Papier: 03.03.06 Evaluierungsverfahren im Bereich des VIG und des IFG
Originalversion
1 | Sowohl das VIG als auch das IFG des Bundes wurden in den |
2 | vergangenen Jahren evaluiert. Aber auch auf Landesebene |
3 | fanden in den letzten Jahren Evaluierungen der bestehenden |
4 | In-formationsfreiheitsgesetze statt, wie beispielsweise die |
5 | Evaluierung des IFG in Mecklenburg-Vorpommern. [ Dazu |
6 | http://www.lfd.m-v.de/navi/inffrei/evalu7.html] |
7 | |
8 | Die Evaluierung des IFG des Bundes ist der erste |
9 | Evaluierungsprozess unter der Federführung des Deutschen |
10 | Bundestags. Im Mai 2012 legte das vom Deutschen Bundestag |
11 | beauftragte Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und |
12 | Evaluation in Speyer einen 565 Seiten umfassenden |
13 | Evaluierungsbericht vor, der auch umfangreiche |
14 | Handlungsempfehlungen enthält. Der Evaluierungsbericht wurde |
15 | auf der Homepage des Innenausschusses veröffentlicht. |
16 | [http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a04/Analyse |
17 | n_und_Gutachten/Gutachten_IFG.pdf] In dem Bericht wird |
18 | festgestellt, dass der mit dem IFG 2006 eröffnete |
19 | Informati-onszugang seit dem Inkrafttreten des Gesetzes |
20 | genutzt worden ist, eine Steigerung und Nut-zung dieser |
21 | Möglichkeiten aber im Wesentlichen ausbleibt. Die |
22 | Untersuchung der Antrags-zahlen hätte ergeben, dass nach |
23 | einem Rückgang im Jahr 2007, die Antragszahlen bis zum Jahr |
24 | 2010 auf etwa gleichem Niveau geblieben seien. Im Jahr 2011 |
25 | seien sie stark angestiegen, was jedoch vor allem dem |
26 | Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen |
27 | zuzuordnen sei. Insbesondere bei der Bundesanstalt für |
28 | Finanzdienstleistungen und der Zollverwaltung seien mehrere |
29 | Massenverfahren anhängig gewesen. |
30 | |
31 | Der Bericht führt jedoch auch aus, dass sich die mit dem IFG |
32 | verfolgten Ziele grundsätzlich realisiert hätten, da |
33 | insbesondere das durch das IFG eingeräumte Recht aktiv in |
34 | Anspruch genommen und auch gerichtlich durchgesetzt würde. |
35 | In der Regel erfolgte der Antrag auf Informationszugang |
36 | spezifisch mit Blick auf ein konkretes eigenes Interesse. |
37 | |
38 | Die während der Evaluation erhobenen Aussagen von |
39 | Behördenvertretern und von Antrag-stellern nach dem IFG |
40 | ließen zudem den Schluss zu, dass das subjektive Recht auf |
41 | Informati-onszugang nicht immer in den allgemeinen Kontext |
42 | einer auf Verbesserung der Information der Bürgerinnen und |
43 | Bürger gerichteten systematischen Öffnung der Behörden |
44 | gestellt würde. |
45 | |
46 | Die nachfolgenden sechs Konfliktfelder wurden bei der |
47 | Evaluierung des IFG zugrunde gelegt. |
48 | - Anwendungsfragen des IFG in den Bereichen Antragsteller, |
49 | Begriff der amtlichen Infor-mation, Anspruchsverpflichtete, |
50 | Verhältnis des IFG zu Spezialgesetzen und des |
51 | Informa-tionsinteresses, |
52 | - Informationsinteressen der Bürgerinnen und Bürger und |
53 | Interesse der Behörde an effizi-entem Verwaltungshandeln, |
54 | - Kostenpflicht und Kostenverteilung, |
55 | - Anwendung und Auslegung der Ausnahmetatbestände der §§ 3-6 |
56 | IFG, |
57 | - IFG-Streitigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren |
58 | (insbesondere das in-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 |
59 | VwGO), |
60 | - die Frage nach einer proaktiven Informationspolitik. |
61 | |
62 | Im Hinblick auf die dem Evaluierungsbericht enthaltenen |
63 | Empfehlungen an den Gesetzgeber zur Weiterentwicklung des |
64 | IFG, die sämtliche Paragraphen des Gesetzes betreffen, kann |
65 | hier nur ein grober, nicht abschließender Überblick gegeben |
66 | werden. |
