
31 Informationsfreiheit, 3. Tätigkeitsbericht, April 2012, S.
32 13 ff] Die Sunlight Foundation [FN:
33 http://www.sunlightfoundation.com] hat folgende zehn
34 Anforderungen für die pro-aktive Veröffentlichung von Daten
35 im Internet aufgestellt [FN:
36 http://assets.sunlightfoundation.com.s3.amazonaws.com/policy
37 /papers/Ten%20Principles%20for%20Opening%20Up%20Government%2
38 0Data.pdf]:
39
40 Forderungen der Sunlight Foundation [FN: Vgl.
41 Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
42 Informationsfreiheit, 3. Tätigkeitsbericht, April 2012, S.
43 14.]
44
45 • Die Daten sollen – vorbehaltlich der o. g.
46 Ausschlusskriterien [FN: „Wie beim Informationszugang auf
47 Antrag sind dabei berechtigte Geheimhaltungsinteressen, etwa
48 zum Schutz personenbezogener Daten, zu berücksichtigen.“
49 Vgl. Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
50 Informationsfreiheit, 3. Tätigkeitsbericht, April 2012, S.
51 13.] – möglichst vollständig veröffentlicht werden.
52 • Die veröffentlichten Daten sollen, soweit
53 datenschutzrechtlich möglich, Primärdaten (keine
54 aggregierten Daten) sein und Informationen über ihre Quelle
55 beinhalten.
56 • Um den Nutzwert der Daten zu erhalten, sollen diese so
57 zügig wie möglich veröffentlicht werden.
58 • Die Möglichkeiten zum Auffinden, Durchsuchen und Abrufen
59 der veröffentlichten Daten sollen einfach und barrierearm
60 gestaltet sein.
61 • Die Daten sollen zur Ermöglichung einfacher
62 Weiterverarbeitung maschinenlesbar zur Verfügung gestellt
63 werden.
64 • Zur Vermeidung von Lizenzkosten für die Bürgerinnen und
65 Bürger sollen die Daten in offenen Formaten, d. h. in offen
66 dokumentierten, ohne rechtliche Einschränkungen nutzbaren
67 Formaten, veröffentlicht werden.
68 • Der Zugang zu den Daten soll nicht-diskriminierend, d. h.
69 ohne Vorbedingungen wie z. B. eine Registrierung, möglich
70 sein.
71 • Die Daten sollen lizenzfrei veröffentlich werden, d. h.
72 keinem Urheberrechtsschutz, keinen Patenten, Markenrechten
73 oder sonstigen Nutzungsbeschränkungen unterliegen.
74 • Die Daten sollen dauerhaft, gegebenenfalls unter Anwendung
75 eines Versionierungssystems, veröffentlicht werden.
76 • Um niemanden durch Kosten vom Abruf und der Nutzung der
77 Daten abzuhalten, sollen diese kostenlos zugänglich sein.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 In Bezug auf den öffentlichen Sektor versteht man unter dem
2 Begriff „Open Data“, das öffentlich verfügbare Bereitstellen
3 von Datenbeständen der öffentlichen Hand, in der Regel in
4 Form von Rohdaten zur Nutzung, insbesondere zur
5 Weiterverwendung und Weiterverbreitung. Ausgenommen hiervon
6 sind personenbezogene Daten sowie Daten, die anderweitig
7 schutzwürdig sind (z. B. sicherheitsrelevante Daten,
8 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse). [FN: Referentenentwurf
9 zum E-Government-Gesetz, abrufbar unter:
10 http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzestexte
11 /Entwuerfe/Entwurf_EGov.html; meist handelt sich um
12 sogenannte Rohdaten, Transferdaten oder Analysedaten,
13 dargestellt im XML, RDf oder CSV-Format.] Der Begriff
14 „Daten“ im Unterschied zu „Information“ nach den
15 Informationsfreiheitsgesetzen legt einen stärker technischen
16 Bezug nahe. Dabei geht es darum, Einblick zu erhalten in die
17 Strukturen von Parlamenten, Ministerien, Behörden, Gerichten
18 und anderen staatliche Stellen. (z.B. Einsicht von Umwelt-
19 und Geodaten, Verkehrsdaten, Statistiken, Haushaltsdaten
20 usw.) Die zugänglich gemachten Datenbestände können
21 durchsucht, aufbereitet, kommentiert und insbesondere
22 weiterverarbeitet werden. Ein besonderer Mehrwert von
23 offenen Daten besteht darin, dass durch die Verknüpfung
24 verschiedener Datensätze neue Informationszusammenhänge
25 aufgezeigt werden können.
26
27 Der Begriff open data wird vielfach auch in einem engen
28 Zusammenhang mit den im Okotber 2007 aufgestellten
29 Forderungen der Sunlight Foundation gesehen. [FN:
30 Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
31 Informationsfreiheit, 3. Tätigkeitsbericht, April 2012, S.
32 13 ff] Die Sunlight Foundation [FN:
33 http://www.sunlightfoundation.com] hat folgende zehn
34 Anforderungen für die pro-aktive Veröffentlichung von Daten
35 im Internet aufgestellt [FN:
36 http://assets.sunlightfoundation.com.s3.amazonaws.com/policy
37 /papers/Ten%20Principles%20for%20Opening%20Up%20Government%2
38 0Data.pdf]:
39
40 Forderungen der Sunlight Foundation [FN: Vgl.
41 Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
42 Informationsfreiheit, 3. Tätigkeitsbericht, April 2012, S.
43 14.]
44
45 • Die Daten sollen – vorbehaltlich der o. g.
46 Ausschlusskriterien [FN: „Wie beim Informationszugang auf
47 Antrag sind dabei berechtigte Geheimhaltungsinteressen, etwa
48 zum Schutz personenbezogener Daten, zu berücksichtigen.“
49 Vgl. Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
50 Informationsfreiheit, 3. Tätigkeitsbericht, April 2012, S.
51 13.] – möglichst vollständig veröffentlicht werden.
52 • Die veröffentlichten Daten sollen, soweit
53 datenschutzrechtlich möglich, Primärdaten (keine
54 aggregierten Daten) sein und Informationen über ihre Quelle
55 beinhalten.
56 • Um den Nutzwert der Daten zu erhalten, sollen diese so
57 zügig wie möglich veröffentlicht werden.
58 • Die Möglichkeiten zum Auffinden, Durchsuchen und Abrufen
59 der veröffentlichten Daten sollen einfach und barrierearm
60 gestaltet sein.
61 • Die Daten sollen zur Ermöglichung einfacher
62 Weiterverarbeitung maschinenlesbar zur Verfügung gestellt
63 werden.
64 • Zur Vermeidung von Lizenzkosten für die Bürgerinnen und
65 Bürger sollen die Daten in offenen Formaten, d. h. in offen
66 dokumentierten, ohne rechtliche Einschränkungen nutzbaren
67 Formaten, veröffentlicht werden.
68 • Der Zugang zu den Daten soll nicht-diskriminierend, d. h.
69 ohne Vorbedingungen wie z. B. eine Registrierung, möglich
70 sein.
71 • Die Daten sollen lizenzfrei veröffentlich werden, d. h.
72 keinem Urheberrechtsschutz, keinen Patenten, Markenrechten
73 oder sonstigen Nutzungsbeschränkungen unterliegen.
74 • Die Daten sollen dauerhaft, gegebenenfalls unter Anwendung
75 eines Versionierungssystems, veröffentlicht werden.
76 • Um niemanden durch Kosten vom Abruf und der Nutzung der
77 Daten abzuhalten, sollen diese kostenlos zugänglich sein.

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