Papier: 03.03.06 Evaluierungsverfahren im Bereich des VIG und des IFG

Originalversion

1 Sowohl das VIG als auch das IFG des Bundes wurden in den
2 vergangenen Jahren evaluiert. Aber auch auf Landesebene
3 fanden in den letzten Jahren Evaluierungen der bestehenden
4 In-formationsfreiheitsgesetze statt, wie beispielsweise die
5 Evaluierung des IFG in Mecklenburg-Vorpommern. [ Dazu
6 http://www.lfd.m-v.de/navi/inffrei/evalu7.html]
7
8 Die Evaluierung des IFG des Bundes ist der erste
9 Evaluierungsprozess unter der Federführung des Deutschen
10 Bundestags. Im Mai 2012 legte das vom Deutschen Bundestag
11 beauftragte Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und
12 Evaluation in Speyer einen 565 Seiten umfassenden
13 Evaluierungsbericht vor, der auch umfangreiche
14 Handlungsempfehlungen enthält. Der Evaluierungsbericht wurde
15 auf der Homepage des Innenausschusses veröffentlicht.
16 [http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a04/Analyse
17 n_und_Gutachten/Gutachten_IFG.pdf] In dem Bericht wird
18 festgestellt, dass der mit dem IFG 2006 eröffnete
19 Informati-onszugang seit dem Inkrafttreten des Gesetzes
20 genutzt worden ist, eine Steigerung und Nut-zung dieser
21 Möglichkeiten aber im Wesentlichen ausbleibt. Die
22 Untersuchung der Antrags-zahlen hätte ergeben, dass nach
23 einem Rückgang im Jahr 2007, die Antragszahlen bis zum Jahr
24 2010 auf etwa gleichem Niveau geblieben seien. Im Jahr 2011
25 seien sie stark angestiegen, was jedoch vor allem dem
26 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
27 zuzuordnen sei. Insbesondere bei der Bundesanstalt für
28 Finanzdienstleistungen und der Zollverwaltung seien mehrere
29 Massenverfahren anhängig gewesen.
30
31 Der Bericht führt jedoch auch aus, dass sich die mit dem IFG
32 verfolgten Ziele grundsätzlich realisiert hätten, da
33 insbesondere das durch das IFG eingeräumte Recht aktiv in
34 Anspruch genommen und auch gerichtlich durchgesetzt würde.
35 In der Regel erfolgte der Antrag auf Informationszugang
36 spezifisch mit Blick auf ein konkretes eigenes Interesse.
37
38 Die während der Evaluation erhobenen Aussagen von
39 Behördenvertretern und von Antrag-stellern nach dem IFG
40 ließen zudem den Schluss zu, dass das subjektive Recht auf
41 Informati-onszugang nicht immer in den allgemeinen Kontext
42 einer auf Verbesserung der Information der Bürgerinnen und
43 Bürger gerichteten systematischen Öffnung der Behörden
44 gestellt würde.
45
46 Die nachfolgenden sechs Konfliktfelder wurden bei der
47 Evaluierung des IFG zugrunde gelegt.
48 - Anwendungsfragen des IFG in den Bereichen Antragsteller,
49 Begriff der amtlichen Infor-mation, Anspruchsverpflichtete,
50 Verhältnis des IFG zu Spezialgesetzen und des
51 Informa-tionsinteresses,
52 - Informationsinteressen der Bürgerinnen und Bürger und
53 Interesse der Behörde an effizi-entem Verwaltungshandeln,
54 - Kostenpflicht und Kostenverteilung,
55 - Anwendung und Auslegung der Ausnahmetatbestände der §§ 3-6
56 IFG,
57 - IFG-Streitigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
58 (insbesondere das in-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2
59 VwGO),
60 - die Frage nach einer proaktiven Informationspolitik.
61
62 Im Hinblick auf die dem Evaluierungsbericht enthaltenen
63 Empfehlungen an den Gesetzgeber zur Weiterentwicklung des
64 IFG, die sämtliche Paragraphen des Gesetzes betreffen, kann
65 hier nur ein grober, nicht abschließender Überblick gegeben
66 werden.