67 | |
68 | Die Verfasser des Evaluierungsberichts sehen grundsätzlichen |
69 | Änderungsbedarf bei der Rege-lung von Fragen rund um die |
70 | Entfernung oder Löschung von bestehenden Unterlagen |
71 | auf-grund anderer fachgesetzlicher Löschfristen. Fragen der |
72 | Herleitung und einer möglichen Wiederbeschaffungspflicht der |
73 | Behörde nach einem Eingang eines Antrags auf |
74 | Informations-zugang sollten daher konkretisiert werden. |
75 | Zudem wird eine legislative Klärung des Verhält-nisses von |
76 | Informationsansprüchen nach dem IFG zu |
77 | Informationsansprüchen nach anderen Normen vorgeschlagen. |
78 | Die Realisierbarkeit der Kodifizierung des |
79 | Informationszugangsrechts und die Zusammenführung von UIG |
80 | und IFG auf Bundesebene werden als politisch zu |
81 | diskutierende Fragen aufgeworfen. |
82 | |
83 | Breiten Raum nehmen in den Handlungsempfehlungen die |
84 | Ausschlusstatbestände der §§ 3-6 IFG ein, von denen keiner |
85 | in der Anwendung für die Behörden unproblematisch sei. |
86 | Beson-ders detailliert sind die Empfehlungen des Berichts zu |
87 | den Ausschlusstatbeständen des Schut-zes öffentlicher |
88 | Belange und des behördlichen Entscheidungsprozesses (§§ 3, 4 |
89 | IFG). Die Einführung einer Abwägungsklausel zur Abwägung von |
90 | Ausschlussgrund und öffentlichem Informationsinteresse wird |
91 | mehrfach thematisiert und nach internationalem Vergleich als |
92 | praktikabel eingestuft. |
93 | |
94 | Die Möglichkeit der Reduzierung des Verwaltungsaufwandes für |
95 | Informationsanfragen sieht der Bericht als den Kern des |
96 | Verständnisses von Informationsfreiheit und Verwaltung |
97 | berüh-rende Frage, die politisch zu entscheiden sei. |
98 | Allerdings sei durch zunehmende elektronische Aktenführung |
99 | jedenfalls teilweise eine Verringerung des |
100 | Verwaltungsaufwands zu erwarten. Veränderungen am |
101 | bestehenden Wortlaut des Gesetzes werden zunächst aber immer |
102 | auch eine „Neujustierung“ der Anwendungspraxis und der |
103 | Rechtsprechung zur Folge haben. Sie können somit auch zu |
104 | zusätzlichen Kosten führen. |
105 | |
106 | Verschiedene Novellierungsansätze trägt der Bericht für |
107 | Fragen des Rechtsschutzes vor. Im Hinblick auf Gebühren und |
108 | Auslagen stellt der Bericht fest, dass die Erhebungspraxis |
109 | bei den Kosten der Verwaltungsverfahren nicht unerheblich |
110 | von den derzeitigen Normvorgaben ab-weiche. Dies sei nicht |
111 | zufriedenstellend. Daran knüpfen sich verschiedene Optionen |
112 | einer Neuregelung der Gebühren und Auslagen an. Zu § 11 IFG |
113 | – proaktive Veröffentlichungs-pflichten (und sonstige |
114 | proaktive Informationstätigkeit, open government data) |
115 | stellt der Be-richt fest, dass die Vorschrift verglichen mit |
116 | anderen Ländern, hinter den anderen Pflichten der Verwaltung |
117 | zur proaktiven Information zurückbleibe. Dadurch würden die |
118 | Möglichkeiten zur proaktiven Informationstätigkeit als |
119 | Präventionsmechanismus für Konflikte im Einzelfall nicht |
120 | genutzt. Behördlicher Informationspolitik komme gleichsam |
121 | eine Scharnierfunktion zwischen übergreifenden open |
122 | government policies und den Informationsansprüchen des |
123 | Ein-zelnen zu. Es werden verschiedene |
124 | Verbesserungsmöglichkeiten vorgeschlagen, unter anderem die |
125 | Einführung behördlicher Informationsfreiheitsbeauftragter. |
126 | Der Teil der Handlungs-empfehlungen schließt mit |
127 | Reformvorschlägen zur Stellung des BfDI, die unter anderem |
128 | seine Rolle in anhängigen Rechtsbehelfsverfahren und die |
129 | Erweiterung seiner Zuständigkeit auf andere |
