1 | [Das gesamte Kapitel 03.03 wird von CDU/CSU und FDP streitig |
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8 | Sowohl das VIG als auch das IFG des Bundes wurden evaluiert. |
9 | Auch auf Landesebene fanden Evaluierungen statt, siehe zum |
10 | Beispiel die Evaluierung des IFG in Mecklenburg-Vorpommern |
11 | [FN: Dazu: http://www.lfd.m-v.de/navi/inffrei/evalu7.html]. |
12 | Die Evaluierung des IFG ist der erste Evaluierungsprozess |
13 | unter der Federführung des Deutschen Bundestags. Im Mai 2012 |
14 | legte das vom Deutschen Bundestag beauftragte Institut für |
15 | Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation in Speyer einen 565 |
16 | Seiten umfassenden Evaluierungsbericht vor, der auch |
17 | umfangreiche Handlungsempfehlungen enthält. Der |
18 | Evaluierungsbericht wurde auf der Homepage des |
19 | Innenausschusses veröffentlicht. [FN: |
20 | http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a04/Analysen |
21 | _und_Gutachten/Gutachten_IFG.pdf] In dem Bericht wird |
22 | festgestellt, dass der mit dem IFG 2006 eröffnete |
23 | Informationszugang seit dem Inkrafttreten des Gesetzes |
24 | genutzt worden ist, eine Steigerung und Nutzung dieser |
25 | Möglichkeiten aber im Wesentlichen ausbleibt. Dennoch, so |
26 | der Bericht, haben sich die mit dem IFG verfolgten Ziele |
27 | realisiert, insbesondere würde das durch das IFG eingeräumte |
28 | Recht aktiv in Anspruch genommen und auch gerichtlich |
29 | durchgesetzt, wenngleich in der Regel spezifisch mit Blick |
30 | auf ein konkretes eigenes Interesse. Aus den in der |
31 | Untersuchung erhobenen Aussagen von Behördenseite und von |
32 | IFG-Antragstellern deuteten die Untersuchungsergebnisse |
33 | darauf hin, dass das subjektive Recht auf Informationszugang |
34 | nicht immer in den Kontext einer auf Verbesserung der |
35 | Information der Bürgerinnen und Bürger gerichteten |
36 | systematischen policy der Behörden gestellt würde. |
37 | In der Zusammenfassung des Berichts werden sechs |
38 | Konfliktfelder bei der Anwendung des IFG identifiziert: |
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40 | - Anwendungsfragen des IFG in den Bereichen Antragsteller, |
41 | Begriff der amtlichen Information, Anspruchsverpflichtete, |
42 | Verhältnis des IFG zu Spezialgesetzen und des |
43 | Informationsinteresses |
44 | - Informationsinteressen der Bürgerinnen und Bürger und |
45 | Interesse der Behörde an effizientem Verwaltungshandeln |
46 | - Kostenverteilung |
47 | - Anwendung der Ausnahmetatbestände der §§ 3-6 IFG, |
48 | - IFG-Streitigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren |
49 | (insbes. in-camera-Verfahren) |
50 | - die Frage nach einer proaktiven Informationspolitik. |
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52 | Im Hinblick auf die dem Evaluierungsbericht enthaltenen |
53 | Empfehlungen an den Gesetzgeber zur Weiterentwicklung des |
54 | IFG, die sämtliche Paragraphen des Gesetzes betreffen, kann |
55 | hier nur ein grober, nicht abschließender Überblick gegeben |
56 | werden. Die Verfasser des Berichts sehen bei § 1 IFG |
57 | gesetzlichen Handlungsbedarf im Hinblick auf die Entfernung |
58 | von Informationen durch Behörden. Zudem wird eine |
59 | legislative Klärung des Verhältnisses von |
60 | Informationsansprüchen nach dem IFG zu |
61 | Informationsansprüchen nach anderen Normen vorgeschlagen. |
62 | Die Realisierbarkeit der Kodifizierung des |
63 | Informationszugangsrechts und die Zusammenführung von UIG |
64 | und IFG auf Bundesebene werden als politisch zu |
65 | diskutierende Fragen aufgeworfen. Breiten Raum nehmen in den |
66 | Handlungsempfehlungen die Ausschlusstatbestände der §§ 3-6 |
67 | IFG ein, von denen keiner in der Anwendung für die Behörden |
68 | unproblematisch sei. Die Einführung einer Abwägungsklausel |
