03.03.06 Evaluierungsverfahren im Bereich des VIG und des IFG

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  • 03.03.06 Evaluierungsverfahren im Bereich des VIG und des IFG (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 [Das gesamte Kapitel 03.03 wird von CDU/CSU und FDP streitig
    2 gestellt.]
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    6
    7
    8 Sowohl das VIG als auch das IFG des Bundes wurden evaluiert.
    9 Auch auf Landesebene fanden Evaluierungen statt, siehe zum
    10 Beispiel die Evaluierung des IFG in Mecklenburg-Vorpommern
    11 [FN: Dazu: http://www.lfd.m-v.de/navi/inffrei/evalu7.html].
    12 Die Evaluierung des IFG ist der erste Evaluierungsprozess
    13 unter der Federführung des Deutschen Bundestags. Im Mai 2012
    14 legte das vom Deutschen Bundestag beauftragte Institut für
    15 Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation in Speyer einen 565
    16 Seiten umfassenden Evaluierungsbericht vor, der auch
    17 umfangreiche Handlungsempfehlungen enthält. Der
    18 Evaluierungsbericht wurde auf der Homepage des
    19 Innenausschusses veröffentlicht. [FN:
    20 http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a04/Analysen
    21 _und_Gutachten/Gutachten_IFG.pdf] In dem Bericht wird
    22 festgestellt, dass der mit dem IFG 2006 eröffnete
    23 Informationszugang seit dem Inkrafttreten des Gesetzes
    24 genutzt worden ist, eine Steigerung und Nutzung dieser
    25 Möglichkeiten aber im Wesentlichen ausbleibt. Dennoch, so
    26 der Bericht, haben sich die mit dem IFG verfolgten Ziele
    27 realisiert, insbesondere würde das durch das IFG eingeräumte
    28 Recht aktiv in Anspruch genommen und auch gerichtlich
    29 durchgesetzt, wenngleich in der Regel spezifisch mit Blick
    30 auf ein konkretes eigenes Interesse. Aus den in der
    31 Untersuchung erhobenen Aussagen von Behördenseite und von
    32 IFG-Antragstellern deuteten die Untersuchungsergebnisse
    33 darauf hin, dass das subjektive Recht auf Informationszugang
    34 nicht immer in den Kontext einer auf Verbesserung der
    35 Information der Bürgerinnen und Bürger gerichteten
    36 systematischen policy der Behörden gestellt würde.
    37 In der Zusammenfassung des Berichts werden sechs
    38 Konfliktfelder bei der Anwendung des IFG identifiziert:
    39
    40 - Anwendungsfragen des IFG in den Bereichen Antragsteller,
    41 Begriff der amtlichen Information, Anspruchsverpflichtete,
    42 Verhältnis des IFG zu Spezialgesetzen und des
    43 Informationsinteresses
    44 - Informationsinteressen der Bürgerinnen und Bürger und
    45 Interesse der Behörde an effizientem Verwaltungshandeln
    46 - Kostenverteilung
    47 - Anwendung der Ausnahmetatbestände der §§ 3-6 IFG,
    48 - IFG-Streitigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
    49 (insbes. in-camera-Verfahren)
    50 - die Frage nach einer proaktiven Informationspolitik.
    51
    52 Im Hinblick auf die dem Evaluierungsbericht enthaltenen
    53 Empfehlungen an den Gesetzgeber zur Weiterentwicklung des
    54 IFG, die sämtliche Paragraphen des Gesetzes betreffen, kann
    55 hier nur ein grober, nicht abschließender Überblick gegeben
    56 werden. Die Verfasser des Berichts sehen bei § 1 IFG
    57 gesetzlichen Handlungsbedarf im Hinblick auf die Entfernung
    58 von Informationen durch Behörden. Zudem wird eine
    59 legislative Klärung des Verhältnisses von
    60 Informationsansprüchen nach dem IFG zu
    61 Informationsansprüchen nach anderen Normen vorgeschlagen.
    62 Die Realisierbarkeit der Kodifizierung des
    63 Informationszugangsrechts und die Zusammenführung von UIG
    64 und IFG auf Bundesebene werden als politisch zu
    65 diskutierende Fragen aufgeworfen. Breiten Raum nehmen in den
    66 Handlungsempfehlungen die Ausschlusstatbestände der §§ 3-6
    67 IFG ein, von denen keiner in der Anwendung für die Behörden
    68 unproblematisch sei. Die Einführung einer Abwägungsklausel
    69 zur Abwägung von Ausschlussgrund und öffentlichem
    70 Informationsinteresse und wird mehrfach thematisiert und
    71 nach internationalem Vergleich als praktikabel eingestuft.
