Papier: 03.03.05 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Originalversion

1 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz erhielt mit
2 Inkrafttreten des Informationsfrei-heitsgesetzes des Bundes
3 am 1. Januar 2006 zusätzliche Zuständigkeiten für den
4 Bereich der Informationsfreiheit (vgl. § 12 IFG). So ist er
5 Anlaufstelle für Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern,
6 dient als Berater des Deutschen Bundestages und der
7 Bundesregierung sowie allen öffentlichen Stellen des Bundes
8 in Fragen der Informationsfreiheit. Darüber hinaus
9 kon-trolliert er den Umgang der Behörden mit dem IFG und
10 unterrichtet hierüber die Öffentlich-keit in einem
11 zweijährlichen Rhythmus mit einem eigenen Tätigkeitsbericht.
12
13 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
14 Informationsfreiheit hat am 24. April 2012 seinen
15 3.Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre
16 2010 und 2011 vorge-legt. Aus Sicht des Bundesbeauftragten
17 machen immer mehr Bürgerinnen und Bürger von ihrem Recht auf
18 Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen Gebrauch. Aus
19 dem Bericht geht hervor, dass im Jahr 2011 3.280 Anträge auf
20 Informationszugang bei Bundesbehörden gestellt wurden. Davon
21 beruhen rund 480 Einzelanträge auf einem bei der
22 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
23 durchgeführten Massenverfahrens. Im Vergleich zum Vorjahr
24 stellte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
25 Informationsfreiheit damit insge-samt eine Steigerung von
26 110 Prozent fest.
27
28 Zum Vergleich: seit Inkrafttreten des
29 Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes am 1. Januar 2006
30 wurden bei den Bundesbehörden rund 11.286 Anträge [Stand: 1.
31 August 2012] nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt.
32 In etwa der Hälfte der Fälle wurde der Informationszugang
33 vollständig gewährt, jeder zehnte Antrag führte zu einer
34 teilweisen Einsichtnahme.
35
36 Bei der Vorstellung des 3. Tätigkeitsberichtes erklärte der
37 Bundesbeauftragte für den Daten-schutz und die
38 Informationsfreiheit darüber hinaus, dass die
39 Bundesregierung das gestiegene Interesse der Bürgerinnen und
40 Bürger an Verwaltungsinformationen ernst nehmen solle. Er
41 erwarte sich zudem von der durch den Deutschen Bundestag
42 angestoßenen Evaluation des Informationsfreiheitsgesetzes
43 eine Stärkung des Rechts auf Zugang zu öffentlichen
44 Dokumen-ten. Aus seiner Sicht hätte insbesondere die
45 Rechtsprechung in den letzten zwei Jahren wich-tige Beiträge
46 für eine breitere Anwendung des
47 Informationsfreiheitsgesetzes geleistet. Erst jüngst hätte
48 das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass auch
49 Informationen über die Regierungstätigkeit grundsätzlich
50 herausgegeben werden müssen.
51
52 Pointiert kommentiert der Bundesbeauftragte für den
53 Datenschutz das Urteil und seine Aus-wirkungen wie folgt:
54
55 „Das Gericht hat damit der Verwaltung beim Erfinden von
56 Verweigerungsgründen ei-nen Riegel vorgeschoben. Statt
57 Ausnahmen vom Zugang zu öffentlichen Dokumenten zu erfinden,
58 sollten die Behörden verstärkt Informationen auch ohne
59 Antrag zur Verfügung stellen. Die E-Government-Initiative
60 der Bundesregierung ist zu unverbindlich. Die naheliegende
61 Verknüpfung dieses Ansatzes mit dem Rechtsanspruch auf
62 Informa-tionszugang wird peinlich vermieden. Hier erwarte
63 ich ein Umdenken“ [Die vollstän-dige Pressemitteilung:
64 http://www.bfdi.bund.de/IFG/Oeffentlichkeitsarbeit/Pressemit
65 teilungen/2012/3TB_IFG.html?nn=411766]