130 | Informationszugangsgesetze als das IFG betreffen. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Sowohl das VIG als auch das IFG des Bundes wurden in den |
2 | vergangenen Jahren evaluiert. Aber auch auf Landesebene |
3 | fanden in den letzten Jahren Evaluierungen der bestehenden |
4 | In-formationsfreiheitsgesetze statt, wie beispielsweise die |
5 | Evaluierung des IFG in Mecklenburg-Vorpommern. [ Dazu |
6 | http://www.lfd.m-v.de/navi/inffrei/evalu7.html] |
7 | |
8 | Die Evaluierung des IFG des Bundes ist der erste |
9 | Evaluierungsprozess unter der Federführung des Deutschen |
10 | Bundestags. Im Mai 2012 legte das vom Deutschen Bundestag |
11 | beauftragte Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und |
12 | Evaluation in Speyer einen 565 Seiten umfassenden |
13 | Evaluierungsbericht vor, der auch umfangreiche |
14 | Handlungsempfehlungen enthält. Der Evaluierungsbericht wurde |
15 | auf der Homepage des Innenausschusses veröffentlicht. |
16 | [http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a04/Analyse |
17 | n_und_Gutachten/Gutachten_IFG.pdf] In dem Bericht wird |
18 | festgestellt, dass der mit dem IFG 2006 eröffnete |
19 | Informati-onszugang seit dem Inkrafttreten des Gesetzes |
20 | genutzt worden ist, eine Steigerung und Nut-zung dieser |
21 | Möglichkeiten aber im Wesentlichen ausbleibt. Die |
22 | Untersuchung der Antrags-zahlen hätte ergeben, dass nach |
23 | einem Rückgang im Jahr 2007, die Antragszahlen bis zum Jahr |
24 | 2010 auf etwa gleichem Niveau geblieben seien. Im Jahr 2011 |
25 | seien sie stark angestiegen, was jedoch vor allem dem |
26 | Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen |
27 | zuzuordnen sei. Insbesondere bei der Bundesanstalt für |
28 | Finanzdienstleistungen und der Zollverwaltung seien mehrere |
29 | Massenverfahren anhängig gewesen. |
30 | |
31 | Der Bericht führt jedoch auch aus, dass sich die mit dem IFG |
32 | verfolgten Ziele grundsätzlich realisiert hätten, da |
33 | insbesondere das durch das IFG eingeräumte Recht aktiv in |
34 | Anspruch genommen und auch gerichtlich durchgesetzt würde. |
35 | In der Regel erfolgte der Antrag auf Informationszugang |
36 | spezifisch mit Blick auf ein konkretes eigenes Interesse. |
37 | |
38 | Die während der Evaluation erhobenen Aussagen von |
39 | Behördenvertretern und von Antrag-stellern nach dem IFG |
40 | ließen zudem den Schluss zu, dass das subjektive Recht auf |
41 | Informati-onszugang nicht immer in den allgemeinen Kontext |
42 | einer auf Verbesserung der Information der Bürgerinnen und |
43 | Bürger gerichteten systematischen Öffnung der Behörden |
44 | gestellt würde. |
45 | |
46 | Die nachfolgenden sechs Konfliktfelder wurden bei der |
47 | Evaluierung des IFG zugrunde gelegt. |
48 | - Anwendungsfragen des IFG in den Bereichen Antragsteller, |
49 | Begriff der amtlichen Infor-mation, Anspruchsverpflichtete, |
50 | Verhältnis des IFG zu Spezialgesetzen und des |
51 | Informa-tionsinteresses, |
52 | - Informationsinteressen der Bürgerinnen und Bürger und |
53 | Interesse der Behörde an effizi-entem Verwaltungshandeln, |
54 | - Kostenpflicht und Kostenverteilung, |
55 | - Anwendung und Auslegung der Ausnahmetatbestände der §§ 3-6 |
56 | IFG, |
57 | - IFG-Streitigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren |
58 | (insbesondere das in-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 |
59 | VwGO), |
60 | - die Frage nach einer proaktiven Informationspolitik. |
61 | |
62 | Im Hinblick auf die dem Evaluierungsbericht enthaltenen |
63 | Empfehlungen an den Gesetzgeber zur Weiterentwicklung des |
64 | IFG, die sämtliche Paragraphen des Gesetzes betreffen, kann |
65 | hier nur ein grober, nicht abschließender Überblick gegeben |
66 | werden. |
67 | |
68 | Die Verfasser des Evaluierungsberichts sehen grundsätzlichen |