    72 Besonderen detailliert sind die Empfehlungen des Berichts zu
    73 den Ausschlusstatbeständen des Schutzes öffentlicher
    74 Belange und des behördlichen Entscheidungsprozesses (§§ 3, 4
    75 IFG). Die Möglichkeit der Reduzierung des
    76 Verwaltungsaufwandes für Informationsanfragen sieht der
    77 Bericht als den Kern des Verständnisses von
    78 Informationsfreiheit und Verwaltung berührende Frage, die
    79 politisch zu entscheiden sei. Allerdings sei durch
    80 zunehmende elektronische Aktenführung jedenfalls eine
    81 Verringerung des Verwaltungsaufwands zu erwarten.
    82 Verschiedene Novellierungsansätze trägt der Bericht im
    83 Hinblick auf Rechtsschutzfragen vor. Im Hinblick auf
    84 Gebühren und Auslagen stellt der Bericht fest, die
    85 Erhebungspraxis bei den Kosten der Verwaltungsverfahrens
    86 weiche nicht unerheblich von den derzeitigen Normvorgaben
    87 ab, die als nicht zufriedenstellend angesehen würden. Daran
    88 knüpfen sich verschiedene Optionen einer Neuregelung der
    89 Gebühren und Auslagen an. Zu § 11 IFG – proaktive
    90 Veröffentlichungspflichten (und sonstige proaktive
    91 Informationstätigkeit, open government data) stellt der
    92 Bericht fest, die Vorschrift bleibe, verglichen mit anderen
    93 Ländern, hinter den anderen Pflichten der Verwaltung zur
    94 proaktiven Information zurück. Dadurch würden die
    95 Möglichkeiten zur proaktiven Informationstätigkeit als
    96 Präventionsmechanismus für Konflikte im Einzelfall nicht
    97 genützt. Behördlicher Informationspolitik komme gleichsam
    98 eine Scharnierfunktion zwischen übergreifenden open
    99 government policies und den Informationsansprüchen des
    100 Einzelnen zu. Es werden verschiedene
    101 Verbesserungsmöglichkeiten vorgeschlagen, unter anderem die
    102 Einführung behördlicher Informationsfreiheitsbeauftragter.
    103 Der Empfehlungsteil schließt mit Reformvorschlägen zur
    104 Stellung des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit
    105 (BfDI), die unter anderem die Rolle des BfDI in anhängigen
    106 Rechtsbehelfsverfahren und die Erweiterung seiner
    107 Zuständigkeit auf andere Informationszugangsgesetze als das
    108 IFG betreffen.
  • 03.03.06 Evaluierungsverfahren im Bereich des VIG und des IFG (Originalversion)

    von EnqueteSekretariat, angelegt
    1
    2
    3 Sowohl das VIG als auch das IFG des Bundes wurden in den
    4 vergangenen Jahren evaluiert. Aber auch auf Landesebene
    5 fanden in den letzten Jahren Evaluierungen der bestehenden
    6 In-formationsfreiheitsgesetze statt, wie beispielsweise die
    7 Evaluierung des IFG in Mecklenburg-Vorpommern. [ Dazu
    8 http://www.lfd.m-v.de/navi/inffrei/evalu7.html]
    9
    10 Die Evaluierung des IFG des Bundes ist der erste
    11 Evaluierungsprozess unter der Federführung des Deutschen
    12 Bundestags. Im Mai 2012 legte das vom Deutschen Bundestag
    13 beauftragte Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und
    14 Evaluation in Speyer einen 565 Seiten umfassenden
    15 Evaluierungsbericht vor, der auch umfangreiche
    16 Handlungsempfehlungen enthält. Der Evaluierungsbericht
    17 wurde auf der Homepage des Innenausschusses veröffentlicht.
