03.04.01 Allgemeines

1-1 von 1
  • 03.04.01 Allgemeines (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 In Bezug auf den öffentlichen Sektor versteht man unter dem
    2 Begriff „Open Data“, das öffentlich verfügbare Bereitstellen
    3 von Datenbeständen der öffentlichen Hand, in der Regel in
    4 Form von Rohdaten zur Nutzung, insbesondere zur
    5 Weiterverwendung und Weiterverbreitung. Ausgenommen hiervon
    6 sind personenbezogene Daten sowie Daten, die anderweitig
    7 schutzwürdig sind (z. B. sicherheitsrelevante Daten,
    8 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse). [FN: Referentenentwurf
    9 zum E-Government-Gesetz, abrufbar unter:
    10 http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzestexte
    11 /Entwuerfe/Entwurf_EGov.html; meist handelt sich um
    12 sogenannte Rohdaten, Transferdaten oder Analysedaten,
    13 dargestellt im XML, RDf oder CSV-Format.] Der Begriff
    14 „Daten“ im Unterschied zu „Information“ nach den
    15 Informationsfreiheitsgesetzen legt einen stärker technischen
    16 Bezug nahe. Dabei geht es darum, Einblick zu erhalten in die
    17 Strukturen von Parlamenten, Ministerien, Behörden, Gerichten
    18 und anderen staatliche Stellen. (z.B. Einsicht von Umwelt-
    19 und Geodaten, Verkehrsdaten, Statistiken, Haushaltsdaten
    20 usw.) Die zugänglich gemachten Datenbestände können
    21 durchsucht, aufbereitet, kommentiert und insbesondere
    22 weiterverarbeitet werden. Ein besonderer Mehrwert von
    23 offenen Daten besteht darin, dass durch die Verknüpfung
    24 verschiedener Datensätze neue Informationszusammenhänge
    25 aufgezeigt werden können.
    26
    27 Der Begriff open data wird vielfach auch in einem engen
    28 Zusammenhang mit den im Okotber 2007 aufgestellten
    29 Forderungen der Sunlight Foundation gesehen. [FN:
    30 Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
    31 Informationsfreiheit, 3. Tätigkeitsbericht, April 2012, S.
    32 13 ff] Die Sunlight Foundation [FN:
    33 http://www.sunlightfoundation.com] hat folgende zehn
    34 Anforderungen für die pro-aktive Veröffentlichung von Daten
    35 im Internet aufgestellt [FN:
    36 http://assets.sunlightfoundation.com.s3.amazonaws.com/policy
    37 /papers/Ten%20Principles%20for%20Opening%20Up%20Government%2
    38 0Data.pdf]:
    39
    40 Forderungen der Sunlight Foundation [FN: Vgl.
    41 Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
    42 Informationsfreiheit, 3. Tätigkeitsbericht, April 2012, S.
    43 14.]
    44
    45 • Die Daten sollen – vorbehaltlich der o. g.
    46 Ausschlusskriterien [FN: „Wie beim Informationszugang auf
    47 Antrag sind dabei berechtigte Geheimhaltungsinteressen, etwa
    48 zum Schutz personenbezogener Daten, zu berücksichtigen.“
    49 Vgl. Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
    50 Informationsfreiheit, 3. Tätigkeitsbericht, April 2012, S.
    51 13.] – möglichst vollständig veröffentlicht werden.
    52 • Die veröffentlichten Daten sollen, soweit
    53 datenschutzrechtlich möglich, Primärdaten (keine
    54 aggregierten Daten) sein und Informationen über ihre Quelle
    55 beinhalten.
    56 • Um den Nutzwert der Daten zu erhalten, sollen diese so
    57 zügig wie möglich veröffentlicht werden.
    58 • Die Möglichkeiten zum Auffinden, Durchsuchen und Abrufen
    59 der veröffentlichten Daten sollen einfach und barrierearm
    60 gestaltet sein.
    61 • Die Daten sollen zur Ermöglichung einfacher
    62 Weiterverarbeitung maschinenlesbar zur Verfügung gestellt
    63 werden.
    64 • Zur Vermeidung von Lizenzkosten für die Bürgerinnen und
    65 Bürger sollen die Daten in offenen Formaten, d. h. in offen
    66 dokumentierten, ohne rechtliche Einschränkungen nutzbaren
    67 Formaten, veröffentlicht werden.
    68 • Der Zugang zu den Daten soll nicht-diskriminierend, d. h.
    69 ohne Vorbedingungen wie z. B. eine Registrierung, möglich
    70 sein.
    71 • Die Daten sollen lizenzfrei veröffentlich werden, d. h.
    72 keinem Urheberrechtsschutz, keinen Patenten, Markenrechten
    73 oder sonstigen Nutzungsbeschränkungen unterliegen.
    74 • Die Daten sollen dauerhaft, gegebenenfalls unter Anwendung
    75 eines Versionierungssystems, veröffentlicht werden.
    76 • Um niemanden durch Kosten vom Abruf und der Nutzung der
    77 Daten abzuhalten, sollen diese kostenlos zugänglich sein.