03.03.05 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

1-2 von 2
  • 03.03.05 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Originalversion)

    von EnqueteSekretariat, angelegt
    1
    2 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz erhielt mit
    3 Inkrafttreten des Informationsfrei-heitsgesetzes des Bundes
    4 am 1. Januar 2006 zusätzliche Zuständigkeiten für den
    5 Bereich der Informationsfreiheit (vgl. § 12 IFG). So ist
    6 er Anlaufstelle für Beschwerden von Bürgerinnen und
    7 Bürgern, dient als Berater des Deutschen Bundestages und
    8 der Bundesregierung sowie allen öffentlichen Stellen des
    9 Bundes in Fragen der Informationsfreiheit. Darüber hinaus
    10 kon-trolliert er den Umgang der Behörden mit dem IFG und
    11 unterrichtet hierüber die Öffentlich-keit in einem
    12 zweijährlichen Rhythmus mit einem eigenen
    13 Tätigkeitsbericht.
    14
    15 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
    16 Informationsfreiheit hat am 24. April 2012 seinen
    17 3.Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre
    18 2010 und 2011 vorge-legt. Aus Sicht des Bundesbeauftragten
    19 machen immer mehr Bürgerinnen und Bürger von ihrem Recht
    20 auf Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen Gebrauch.
    21 Aus dem Bericht geht hervor, dass im Jahr 2011 3.280
    22 Anträge auf Informationszugang bei Bundesbehörden gestellt
    23 wurden. Davon beruhen rund 480 Einzelanträge auf einem bei
    24 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    25 durchgeführten Massenverfahrens. Im Vergleich zum Vorjahr
    26 stellte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
    27 Informationsfreiheit damit insge-samt eine Steigerung von
    28 110 Prozent fest.
    29
    30 Zum Vergleich: seit Inkrafttreten des
    31 Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes am 1. Januar 2006
    32 wurden bei den Bundesbehörden rund 11.286 Anträge [Stand:
    33 1. August 2012] nach dem Informationsfreiheitsgesetz
    34 gestellt. In etwa der Hälfte der Fälle wurde der
    35 Informationszugang vollständig gewährt, jeder zehnte Antrag
    36 führte zu einer teilweisen Einsichtnahme.
    37
    38 Bei der Vorstellung des 3. Tätigkeitsberichtes erklärte der
    39 Bundesbeauftragte für den Daten-schutz und die
    40 Informationsfreiheit darüber hinaus, dass die
    41 Bundesregierung das gestiegene Interesse der Bürgerinnen
    42 und Bürger an Verwaltungsinformationen ernst nehmen solle.
    43 Er erwarte sich zudem von der durch den Deutschen Bundestag
    44 angestoßenen Evaluation des Informationsfreiheitsgesetzes
    45 eine Stärkung des Rechts auf Zugang zu öffentlichen
    46 Dokumen-ten. Aus seiner Sicht hätte insbesondere die
    47 Rechtsprechung in den letzten zwei Jahren wich-tige
    48 Beiträge für eine breitere Anwendung des
    49 Informationsfreiheitsgesetzes geleistet. Erst jüngst hätte
    50 das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass auch
    51 Informationen über die Regierungstätigkeit grundsätzlich
    52 herausgegeben werden müssen.
    53
    54 Pointiert kommentiert der Bundesbeauftragte für den
    55 Datenschutz das Urteil und seine Aus-wirkungen wie folgt:
    56
    57 „Das Gericht hat damit der Verwaltung beim Erfinden von
    58 Verweigerungsgründen ei-nen Riegel vorgeschoben. Statt
    59 Ausnahmen vom Zugang zu öffentlichen Dokumenten zu
    60 erfinden, sollten die Behörden verstärkt Informationen auch
    61 ohne Antrag zur Verfügung stellen. Die
    62 E-Government-Initiative der Bundesregierung ist zu
    63 unverbindlich. Die naheliegende Verknüpfung dieses Ansatzes
    64 mit dem Rechtsanspruch auf Informa-tionszugang wird
    65 peinlich vermieden. Hier erwarte ich ein Umdenken“ [Die
    66 vollstän-dige Pressemitteilung:
    67 http://www.bfdi.bund.de/IFG/Oeffentlichkeitsarbeit/Pressemit
    68 teilungen/2012/3TB_IFG.html?nn=411766]
    69
    70
  • 03.03.05 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 [Das gesamte Kapitel 03.03 wird von CDU/CSU und FDP streitig
    2 gestellt.]