67
68 Die Verfasser des Evaluierungsberichts sehen grundsätzlichen
69 Änderungsbedarf bei der Rege-lung von Fragen rund um die
70 Entfernung oder Löschung von bestehenden Unterlagen
71 auf-grund anderer fachgesetzlicher Löschfristen. Fragen der
72 Herleitung und einer möglichen Wiederbeschaffungspflicht der
73 Behörde nach einem Eingang eines Antrags auf
74 Informations-zugang sollten daher konkretisiert werden.
75 Zudem wird eine legislative Klärung des Verhält-nisses von
76 Informationsansprüchen nach dem IFG zu
77 Informationsansprüchen nach anderen Normen vorgeschlagen.
78 Die Realisierbarkeit der Kodifizierung des
79 Informationszugangsrechts und die Zusammenführung von UIG
80 und IFG auf Bundesebene werden als politisch zu
81 diskutierende Fragen aufgeworfen.
82
83 Breiten Raum nehmen in den Handlungsempfehlungen die
84 Ausschlusstatbestände der §§ 3-6 IFG ein, von denen keiner
85 in der Anwendung für die Behörden unproblematisch sei.
86 Beson-ders detailliert sind die Empfehlungen des Berichts zu
87 den Ausschlusstatbeständen des Schut-zes öffentlicher
88 Belange und des behördlichen Entscheidungsprozesses (§§ 3, 4
89 IFG). Die Einführung einer Abwägungsklausel zur Abwägung von
90 Ausschlussgrund und öffentlichem Informationsinteresse wird
91 mehrfach thematisiert und nach internationalem Vergleich als
92 praktikabel eingestuft.
93
94 Die Möglichkeit der Reduzierung des Verwaltungsaufwandes für
95 Informationsanfragen sieht der Bericht als den Kern des
96 Verständnisses von Informationsfreiheit und Verwaltung
97 berüh-rende Frage, die politisch zu entscheiden sei.
98 Allerdings sei durch zunehmende elektronische Aktenführung
99 jedenfalls teilweise eine Verringerung des
100 Verwaltungsaufwands zu erwarten. Veränderungen am
101 bestehenden Wortlaut des Gesetzes werden zunächst aber immer
102 auch eine „Neujustierung“ der Anwendungspraxis und der
103 Rechtsprechung zur Folge haben. Sie können somit auch zu
104 zusätzlichen Kosten führen.
105
106 Verschiedene Novellierungsansätze trägt der Bericht für
107 Fragen des Rechtsschutzes vor. Im Hinblick auf Gebühren und
108 Auslagen stellt der Bericht fest, dass die Erhebungspraxis
109 bei den Kosten der Verwaltungsverfahren nicht unerheblich
110 von den derzeitigen Normvorgaben ab-weiche. Dies sei nicht
111 zufriedenstellend. Daran knüpfen sich verschiedene Optionen
112 einer Neuregelung der Gebühren und Auslagen an. Zu § 11 IFG
113 – proaktive Veröffentlichungs-pflichten (und sonstige
114 proaktive Informationstätigkeit, open government data)
