1 | In Bezug auf den öffentlichen Sektor versteht man unter dem |
2 | Begriff „Open Data“, das öffentlich verfügbare Bereitstellen |
3 | von Datenbeständen der öffentlichen Hand, in der Regel in |
4 | Form von Rohdaten zur Nutzung, insbesondere zur |
5 | Weiterverwendung und Weiterverbreitung. Ausgenommen hiervon |
6 | sind personenbezogene Daten sowie Daten, die anderweitig |
7 | schutzwürdig sind (z. B. sicherheitsrelevante Daten, |
8 | Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse). [FN: Referentenentwurf |
9 | zum E-Government-Gesetz, abrufbar unter: |
10 | http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzestexte |
11 | /Entwuerfe/Entwurf_EGov.html; meist handelt sich um |
12 | sogenannte Rohdaten, Transferdaten oder Analysedaten, |
13 | dargestellt im XML, RDf oder CSV-Format.] Der Begriff |
14 | „Daten“ im Unterschied zu „Information“ nach den |
15 | Informationsfreiheitsgesetzen legt einen stärker technischen |
16 | Bezug nahe. Dabei geht es darum, Einblick zu erhalten in die |
17 | Strukturen von Parlamenten, Ministerien, Behörden, Gerichten |
18 | und anderen staatliche Stellen. (z.B. Einsicht von Umwelt- |
19 | und Geodaten, Verkehrsdaten, Statistiken, Haushaltsdaten |
20 | usw.) Die zugänglich gemachten Datenbestände können |
21 | durchsucht, aufbereitet, kommentiert und insbesondere |
22 | weiterverarbeitet werden. Ein besonderer Mehrwert von |
23 | offenen Daten besteht darin, dass durch die Verknüpfung |
24 | verschiedener Datensätze neue Informationszusammenhänge |
25 | aufgezeigt werden können. |
26 | |
27 | Der Begriff open data wird vielfach auch in einem engen |
28 | Zusammenhang mit den im Okotber 2007 aufgestellten |
29 | Forderungen der Sunlight Foundation gesehen. [FN: |
30 | Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die |
31 | Informationsfreiheit, 3. Tätigkeitsbericht, April 2012, S. |
32 | 13 ff] Die Sunlight Foundation [FN: |
33 | http://www.sunlightfoundation.com] hat folgende zehn |
34 | Anforderungen für die pro-aktive Veröffentlichung von Daten |
35 | im Internet aufgestellt [FN: |
36 | http://assets.sunlightfoundation.com.s3.amazonaws.com/policy |
37 | /papers/Ten%20Principles%20for%20Opening%20Up%20Government%2 |
38 | 0Data.pdf]: |
39 | |
40 | Forderungen der Sunlight Foundation [FN: Vgl. |
41 | Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die |
42 | Informationsfreiheit, 3. Tätigkeitsbericht, April 2012, S. |
43 | 14.] |
44 | |
45 | • Die Daten sollen – vorbehaltlich der o. g. |
46 | Ausschlusskriterien [FN: „Wie beim Informationszugang auf |
47 | Antrag sind dabei berechtigte Geheimhaltungsinteressen, etwa |
48 | zum Schutz personenbezogener Daten, zu berücksichtigen.“ |
49 | Vgl. Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die |
50 | Informationsfreiheit, 3. Tätigkeitsbericht, April 2012, S. |
51 | 13.] – möglichst vollständig veröffentlicht werden. |
52 | • Die veröffentlichten Daten sollen, soweit |
53 | datenschutzrechtlich möglich, Primärdaten (keine |
54 | aggregierten Daten) sein und Informationen über ihre Quelle |
55 | beinhalten. |
56 | • Um den Nutzwert der Daten zu erhalten, sollen diese so |
57 | zügig wie möglich veröffentlicht werden. |
58 | • Die Möglichkeiten zum Auffinden, Durchsuchen und Abrufen |
59 | der veröffentlichten Daten sollen einfach und barrierearm |
60 | gestaltet sein. |
61 | • Die Daten sollen zur Ermöglichung einfacher |
62 | Weiterverarbeitung maschinenlesbar zur Verfügung gestellt |
63 | werden. |
64 | • Zur Vermeidung von Lizenzkosten für die Bürgerinnen und |
65 | Bürger sollen die Daten in offenen Formaten, d. h. in offen |
66 | dokumentierten, ohne rechtliche Einschränkungen nutzbaren |
67 | Formaten, veröffentlicht werden. |
68 | • Der Zugang zu den Daten soll nicht-diskriminierend, d. h. |
69 | ohne Vorbedingungen wie z. B. eine Registrierung, möglich |
70 | sein. |
71 | • Die Daten sollen lizenzfrei veröffentlich werden, d. h. |
72 | keinem Urheberrechtsschutz, keinen Patenten, Markenrechten |
73 | oder sonstigen Nutzungsbeschränkungen unterliegen. |
74 | • Die Daten sollen dauerhaft, gegebenenfalls unter Anwendung |
75 | eines Versionierungssystems, veröffentlicht werden. |
76 | • Um niemanden durch Kosten vom Abruf und der Nutzung der |
77 | Daten abzuhalten, sollen diese kostenlos zugänglich sein. |
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03.04.01 Allgemeines (Originalversion)
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