69 | zur Abwägung von Ausschlussgrund und öffentlichem |
70 | Informationsinteresse und wird mehrfach thematisiert und |
71 | nach internationalem Vergleich als praktikabel eingestuft. |
72 | Besonderen detailliert sind die Empfehlungen des Berichts zu |
73 | den Ausschlusstatbeständen des Schutzes öffentlicher |
74 | Belange und des behördlichen Entscheidungsprozesses (§§ 3, 4 |
75 | IFG). Die Möglichkeit der Reduzierung des |
76 | Verwaltungsaufwandes für Informationsanfragen sieht der |
77 | Bericht als den Kern des Verständnisses von |
78 | Informationsfreiheit und Verwaltung berührende Frage, die |
79 | politisch zu entscheiden sei. Allerdings sei durch |
80 | zunehmende elektronische Aktenführung jedenfalls eine |
81 | Verringerung des Verwaltungsaufwands zu erwarten. |
82 | Verschiedene Novellierungsansätze trägt der Bericht im |
83 | Hinblick auf Rechtsschutzfragen vor. Im Hinblick auf |
84 | Gebühren und Auslagen stellt der Bericht fest, die |
85 | Erhebungspraxis bei den Kosten der Verwaltungsverfahrens |
86 | weiche nicht unerheblich von den derzeitigen Normvorgaben |
87 | ab, die als nicht zufriedenstellend angesehen würden. Daran |
88 | knüpfen sich verschiedene Optionen einer Neuregelung der |
89 | Gebühren und Auslagen an. Zu § 11 IFG – proaktive |
90 | Veröffentlichungspflichten (und sonstige proaktive |
91 | Informationstätigkeit, open government data) stellt der |
92 | Bericht fest, die Vorschrift bleibe, verglichen mit anderen |
93 | Ländern, hinter den anderen Pflichten der Verwaltung zur |
94 | proaktiven Information zurück. Dadurch würden die |
95 | Möglichkeiten zur proaktiven Informationstätigkeit als |
96 | Präventionsmechanismus für Konflikte im Einzelfall nicht |
97 | genützt. Behördlicher Informationspolitik komme gleichsam |
98 | eine Scharnierfunktion zwischen übergreifenden open |
99 | government policies und den Informationsansprüchen des |
100 | Einzelnen zu. Es werden verschiedene |
101 | Verbesserungsmöglichkeiten vorgeschlagen, unter anderem die |
102 | Einführung behördlicher Informationsfreiheitsbeauftragter. |
103 | Der Empfehlungsteil schließt mit Reformvorschlägen zur |
104 | Stellung des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit |
105 | (BfDI), die unter anderem die Rolle des BfDI in anhängigen |
106 | Rechtsbehelfsverfahren und die Erweiterung seiner |
107 | Zuständigkeit auf andere Informationszugangsgesetze als das |
108 | IFG betreffen. |
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03.03.06 Evaluierungsverfahren im Bereich des VIG und des IFG (Originalversion)
von EnqueteBuero, angelegt -
03.03.06 Evaluierungsverfahren im Bereich des VIG und des IFG (Originalversion)
von EnqueteSekretariat, angelegt1 2 3 Sowohl das VIG als auch das IFG des Bundes wurden in den 4 vergangenen Jahren evaluiert. Aber auch auf Landesebene 5 fanden in den letzten Jahren Evaluierungen der bestehenden 6 In-formationsfreiheitsgesetze statt, wie beispielsweise die 7 Evaluierung des IFG in Mecklenburg-Vorpommern. [ Dazu 8 http://www.lfd.m-v.de/navi/inffrei/evalu7.html] 9 10 Die Evaluierung des IFG des Bundes ist der erste 11 Evaluierungsprozess unter der Federführung des Deutschen 12 Bundestags. Im Mai 2012 legte das vom Deutschen Bundestag 13 beauftragte Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und 14 Evaluation in Speyer einen 565 Seiten umfassenden 15 Evaluierungsbericht vor, der auch umfangreiche 16 Handlungsempfehlungen enthält. Der Evaluierungsbericht 17 wurde auf der Homepage des Innenausschusses veröffentlicht. 