115 stellt der Be-richt fest, dass die Vorschrift verglichen mit
116 anderen Ländern, hinter den anderen Pflichten der Verwaltung
117 zur proaktiven Information zurückbleibe. Dadurch würden die
118 Möglichkeiten zur proaktiven Informationstätigkeit als
119 Präventionsmechanismus für Konflikte im Einzelfall nicht
120 genutzt. Behördlicher Informationspolitik komme gleichsam
121 eine Scharnierfunktion zwischen übergreifenden open
122 government policies und den Informationsansprüchen des
123 Ein-zelnen zu. Es werden verschiedene
124 Verbesserungsmöglichkeiten vorgeschlagen, unter anderem die
125 Einführung behördlicher Informationsfreiheitsbeauftragter.
126 Der Teil der Handlungs-empfehlungen schließt mit
127 Reformvorschlägen zur Stellung des BfDI, die unter anderem
128 seine Rolle in anhängigen Rechtsbehelfsverfahren und die
129 Erweiterung seiner Zuständigkeit auf andere
130 Informationszugangsgesetze als das IFG betreffen.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Sowohl das VIG als auch das IFG des Bundes wurden in den
2 vergangenen Jahren evaluiert. Aber auch auf Landesebene
3 fanden in den letzten Jahren Evaluierungen der bestehenden
4 In-formationsfreiheitsgesetze statt, wie beispielsweise die
5 Evaluierung des IFG in Mecklenburg-Vorpommern. [ Dazu
6 http://www.lfd.m-v.de/navi/inffrei/evalu7.html]
7
8 Die Evaluierung des IFG des Bundes ist der erste
9 Evaluierungsprozess unter der Federführung des Deutschen
10 Bundestags. Im Mai 2012 legte das vom Deutschen Bundestag
11 beauftragte Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und
12 Evaluation in Speyer einen 565 Seiten umfassenden
13 Evaluierungsbericht vor, der auch umfangreiche
14 Handlungsempfehlungen enthält. Der Evaluierungsbericht wurde
15 auf der Homepage des Innenausschusses veröffentlicht.
16 [http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a04/Analyse
17 n_und_Gutachten/Gutachten_IFG.pdf] In dem Bericht wird
18 festgestellt, dass der mit dem IFG 2006 eröffnete
19 Informati-onszugang seit dem Inkrafttreten des Gesetzes
20 genutzt worden ist, eine Steigerung und Nut-zung dieser
21 Möglichkeiten aber im Wesentlichen ausbleibt. Die
22 Untersuchung der Antrags-zahlen hätte ergeben, dass nach
23 einem Rückgang im Jahr 2007, die Antragszahlen bis zum Jahr
24 2010 auf etwa gleichem Niveau geblieben seien. Im Jahr 2011
25 seien sie stark angestiegen, was jedoch vor allem dem
26 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
27 zuzuordnen sei. Insbesondere bei der Bundesanstalt für
28 Finanzdienstleistungen und der Zollverwaltung seien mehrere
29 Massenverfahren anhängig gewesen.
30
31 Der Bericht führt jedoch auch aus, dass sich die mit dem IFG
32 verfolgten Ziele grundsätzlich realisiert hätten, da
33 insbesondere das durch das IFG eingeräumte Recht aktiv in
34 Anspruch genommen und auch gerichtlich durchgesetzt würde.
35 In der Regel erfolgte der Antrag auf Informationszugang
36 spezifisch mit Blick auf ein konkretes eigenes Interesse.
37
38 Die während der Evaluation erhobenen Aussagen von
39 Behördenvertretern und von Antrag-stellern nach dem IFG
40 ließen zudem den Schluss zu, dass das subjektive Recht auf
41 Informati-onszugang nicht immer in den allgemeinen Kontext
42 einer auf Verbesserung der Information der Bürgerinnen und
43 Bürger gerichteten systematischen Öffnung der Behörden
44 gestellt würde.
45
46 Die nachfolgenden sechs Konfliktfelder wurden bei der
47 Evaluierung des IFG zugrunde gelegt.
48 - Anwendungsfragen des IFG in den Bereichen Antragsteller,
49 Begriff der amtlichen Infor-mation, Anspruchsverpflichtete,
50 Verhältnis des IFG zu Spezialgesetzen und des
51 Informa-tionsinteresses,
52 - Informationsinteressen der Bürgerinnen und Bürger und
53 Interesse der Behörde an effizi-entem Verwaltungshandeln,
54 - Kostenpflicht und Kostenverteilung,
55 - Anwendung und Auslegung der Ausnahmetatbestände der §§ 3-6
56 IFG,
57 - IFG-Streitigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
58 (insbesondere das in-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2
59 VwGO),
60 - die Frage nach einer proaktiven Informationspolitik.
61
62 Im Hinblick auf die dem Evaluierungsbericht enthaltenen
63 Empfehlungen an den Gesetzgeber zur Weiterentwicklung des
64 IFG, die sämtliche Paragraphen des Gesetzes betreffen, kann
65 hier nur ein grober, nicht abschließender Überblick gegeben
66 werden.