    3
    4
    5
    6
    7
    8 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz erhielt mit
    9 Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes
    10 am 1. Januar 2006 weitere Zuständigkeit aus dem Bereich des
    11 Informationsfreiheitsgesetzes. So ist er Anlaufstelle für
    12 Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern, dient als Berater
    13 des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung sowie
    14 allen öffentlichen Stellen des Bundes in Fragen der
    15 Informationsfreiheit. Darüber hinaus kontrolliert er den
    16 Umgang der Behörden mit dem IFG und unterrichtet hierüber
    17 die Öffentlichkeit in einem zweijährlichen Rhythmus mit
    18 einem eigenen Tätigkeitsbericht.
    19
    20 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
    21 Informationsfreiheit hat kürzlich seinen 3.Tätigkeitsbericht
    22 zur Informationsfreiheit für die Jahre 2010 und 2011
    23 vorgelegt. Dieser ist ein Beleg dafür, dass immer mehr
    24 Bürgerinnen und Bürger von ihrem Recht auf Zugang zu
    25 Informationen öffentlicher Stellen Gebrauch machen. Im Jahr
    26 2011 wurden 3.280 Anträge auf Informationszugang gestellt.
    27 Das ist im Vergleich zum Vorjahr eine Steigerung von 110
    28 Prozent. Seit Inkrafttreten des
    29 Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes am 1. Januar 2006
    30 wurden bei den Bundesbehörden rund 8.600 Anträge (Stand:
    31 Juni 2011 – AKTUALISIEREN) nach dem
    32 Informationsfreiheitsgesetz gestellt. In etwa der Hälfte der
    33 Fälle wurde der Informationszugang vollständig gewährt,
    34 jeder zehnte Antrag führte zu einer teilweisen
    35 Einsichtnahme.
    36
    37 Bei der Vorstellung des 3. Tätigkeitsberichtes erklärte der
    38 Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
    39 Informationsfreiheit: „Die Bundesregierung sollte das
    40 gestiegene Interesse der Bürgerinnen und Bürger an
    41 Verwaltungsinformationen ernst nehmen. […] Von der
    42 laufenden, durch den Bundestag angestoßenen Evaluation des
    43 Informationsfreiheitsgesetzes erwarte ich eine Stärkung des
    44 Rechts auf Zugang zu öffentlichen Dokumenten. Insbesondere
    45 die Rechtsprechung hat in den letzten zwei Jahren wichtige
    46 Beiträge für eine breitere Anwendung des
    47 Informationsfreiheitsgesetzes geleistet. Erst jüngst hat das
    48 Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass auch
    49 Informationen über die Regierungstätigkeit grundsätzlich
    50 herausgegeben werden müssen. Das Gericht hat damit der
    51 Verwaltung beim Erfinden von Verweigerungsgründen einen
    52 Riegel vorgeschoben. Statt Ausnahmen vom Zugang zu
    53 öffentlichen Dokumenten zu erfinden, sollten die Behörden
    54 verstärkt Informationen auch ohne Antrag zur Verfügung
    55 stellen. Die e-Government-Initiative der Bundesregierung ist
    56 zu unverbindlich. Die naheliegende Verknüpfung dieses
    57 Ansatzes mit dem Rechtsanspruch auf Informationszugang wird
    58 peinlich vermieden. Hier erwarte ich ein Umdenken.“