    18
    19 [http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a04/Analyse
    20 n_und_Gutachten/Gutachten_IFG.pdf] In dem Bericht wird
    21 festgestellt, dass der mit dem IFG 2006 eröffnete
    22 Informati-onszugang seit dem Inkrafttreten des Gesetzes
    23 genutzt worden ist, eine Steigerung und Nut-zung dieser
    24 Möglichkeiten aber im Wesentlichen ausbleibt. Die
    25 Untersuchung der Antrags-zahlen hätte ergeben, dass nach
    26 einem Rückgang im Jahr 2007, die Antragszahlen bis zum Jahr
    27 2010 auf etwa gleichem Niveau geblieben seien. Im Jahr 2011
    28 seien sie stark angestiegen, was jedoch vor allem dem
    29 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen
    30 zuzuordnen sei. Insbesondere bei der Bundesanstalt für
    31 Finanzdienstleistungen und der Zollverwaltung seien mehrere
    32 Massenverfahren anhängig gewesen.
    33
    34 Der Bericht führt jedoch auch aus, dass sich die mit dem
    35 IFG verfolgten Ziele grundsätzlich realisiert hätten, da
    36 insbesondere das durch das IFG eingeräumte Recht aktiv in
    37 Anspruch genommen und auch gerichtlich durchgesetzt würde.
    38 In der Regel erfolgte der Antrag auf Informationszugang
    39 spezifisch mit Blick auf ein konkretes eigenes Interesse.
    40
    41 Die während der Evaluation erhobenen Aussagen von
    42 Behördenvertretern und von Antrag-stellern nach dem IFG
    43 ließen zudem den Schluss zu, dass das subjektive Recht auf
    44 Informati-onszugang nicht immer in den allgemeinen Kontext
    45 einer auf Verbesserung der Information der Bürgerinnen und
    46 Bürger gerichteten systematischen Öffnung der Behörden
    47 gestellt würde.
    48
    49 Die nachfolgenden sechs Konfliktfelder wurden bei der
    50 Evaluierung des IFG zugrunde gelegt.
    51 - Anwendungsfragen des IFG in den Bereichen Antragsteller,
    52 Begriff der amtlichen Infor-mation, Anspruchsverpflichtete,
    53 Verhältnis des IFG zu Spezialgesetzen und des
    54 Informa-tionsinteresses,
    55 - Informationsinteressen der Bürgerinnen und Bürger und
    56 Interesse der Behörde an effizi-entem Verwaltungshandeln,
    57 - Kostenpflicht und Kostenverteilung,
    58 - Anwendung und Auslegung der Ausnahmetatbestände der §§
    59 3-6 IFG,
    60 - IFG-Streitigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
    61 (insbesondere das in-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2
    62 VwGO),
    63 - die Frage nach einer proaktiven Informationspolitik.
    64
    65 Im Hinblick auf die dem Evaluierungsbericht enthaltenen
    66 Empfehlungen an den Gesetzgeber zur Weiterentwicklung des
    67 IFG, die sämtliche Paragraphen des Gesetzes betreffen, kann
    68 hier nur ein grober, nicht abschließender Überblick gegeben
    69 werden.
    70
    71 Die Verfasser des Evaluierungsberichts sehen
    72 grundsätzlichen Änderungsbedarf bei der Rege-lung von
    73 Fragen rund um die Entfernung oder Löschung von bestehenden
    74 Unterlagen auf-grund anderer fachgesetzlicher Löschfristen.
    75 Fragen der Herleitung und einer möglichen
    76 Wiederbeschaffungspflicht der Behörde nach einem Eingang
    77 eines Antrags auf Informations-zugang sollten daher
    78 konkretisiert werden. Zudem wird eine legislative Klärung
    79 des Verhält-nisses von Informationsansprüchen nach dem IFG
    80 zu Informationsansprüchen nach anderen Normen
    81 vorgeschlagen. Die Realisierbarkeit der Kodifizierung des
    82 Informationszugangsrechts und die Zusammenführung von UIG
    83 und IFG auf Bundesebene werden als politisch zu
    84 diskutierende Fragen aufgeworfen.
    85
    86 Breiten Raum nehmen in den Handlungsempfehlungen die
    87 Ausschlusstatbestände der §§ 3-6 IFG ein, von denen keiner
    88 in der Anwendung für die Behörden unproblematisch sei.
    89 Beson-ders detailliert sind die Empfehlungen des Berichts
    90 zu den Ausschlusstatbeständen des Schut-zes öffentlicher
    91 Belange und des behördlichen Entscheidungsprozesses (§§ 3,
    92 4 IFG). Die Einführung einer Abwägungsklausel zur Abwägung
    93 von Ausschlussgrund und öffentlichem Informationsinteresse
    94 wird mehrfach thematisiert und nach internationalem
    95 Vergleich als praktikabel eingestuft.
    96
    97 Die Möglichkeit der Reduzierung des Verwaltungsaufwandes
    98 für Informationsanfragen sieht der Bericht als den Kern des
    99 Verständnisses von Informationsfreiheit und Verwaltung
    100 berüh-rende Frage, die politisch zu entscheiden sei.