67
68 Die Verfasser des Evaluierungsberichts sehen grundsätzlichen
69 Änderungsbedarf bei der Rege-lung von Fragen rund um die
70 Entfernung oder Löschung von bestehenden Unterlagen
71 auf-grund anderer fachgesetzlicher Löschfristen. Fragen der
72 Herleitung und einer möglichen Wiederbeschaffungspflicht der
73 Behörde nach einem Eingang eines Antrags auf
74 Informations-zugang sollten daher konkretisiert werden.
75 Zudem wird eine legislative Klärung des Verhält-nisses von
76 Informationsansprüchen nach dem IFG zu
77 Informationsansprüchen nach anderen Normen vorgeschlagen.
78 Die Realisierbarkeit der Kodifizierung des
79 Informationszugangsrechts und die Zusammenführung von UIG
80 und IFG auf Bundesebene werden als politisch zu
81 diskutierende Fragen aufgeworfen.
82
83 Breiten Raum nehmen in den Handlungsempfehlungen die
84 Ausschlusstatbestände der §§ 3-6 IFG ein, von denen keiner
85 in der Anwendung für die Behörden unproblematisch sei.
86 Beson-ders detailliert sind die Empfehlungen des Berichts zu
87 den Ausschlusstatbeständen des Schut-zes öffentlicher
88 Belange und des behördlichen Entscheidungsprozesses (§§ 3, 4
89 IFG). Die Einführung einer Abwägungsklausel zur Abwägung von
90 Ausschlussgrund und öffentlichem Informationsinteresse wird
91 mehrfach thematisiert und nach internationalem Vergleich als
92 praktikabel eingestuft.
93
94 Die Möglichkeit der Reduzierung des Verwaltungsaufwandes für
95 Informationsanfragen sieht der Bericht als den Kern des
96 Verständnisses von Informationsfreiheit und Verwaltung
97 berüh-rende Frage, die politisch zu entscheiden sei.
98 Allerdings sei durch zunehmende elektronische Aktenführung
99 jedenfalls teilweise eine Verringerung des
100 Verwaltungsaufwands zu erwarten. Veränderungen am
101 bestehenden Wortlaut des Gesetzes werden zunächst aber immer
102 auch eine „Neujustierung“ der Anwendungspraxis und der
103 Rechtsprechung zur Folge haben. Sie können somit auch zu
104 zusätzlichen Kosten führen.
105
106 Verschiedene Novellierungsansätze trägt der Bericht für
107 Fragen des Rechtsschutzes vor. Im Hinblick auf Gebühren und
108 Auslagen stellt der Bericht fest, dass die Erhebungspraxis
109 bei den Kosten der Verwaltungsverfahren nicht unerheblich
110 von den derzeitigen Normvorgaben ab-weiche. Dies sei nicht
111 zufriedenstellend. Daran knüpfen sich verschiedene Optionen
112 einer Neuregelung der Gebühren und Auslagen an. Zu § 11 IFG
113 – proaktive Veröffentlichungs-pflichten (und sonstige
114 proaktive Informationstätigkeit, open government data)
115 stellt der Be-richt fest, dass die Vorschrift verglichen mit
116 anderen Ländern, hinter den anderen Pflichten der Verwaltung
117 zur proaktiven Information zurückbleibe. Dadurch würden die
118 Möglichkeiten zur proaktiven Informationstätigkeit als
119 Präventionsmechanismus für Konflikte im Einzelfall nicht
120 genutzt. Behördlicher Informationspolitik komme gleichsam
121 eine Scharnierfunktion zwischen übergreifenden open
122 government policies und den Informationsansprüchen des
123 Ein-zelnen zu. Es werden verschiedene
124 Verbesserungsmöglichkeiten vorgeschlagen, unter anderem die
125 Einführung behördlicher Informationsfreiheitsbeauftragter.
126 Der Teil der Handlungs-empfehlungen schließt mit
127 Reformvorschlägen zur Stellung des BfDI, die unter anderem
128 seine Rolle in anhängigen Rechtsbehelfsverfahren und die
129 Erweiterung seiner Zuständigkeit auf andere
130 Informationszugangsgesetze als das IFG betreffen.

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