69 | Änderungsbedarf bei der Rege-lung von Fragen rund um die |
70 | Entfernung oder Löschung von bestehenden Unterlagen |
71 | auf-grund anderer fachgesetzlicher Löschfristen. Fragen der |
72 | Herleitung und einer möglichen Wiederbeschaffungspflicht der |
73 | Behörde nach einem Eingang eines Antrags auf |
74 | Informations-zugang sollten daher konkretisiert werden. |
75 | Zudem wird eine legislative Klärung des Verhält-nisses von |
76 | Informationsansprüchen nach dem IFG zu |
77 | Informationsansprüchen nach anderen Normen vorgeschlagen. |
78 | Die Realisierbarkeit der Kodifizierung des |
79 | Informationszugangsrechts und die Zusammenführung von UIG |
80 | und IFG auf Bundesebene werden als politisch zu |
81 | diskutierende Fragen aufgeworfen. |
82 | |
83 | Breiten Raum nehmen in den Handlungsempfehlungen die |
84 | Ausschlusstatbestände der §§ 3-6 IFG ein, von denen keiner |
85 | in der Anwendung für die Behörden unproblematisch sei. |
86 | Beson-ders detailliert sind die Empfehlungen des Berichts zu |
87 | den Ausschlusstatbeständen des Schut-zes öffentlicher |
88 | Belange und des behördlichen Entscheidungsprozesses (§§ 3, 4 |
89 | IFG). Die Einführung einer Abwägungsklausel zur Abwägung von |
90 | Ausschlussgrund und öffentlichem Informationsinteresse wird |
91 | mehrfach thematisiert und nach internationalem Vergleich als |
92 | praktikabel eingestuft. |
93 | |
94 | Die Möglichkeit der Reduzierung des Verwaltungsaufwandes für |
95 | Informationsanfragen sieht der Bericht als den Kern des |
96 | Verständnisses von Informationsfreiheit und Verwaltung |
97 | berüh-rende Frage, die politisch zu entscheiden sei. |
98 | Allerdings sei durch zunehmende elektronische Aktenführung |
99 | jedenfalls teilweise eine Verringerung des |
100 | Verwaltungsaufwands zu erwarten. Veränderungen am |
101 | bestehenden Wortlaut des Gesetzes werden zunächst aber immer |
102 | auch eine „Neujustierung“ der Anwendungspraxis und der |
103 | Rechtsprechung zur Folge haben. Sie können somit auch zu |
104 | zusätzlichen Kosten führen. |
105 | |
106 | Verschiedene Novellierungsansätze trägt der Bericht für |
107 | Fragen des Rechtsschutzes vor. Im Hinblick auf Gebühren und |
108 | Auslagen stellt der Bericht fest, dass die Erhebungspraxis |
109 | bei den Kosten der Verwaltungsverfahren nicht unerheblich |
110 | von den derzeitigen Normvorgaben ab-weiche. Dies sei nicht |
111 | zufriedenstellend. Daran knüpfen sich verschiedene Optionen |
112 | einer Neuregelung der Gebühren und Auslagen an. Zu § 11 IFG |
113 | – proaktive Veröffentlichungs-pflichten (und sonstige |
114 | proaktive Informationstätigkeit, open government data) |
115 | stellt der Be-richt fest, dass die Vorschrift verglichen mit |
116 | anderen Ländern, hinter den anderen Pflichten der Verwaltung |
117 | zur proaktiven Information zurückbleibe. Dadurch würden die |
118 | Möglichkeiten zur proaktiven Informationstätigkeit als |
119 | Präventionsmechanismus für Konflikte im Einzelfall nicht |
120 | genutzt. Behördlicher Informationspolitik komme gleichsam |
121 | eine Scharnierfunktion zwischen übergreifenden open |
122 | government policies und den Informationsansprüchen des |
123 | Ein-zelnen zu. Es werden verschiedene |
124 | Verbesserungsmöglichkeiten vorgeschlagen, unter anderem die |
125 | Einführung behördlicher Informationsfreiheitsbeauftragter. |
126 | Der Teil der Handlungs-empfehlungen schließt mit |
127 | Reformvorschlägen zur Stellung des BfDI, die unter anderem |
128 | seine Rolle in anhängigen Rechtsbehelfsverfahren und die |
129 | Erweiterung seiner Zuständigkeit auf andere |
130 | Informationszugangsgesetze als das IFG betreffen. |
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