18 19 [http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a04/Analyse 20 n_und_Gutachten/Gutachten_IFG.pdf] In dem Bericht wird 21 festgestellt, dass der mit dem IFG 2006 eröffnete 22 Informati-onszugang seit dem Inkrafttreten des Gesetzes 23 genutzt worden ist, eine Steigerung und Nut-zung dieser 24 Möglichkeiten aber im Wesentlichen ausbleibt. Die 25 Untersuchung der Antrags-zahlen hätte ergeben, dass nach 26 einem Rückgang im Jahr 2007, die Antragszahlen bis zum Jahr 27 2010 auf etwa gleichem Niveau geblieben seien. Im Jahr 2011 28 seien sie stark angestiegen, was jedoch vor allem dem 29 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen 30 zuzuordnen sei. Insbesondere bei der Bundesanstalt für 31 Finanzdienstleistungen und der Zollverwaltung seien mehrere 32 Massenverfahren anhängig gewesen. 33 34 Der Bericht führt jedoch auch aus, dass sich die mit dem 35 IFG verfolgten Ziele grundsätzlich realisiert hätten, da 36 insbesondere das durch das IFG eingeräumte Recht aktiv in 37 Anspruch genommen und auch gerichtlich durchgesetzt würde. 38 In der Regel erfolgte der Antrag auf Informationszugang 39 spezifisch mit Blick auf ein konkretes eigenes Interesse. 40 41 Die während der Evaluation erhobenen Aussagen von 42 Behördenvertretern und von Antrag-stellern nach dem IFG 43 ließen zudem den Schluss zu, dass das subjektive Recht auf 44 Informati-onszugang nicht immer in den allgemeinen Kontext 45 einer auf Verbesserung der Information der Bürgerinnen und 46 Bürger gerichteten systematischen Öffnung der Behörden 47 gestellt würde. 48 49 Die nachfolgenden sechs Konfliktfelder wurden bei der 50 Evaluierung des IFG zugrunde gelegt. 51 - Anwendungsfragen des IFG in den Bereichen Antragsteller, 52 Begriff der amtlichen Infor-mation, Anspruchsverpflichtete, 53 Verhältnis des IFG zu Spezialgesetzen und des 54 Informa-tionsinteresses, 55 - Informationsinteressen der Bürgerinnen und Bürger und 56 Interesse der Behörde an effizi-entem Verwaltungshandeln, 57 - Kostenpflicht und Kostenverteilung, 58 - Anwendung und Auslegung der Ausnahmetatbestände der §§ 59 3-6 IFG, 60 - IFG-Streitigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 61 (insbesondere das in-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 62 VwGO), 63 - die Frage nach einer proaktiven Informationspolitik. 64 65 Im Hinblick auf die dem Evaluierungsbericht enthaltenen 66 Empfehlungen an den Gesetzgeber zur Weiterentwicklung des 67 IFG, die sämtliche Paragraphen des Gesetzes betreffen, kann 68 hier nur ein grober, nicht abschließender Überblick gegeben 69 werden. 70 71 Die Verfasser des Evaluierungsberichts sehen 72 grundsätzlichen Änderungsbedarf bei der Rege-lung von 73 Fragen rund um die Entfernung oder Löschung von bestehenden 74 Unterlagen auf-grund anderer fachgesetzlicher Löschfristen. 75 Fragen der Herleitung und einer möglichen 76 Wiederbeschaffungspflicht der Behörde nach einem Eingang 77 eines Antrags auf Informations-zugang sollten daher 78 konkretisiert werden. Zudem wird eine legislative Klärung 79 des Verhält-nisses von Informationsansprüchen nach dem IFG 80 zu Informationsansprüchen nach anderen Normen 81 vorgeschlagen. Die Realisierbarkeit der Kodifizierung des 82 Informationszugangsrechts und die Zusammenführung von UIG 83 und IFG auf Bundesebene werden als politisch zu 84 diskutierende Fragen aufgeworfen. 85 86 Breiten Raum nehmen in den Handlungsempfehlungen die 87 Ausschlusstatbestände der §§ 3-6 IFG ein, von denen keiner 88 in der Anwendung für die Behörden unproblematisch sei. 89 Beson-ders detailliert sind die Empfehlungen des Berichts 90 zu den Ausschlusstatbeständen des Schut-zes öffentlicher 91 Belange und des behördlichen Entscheidungsprozesses (§§ 3, 92 4 IFG). Die Einführung einer Abwägungsklausel zur Abwägung 93 von Ausschlussgrund und öffentlichem Informationsinteresse 94 wird mehrfach thematisiert und nach internationalem 95 Vergleich als praktikabel eingestuft. 