Papier: 03.03.05 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Originalversion
1 | Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz erhielt mit |
2 | Inkrafttreten des Informationsfrei-heitsgesetzes des Bundes |
3 | am 1. Januar 2006 zusätzliche Zuständigkeiten für den |
4 | Bereich der Informationsfreiheit (vgl. § 12 IFG). So ist er |
5 | Anlaufstelle für Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern, |
6 | dient als Berater des Deutschen Bundestages und der |
7 | Bundesregierung sowie allen öffentlichen Stellen des Bundes |
8 | in Fragen der Informationsfreiheit. Darüber hinaus |
9 | kon-trolliert er den Umgang der Behörden mit dem IFG und |
10 | unterrichtet hierüber die Öffentlich-keit in einem |
11 | zweijährlichen Rhythmus mit einem eigenen Tätigkeitsbericht. |
12 | |
13 | Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die |
14 | Informationsfreiheit hat am 24. April 2012 seinen |
15 | 3.Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre |
16 | 2010 und 2011 vorge-legt. Aus Sicht des Bundesbeauftragten |
17 | machen immer mehr Bürgerinnen und Bürger von ihrem Recht auf |
18 | Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen Gebrauch. Aus |
19 | dem Bericht geht hervor, dass im Jahr 2011 3.280 Anträge auf |
20 | Informationszugang bei Bundesbehörden gestellt wurden. Davon |
21 | beruhen rund 480 Einzelanträge auf einem bei der |
22 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
23 | durchgeführten Massenverfahrens. Im Vergleich zum Vorjahr |
24 | stellte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die |
25 | Informationsfreiheit damit insge-samt eine Steigerung von |
26 | 110 Prozent fest. |
27 | |
28 | Zum Vergleich: seit Inkrafttreten des |
29 | Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes am 1. Januar 2006 |
30 | wurden bei den Bundesbehörden rund 11.286 Anträge [Stand: 1. |
31 | August 2012] nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt. |
32 | In etwa der Hälfte der Fälle wurde der Informationszugang |
33 | vollständig gewährt, jeder zehnte Antrag führte zu einer |
34 | teilweisen Einsichtnahme. |
35 | |
36 | Bei der Vorstellung des 3. Tätigkeitsberichtes erklärte der |
37 | Bundesbeauftragte für den Daten-schutz und die |
38 | Informationsfreiheit darüber hinaus, dass die |
39 | Bundesregierung das gestiegene Interesse der Bürgerinnen und |
40 | Bürger an Verwaltungsinformationen ernst nehmen solle. Er |
41 | erwarte sich zudem von der durch den Deutschen Bundestag |
42 | angestoßenen Evaluation des Informationsfreiheitsgesetzes |
43 | eine Stärkung des Rechts auf Zugang zu öffentlichen |
44 | Dokumen-ten. Aus seiner Sicht hätte insbesondere die |
45 | Rechtsprechung in den letzten zwei Jahren wich-tige Beiträge |
46 | für eine breitere Anwendung des |
47 | Informationsfreiheitsgesetzes geleistet. Erst jüngst hätte |
48 | das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass auch |
49 | Informationen über die Regierungstätigkeit grundsätzlich |
50 | herausgegeben werden müssen. |
51 | |
52 | Pointiert kommentiert der Bundesbeauftragte für den |
53 | Datenschutz das Urteil und seine Aus-wirkungen wie folgt: |
54 | |
55 | „Das Gericht hat damit der Verwaltung beim Erfinden von |
56 | Verweigerungsgründen ei-nen Riegel vorgeschoben. Statt |
57 | Ausnahmen vom Zugang zu öffentlichen Dokumenten zu erfinden, |
58 | sollten die Behörden verstärkt Informationen auch ohne |
59 | Antrag zur Verfügung stellen. Die E-Government-Initiative |
60 | der Bundesregierung ist zu unverbindlich. Die naheliegende |
61 | Verknüpfung dieses Ansatzes mit dem Rechtsanspruch auf |
62 | Informa-tionszugang wird peinlich vermieden. Hier erwarte |
63 | ich ein Umdenken“ [Die vollstän-dige Pressemitteilung: |
64 | http://www.bfdi.bund.de/IFG/Oeffentlichkeitsarbeit/Pressemit |