    101 Allerdings sei durch zunehmende elektronische Aktenführung
    102 jedenfalls teilweise eine Verringerung des
    103 Verwaltungsaufwands zu erwarten. Veränderungen am
    104 bestehenden Wortlaut des Gesetzes werden zunächst aber
    105 immer auch eine „Neujustierung“ der Anwendungspraxis und
    106 der Rechtsprechung zur Folge haben. Sie können somit auch
    107 zu zusätzlichen Kosten führen.
    108
    109 Verschiedene Novellierungsansätze trägt der Bericht für
    110 Fragen des Rechtsschutzes vor. Im Hinblick auf Gebühren und
    111 Auslagen stellt der Bericht fest, dass die Erhebungspraxis
    112 bei den Kosten der Verwaltungsverfahren nicht unerheblich
    113 von den derzeitigen Normvorgaben ab-weiche. Dies sei nicht
    114 zufriedenstellend. Daran knüpfen sich verschiedene Optionen
    115 einer Neuregelung der Gebühren und Auslagen an. Zu § 11 IFG
    116 – proaktive Veröffentlichungs-pflichten (und sonstige
    117 proaktive Informationstätigkeit, open government data)
    118 stellt der Be-richt fest, dass die Vorschrift verglichen
    119 mit anderen Ländern, hinter den anderen Pflichten der
    120 Verwaltung zur proaktiven Information zurückbleibe. Dadurch
    121 würden die Möglichkeiten zur proaktiven
    122 Informationstätigkeit als Präventionsmechanismus für
    123 Konflikte im Einzelfall nicht genutzt. Behördlicher
    124 Informationspolitik komme gleichsam eine Scharnierfunktion
    125 zwischen übergreifenden open government policies und den
    126 Informationsansprüchen des Ein-zelnen zu. Es werden
    127 verschiedene Verbesserungsmöglichkeiten vorgeschlagen,
    128 unter anderem die Einführung behördlicher
    129 Informationsfreiheitsbeauftragter. Der Teil der
    130 Handlungs-empfehlungen schließt mit Reformvorschlägen zur
    131 Stellung des BfDI, die unter anderem seine Rolle in
    132 anhängigen Rechtsbehelfsverfahren und die Erweiterung
    133 seiner Zuständigkeit auf andere Informationszugangsgesetze
    134 als das IFG des Bundes wurden evaluiert. Auch auf
    135 Landesebene fanden Evaluierungen statt, siehe zum Beispiel
    136 die Evaluierung des IFG in Mecklenburg-Vorpommern [FN:
    137 Dazu: http://www.lfd.m-v.de/navi/inffrei/evalu7.html]. Die
    138 Evaluierung des IFG ist der erste Evaluierungsprozess unter
    139 der Federführung des Deutschen Bundestags. Im Mai 2012
    140 legte das vom Deutschen Bundestag beauftragte Institut für
    141 Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation in Speyer einen
    142 565 Seiten umfassenden Evaluierungsbericht vor, der auch
    143 umfangreiche Handlungsempfehlungen enthält. Der
    144 Evaluierungsbericht wurde auf der Homepage des
    145 Innenausschusses veröffentlicht. [FN:
    146 http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a04/Analysen
    147 _und_Gutachten/Gutachten_IFG.pdf] In dem Bericht wird
    148 festgestellt, dass der mit dem IFG 2006 eröffnete
    149 Informationszugang seit dem Inkrafttreten des Gesetzes
    150 genutzt worden ist, eine Steigerung und Nutzung dieser
    151 Möglichkeiten aber im Wesentlichen ausbleibt. Dennoch, so
    152 der Bericht, haben sich die mit dem IFG verfolgten Ziele
    153 realisiert, insbesondere würde das durch das IFG
    154 eingeräumte Recht aktiv in Anspruch genommen und auch
    155 gerichtlich durchgesetzt, wenngleich in der Regel
    156 spezifisch mit Blick auf ein konkretes eigenes Interesse.
    157 Aus den in der Untersuchung erhobenen Aussagen von
    158 Behördenseite und von IFG-Antragstellern deuteten die
    159 Untersuchungsergebnisse darauf hin, dass das subjektive
    160 Recht auf Informationszugang nicht immer in den Kontext
    161 einer auf Verbesserung der Information der Bürgerinnen und
    162 Bürger gerichteten systematischen policy der Behörden
    163 gestellt würde.