96 97 Die Möglichkeit der Reduzierung des Verwaltungsaufwandes 98 für Informationsanfragen sieht der Bericht als den Kern des 99 Verständnisses von Informationsfreiheit und Verwaltung 100 berüh-rende Frage, die politisch zu entscheiden sei. 101 Allerdings sei durch zunehmende elektronische Aktenführung 102 jedenfalls teilweise eine Verringerung des 103 Verwaltungsaufwands zu erwarten. Veränderungen am 104 bestehenden Wortlaut des Gesetzes werden zunächst aber 105 immer auch eine „Neujustierung“ der Anwendungspraxis und 106 der Rechtsprechung zur Folge haben. Sie können somit auch 107 zu zusätzlichen Kosten führen. 108 109 Verschiedene Novellierungsansätze trägt der Bericht für 110 Fragen des Rechtsschutzes vor. Im Hinblick auf Gebühren und 111 Auslagen stellt der Bericht fest, dass die Erhebungspraxis 112 bei den Kosten der Verwaltungsverfahren nicht unerheblich 113 von den derzeitigen Normvorgaben ab-weiche. Dies sei nicht 114 zufriedenstellend. Daran knüpfen sich verschiedene Optionen 115 einer Neuregelung der Gebühren und Auslagen an. Zu § 11 IFG 116 – proaktive Veröffentlichungs-pflichten (und sonstige 117 proaktive Informationstätigkeit, open government data) 118 stellt der Be-richt fest, dass die Vorschrift verglichen 119 mit anderen Ländern, hinter den anderen Pflichten der 120 Verwaltung zur proaktiven Information zurückbleibe. Dadurch 121 würden die Möglichkeiten zur proaktiven 122 Informationstätigkeit als Präventionsmechanismus für 123 Konflikte im Einzelfall nicht genutzt. Behördlicher 124 Informationspolitik komme gleichsam eine Scharnierfunktion 125 zwischen übergreifenden open government policies und den 126 Informationsansprüchen des Ein-zelnen zu. Es werden 127 verschiedene Verbesserungsmöglichkeiten vorgeschlagen, 128 unter anderem die Einführung behördlicher 129 Informationsfreiheitsbeauftragter. Der Teil der 130 Handlungs-empfehlungen schließt mit Reformvorschlägen zur 131 Stellung des BfDI, die unter anderem seine Rolle in 132 anhängigen Rechtsbehelfsverfahren und die Erweiterung 133 seiner Zuständigkeit auf andere Informationszugangsgesetze 134 als das IFG des Bundes wurden evaluiert. Auch auf135 Landesebene fanden Evaluierungen statt, siehe zum Beispiel136 die Evaluierung des IFG in Mecklenburg-Vorpommern [FN:137 Dazu: http://www.lfd.m-v.de/navi/inffrei/evalu7.html]. Die138 Evaluierung des IFG ist der erste Evaluierungsprozess unter139 der Federführung des Deutschen Bundestags. Im Mai 2012140 legte das vom Deutschen Bundestag beauftragte Institut für141 Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation in Speyer einen142 565 Seiten umfassenden Evaluierungsbericht vor, der auch143 umfangreiche Handlungsempfehlungen enthält. Der144 Evaluierungsbericht wurde auf der Homepage des145 Innenausschusses veröffentlicht. [FN:146 http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a04/Analysen147 _und_Gutachten/Gutachten_IFG.pdf] In dem Bericht wird148 festgestellt, dass der mit dem IFG 2006 eröffnete149 Informationszugang seit dem Inkrafttreten des Gesetzes150 genutzt worden ist, eine Steigerung und Nutzung dieser151 Möglichkeiten aber im Wesentlichen ausbleibt. Dennoch, so152 der Bericht, haben sich die mit dem IFG verfolgten Ziele153 realisiert, insbesondere würde das durch das IFG154 eingeräumte Recht aktiv in Anspruch genommen und auch155 gerichtlich durchgesetzt, wenngleich in der Regel156 spezifisch mit Blick auf ein konkretes eigenes Interesse.157 Aus den in der Untersuchung erhobenen Aussagen von158 Behördenseite und von IFG-Antragstellern deuteten die159 Untersuchungsergebnisse darauf hin, dass das subjektive160 Recht auf Informationszugang nicht immer in den Kontext161 einer auf Verbesserung der Information der Bürgerinnen und162 Bürger gerichteten systematischen policy der Behörden163 gestellt würde.164 In der Zusammenfassung des Berichts werden sechs165 Konfliktfelder bei der Anwendung des IFG identifiziert:166 167 - Anwendungsfragen des IFG in den Bereichen Antragsteller,168 Begriff der amtlichen Information, Anspruchsverpflichtete,169 Verhältnis des IFG zu Spezialgesetzen und des170 Informationsinteresses171 - Informationsinteressen der Bürgerinnen und Bürger und172 Interesse der Behörde an effizientem Verwaltungshandeln173 - Kostenverteilung174 - Anwendung der Ausnahmetatbestände der §§ 3-6 IFG,175 - IFG-Streitigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren176 (insbes. in-camera-Verfahren)177 - die Frage nach einer proaktiven Informationspolitik.178 179 Im Hinblick auf die dem Evaluierungsbericht enthaltenen180 Empfehlungen an den Gesetzgeber zur Weiterentwicklung des181 IFG, die sämtliche Paragraphen des Gesetzes betreffen, kann182 hier nur ein grober, nicht abschließender Überblick gegeben183 werden. Die Verfasser des Berichts sehen bei § 1 IFG184 gesetzlichen Handlungsbedarf im Hinblick auf die Entfernung185 von Informationen durch Behörden. Zudem wird eine186 legislative Klärung des Verhältnisses von187 Informationsansprüchen nach dem IFG zu188 Informationsansprüchen nach anderen Normen vorgeschlagen.189 Die Realisierbarkeit der Kodifizierung des190 Informationszugangsrechts und die Zusammenführung von UIG191 und IFG auf Bundesebene werden als politisch zu192 diskutierende Fragen aufgeworfen. Breiten Raum nehmen in193 den Handlungsempfehlungen die Ausschlusstatbestände der §§194 3-6 IFG ein, von denen keiner in der Anwendung für die195 Behörden unproblematisch sei. Die Einführung einer196 Abwägungsklausel zur Abwägung von Ausschlussgrund und197 öffentlichem Informationsinteresse und wird mehrfach198 thematisiert und nach internationalem Vergleich als199 praktikabel eingestuft. Besonderen detailliert sind die200 Empfehlungen des Berichts zu den Ausschlusstatbeständen201 des Schutzes öffentlicher Belange und des behördlichen202 Entscheidungsprozesses (§§ 3, 4 IFG). Die Möglichkeit der203 Reduzierung des Verwaltungsaufwandes für204 Informationsanfragen sieht der Bericht als den Kern des205 Verständnisses von Informationsfreiheit und Verwaltung206 berührende Frage, die politisch zu entscheiden sei.207 Allerdings sei durch zunehmende elektronische Aktenführung208 jedenfalls eine Verringerung des Verwaltungsaufwands zu209 erwarten. Verschiedene Novellierungsansätze trägt der210 Bericht im Hinblick auf Rechtsschutzfragen vor. Im Hinblick211 auf Gebühren und Auslagen stellt der Bericht fest, die212 Erhebungspraxis bei den Kosten der Verwaltungsverfahrens213 weiche nicht unerheblich von den derzeitigen Normvorgaben214 ab, die als nicht zufriedenstellend angesehen würden. Daran215 knüpfen sich verschiedene Optionen einer Neuregelung der216 Gebühren und Auslagen an. Zu § 11 IFG – proaktive217 Veröffentlichungspflichten (und sonstige proaktive218 Informationstätigkeit, open government data) stellt der219 Bericht fest, die Vorschrift bleibe, verglichen mit anderen220 Ländern, hinter den anderen Pflichten der Verwaltung zur221 proaktiven Information zurück. Dadurch würden die222 Möglichkeiten zur proaktiven Informationstätigkeit als223 Präventionsmechanismus für Konflikte im Einzelfall nicht224 genützt. Behördlicher Informationspolitik komme gleichsam225 eine Scharnierfunktion zwischen übergreifenden open226 government policies und den Informationsansprüchen des227 Einzelnen zu. Es werden verschiedene228 Verbesserungsmöglichkeiten vorgeschlagen, unter anderem die229 Einführung behördlicher Informationsfreiheitsbeauftragter.230 Der Empfehlungsteil schließt mit Reformvorschlägen zur231 Stellung des Bundesbeauftragten für die232 Informationsfreiheit (BfDI), die unter anderem die Rolle233 des BfDI in anhängigen Rechtsbehelfsverfahren und die234 Erweiterung seiner Zuständigkeit auf andere235 Informationszugangsgesetze als das IFGbetreffen.236 237 238