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz erhielt mit
2 Inkrafttreten des Informationsfrei-heitsgesetzes des Bundes
3 am 1. Januar 2006 zusätzliche Zuständigkeiten für den
4 Bereich der Informationsfreiheit (vgl. § 12 IFG). So ist er
5 Anlaufstelle für Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern,
6 dient als Berater des Deutschen Bundestages und der
7 Bundesregierung sowie allen öffentlichen Stellen des Bundes
8 in Fragen der Informationsfreiheit. Darüber hinaus
9 kon-trolliert er den Umgang der Behörden mit dem IFG und
10 unterrichtet hierüber die Öffentlich-keit in einem
11 zweijährlichen Rhythmus mit einem eigenen Tätigkeitsbericht.
12
13 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
14 Informationsfreiheit hat am 24. April 2012 seinen
15 3.Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre
16 2010 und 2011 vorge-legt. Aus Sicht des Bundesbeauftragten
17 machen immer mehr Bürgerinnen und Bürger von ihrem Recht auf
18 Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen Gebrauch. Aus
19 dem Bericht geht hervor, dass im Jahr 2011 3.280 Anträge auf
20 Informationszugang bei Bundesbehörden gestellt wurden. Davon
21 beruhen rund 480 Einzelanträge auf einem bei der
22 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
23 durchgeführten Massenverfahrens. Im Vergleich zum Vorjahr
24 stellte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
25 Informationsfreiheit damit insge-samt eine Steigerung von
26 110 Prozent fest.
27
28 Zum Vergleich: seit Inkrafttreten des
29 Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes am 1. Januar 2006
30 wurden bei den Bundesbehörden rund 11.286 Anträge [Stand: 1.
31 August 2012] nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt.
32 In etwa der Hälfte der Fälle wurde der Informationszugang
33 vollständig gewährt, jeder zehnte Antrag führte zu einer
34 teilweisen Einsichtnahme.
35
36 Bei der Vorstellung des 3. Tätigkeitsberichtes erklärte der
37 Bundesbeauftragte für den Daten-schutz und die
38 Informationsfreiheit darüber hinaus, dass die
39 Bundesregierung das gestiegene Interesse der Bürgerinnen und
40 Bürger an Verwaltungsinformationen ernst nehmen solle. Er
41 erwarte sich zudem von der durch den Deutschen Bundestag
42 angestoßenen Evaluation des Informationsfreiheitsgesetzes
43 eine Stärkung des Rechts auf Zugang zu öffentlichen
44 Dokumen-ten. Aus seiner Sicht hätte insbesondere die
45 Rechtsprechung in den letzten zwei Jahren wich-tige Beiträge
46 für eine breitere Anwendung des
47 Informationsfreiheitsgesetzes geleistet. Erst jüngst hätte
48 das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass auch
49 Informationen über die Regierungstätigkeit grundsätzlich
50 herausgegeben werden müssen.
51
52 Pointiert kommentiert der Bundesbeauftragte für den
53 Datenschutz das Urteil und seine Aus-wirkungen wie folgt:
54
55 „Das Gericht hat damit der Verwaltung beim Erfinden von
56 Verweigerungsgründen ei-nen Riegel vorgeschoben. Statt
57 Ausnahmen vom Zugang zu öffentlichen Dokumenten zu erfinden,
58 sollten die Behörden verstärkt Informationen auch ohne
59 Antrag zur Verfügung stellen. Die E-Government-Initiative
60 der Bundesregierung ist zu unverbindlich. Die naheliegende
61 Verknüpfung dieses Ansatzes mit dem Rechtsanspruch auf
62 Informa-tionszugang wird peinlich vermieden. Hier erwarte
63 ich ein Umdenken“ [Die vollstän-dige Pressemitteilung:
64 http://www.bfdi.bund.de/IFG/Oeffentlichkeitsarbeit/Pressemit
65 teilungen/2012/3TB_IFG.html?nn=411766]

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