    164 In der Zusammenfassung des Berichts werden sechs
    165 Konfliktfelder bei der Anwendung des IFG identifiziert:
    166
    167 - Anwendungsfragen des IFG in den Bereichen Antragsteller,
    168 Begriff der amtlichen Information, Anspruchsverpflichtete,
    169 Verhältnis des IFG zu Spezialgesetzen und des
    170 Informationsinteresses
    171 - Informationsinteressen der Bürgerinnen und Bürger und
    172 Interesse der Behörde an effizientem Verwaltungshandeln
    173 - Kostenverteilung
    174 - Anwendung der Ausnahmetatbestände der §§ 3-6 IFG,
    175 - IFG-Streitigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
    176 (insbes. in-camera-Verfahren)
    177 - die Frage nach einer proaktiven Informationspolitik.
    178
    179 Im Hinblick auf die dem Evaluierungsbericht enthaltenen
    180 Empfehlungen an den Gesetzgeber zur Weiterentwicklung des
    181 IFG, die sämtliche Paragraphen des Gesetzes betreffen, kann
    182 hier nur ein grober, nicht abschließender Überblick gegeben
    183 werden. Die Verfasser des Berichts sehen bei § 1 IFG
    184 gesetzlichen Handlungsbedarf im Hinblick auf die Entfernung
    185 von Informationen durch Behörden. Zudem wird eine
    186 legislative Klärung des Verhältnisses von
    187 Informationsansprüchen nach dem IFG zu
    188 Informationsansprüchen nach anderen Normen vorgeschlagen.
    189 Die Realisierbarkeit der Kodifizierung des
    190 Informationszugangsrechts und die Zusammenführung von UIG
    191 und IFG auf Bundesebene werden als politisch zu
    192 diskutierende Fragen aufgeworfen. Breiten Raum nehmen in
    193 den Handlungsempfehlungen die Ausschlusstatbestände der §§
    194 3-6 IFG ein, von denen keiner in der Anwendung für die
    195 Behörden unproblematisch sei. Die Einführung einer
    196 Abwägungsklausel zur Abwägung von Ausschlussgrund und
    197 öffentlichem Informationsinteresse und wird mehrfach
    198 thematisiert und nach internationalem Vergleich als
    199 praktikabel eingestuft. Besonderen detailliert sind die
    200 Empfehlungen des Berichts zu den Ausschlusstatbeständen
    201 des Schutzes öffentlicher Belange und des behördlichen
    202 Entscheidungsprozesses (§§ 3, 4 IFG). Die Möglichkeit der
    203 Reduzierung des Verwaltungsaufwandes für
    204 Informationsanfragen sieht der Bericht als den Kern des
    205 Verständnisses von Informationsfreiheit und Verwaltung
    206 berührende Frage, die politisch zu entscheiden sei.
    207 Allerdings sei durch zunehmende elektronische Aktenführung
    208 jedenfalls eine Verringerung des Verwaltungsaufwands zu
    209 erwarten. Verschiedene Novellierungsansätze trägt der
    210 Bericht im Hinblick auf Rechtsschutzfragen vor. Im Hinblick
    211 auf Gebühren und Auslagen stellt der Bericht fest, die
    212 Erhebungspraxis bei den Kosten der Verwaltungsverfahrens
    213 weiche nicht unerheblich von den derzeitigen Normvorgaben
    214 ab, die als nicht zufriedenstellend angesehen würden. Daran
    215 knüpfen sich verschiedene Optionen einer Neuregelung der
    216 Gebühren und Auslagen an. Zu § 11 IFG – proaktive
    217 Veröffentlichungspflichten (und sonstige proaktive
    218 Informationstätigkeit, open government data) stellt der
    219 Bericht fest, die Vorschrift bleibe, verglichen mit anderen
    220 Ländern, hinter den anderen Pflichten der Verwaltung zur
    221 proaktiven Information zurück. Dadurch würden die
    222 Möglichkeiten zur proaktiven Informationstätigkeit als
    223 Präventionsmechanismus für Konflikte im Einzelfall nicht
    224 genützt. Behördlicher Informationspolitik komme gleichsam
    225 eine Scharnierfunktion zwischen übergreifenden open
    226 government policies und den Informationsansprüchen des
    227 Einzelnen zu. Es werden verschiedene
    228 Verbesserungsmöglichkeiten vorgeschlagen, unter anderem die
    229 Einführung behördlicher Informationsfreiheitsbeauftragter.
    230 Der Empfehlungsteil schließt mit Reformvorschlägen zur
    231 Stellung des Bundesbeauftragten für die
    232 Informationsfreiheit (BfDI), die unter anderem die Rolle
    233 des BfDI in anhängigen Rechtsbehelfsverfahren und die
    234 Erweiterung seiner Zuständigkeit auf andere
    235 Informationszugangsgesetze als das IFG betreffen.
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