65 | teilungen/2012/3TB_IFG.html?nn=411766] |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz erhielt mit |
2 | Inkrafttreten des Informationsfrei-heitsgesetzes des Bundes |
3 | am 1. Januar 2006 zusätzliche Zuständigkeiten für den |
4 | Bereich der Informationsfreiheit (vgl. § 12 IFG). So ist er |
5 | Anlaufstelle für Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern, |
6 | dient als Berater des Deutschen Bundestages und der |
7 | Bundesregierung sowie allen öffentlichen Stellen des Bundes |
8 | in Fragen der Informationsfreiheit. Darüber hinaus |
9 | kon-trolliert er den Umgang der Behörden mit dem IFG und |
10 | unterrichtet hierüber die Öffentlich-keit in einem |
11 | zweijährlichen Rhythmus mit einem eigenen Tätigkeitsbericht. |
12 | |
13 | Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die |
14 | Informationsfreiheit hat am 24. April 2012 seinen |
15 | 3.Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre |
16 | 2010 und 2011 vorge-legt. Aus Sicht des Bundesbeauftragten |
17 | machen immer mehr Bürgerinnen und Bürger von ihrem Recht auf |
18 | Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen Gebrauch. Aus |
19 | dem Bericht geht hervor, dass im Jahr 2011 3.280 Anträge auf |
20 | Informationszugang bei Bundesbehörden gestellt wurden. Davon |
21 | beruhen rund 480 Einzelanträge auf einem bei der |
22 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
23 | durchgeführten Massenverfahrens. Im Vergleich zum Vorjahr |
24 | stellte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die |
25 | Informationsfreiheit damit insge-samt eine Steigerung von |
26 | 110 Prozent fest. |
27 | |
28 | Zum Vergleich: seit Inkrafttreten des |
29 | Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes am 1. Januar 2006 |
30 | wurden bei den Bundesbehörden rund 11.286 Anträge [Stand: 1. |
31 | August 2012] nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt. |
32 | In etwa der Hälfte der Fälle wurde der Informationszugang |
33 | vollständig gewährt, jeder zehnte Antrag führte zu einer |
34 | teilweisen Einsichtnahme. |
35 | |
36 | Bei der Vorstellung des 3. Tätigkeitsberichtes erklärte der |
37 | Bundesbeauftragte für den Daten-schutz und die |
38 | Informationsfreiheit darüber hinaus, dass die |
39 | Bundesregierung das gestiegene Interesse der Bürgerinnen und |
40 | Bürger an Verwaltungsinformationen ernst nehmen solle. Er |
41 | erwarte sich zudem von der durch den Deutschen Bundestag |
42 | angestoßenen Evaluation des Informationsfreiheitsgesetzes |
43 | eine Stärkung des Rechts auf Zugang zu öffentlichen |
44 | Dokumen-ten. Aus seiner Sicht hätte insbesondere die |
45 | Rechtsprechung in den letzten zwei Jahren wich-tige Beiträge |
46 | für eine breitere Anwendung des |
47 | Informationsfreiheitsgesetzes geleistet. Erst jüngst hätte |
48 | das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass auch |
49 | Informationen über die Regierungstätigkeit grundsätzlich |
50 | herausgegeben werden müssen. |
51 | |
52 | Pointiert kommentiert der Bundesbeauftragte für den |
53 | Datenschutz das Urteil und seine Aus-wirkungen wie folgt: |
54 | |
55 | „Das Gericht hat damit der Verwaltung beim Erfinden von |
56 | Verweigerungsgründen ei-nen Riegel vorgeschoben. Statt |
57 | Ausnahmen vom Zugang zu öffentlichen Dokumenten zu erfinden, |
58 | sollten die Behörden verstärkt Informationen auch ohne |
59 | Antrag zur Verfügung stellen. Die E-Government-Initiative |
60 | der Bundesregierung ist zu unverbindlich. Die naheliegende |
61 | Verknüpfung dieses Ansatzes mit dem Rechtsanspruch auf |
62 | Informa-tionszugang wird peinlich vermieden. Hier erwarte |
63 | ich ein Umdenken“ [Die vollstän-dige Pressemitteilung: |
64 | http://www.bfdi.bund.de/IFG/Oeffentlichkeitsarbeit/Pressemit |
65 | teilungen/2012/3TB_IFG.html?nn=411766] |
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