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2 | Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz erhielt mit |
3 | Inkrafttreten des Informationsfrei-heitsgesetzes des Bundes |
4 | am 1. Januar 2006 zusätzliche Zuständigkeiten für den |
5 | Bereich der Informationsfreiheit (vgl. § 12 IFG). So ist |
6 | er Anlaufstelle für Beschwerden von Bürgerinnen und |
7 | Bürgern, dient als Berater des Deutschen Bundestages und |
8 | der Bundesregierung sowie allen öffentlichen Stellen des |
9 | Bundes in Fragen der Informationsfreiheit. Darüber hinaus |
10 | kon-trolliert er den Umgang der Behörden mit dem IFG und |
11 | unterrichtet hierüber die Öffentlich-keit in einem |
12 | zweijährlichen Rhythmus mit einem eigenen |
13 | Tätigkeitsbericht. |
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15 | Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die |
16 | Informationsfreiheit hat am 24. April 2012 seinen |
17 | 3.Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre |
18 | 2010 und 2011 vorge-legt. Aus Sicht des Bundesbeauftragten |
19 | machen immer mehr Bürgerinnen und Bürger von ihrem Recht |
20 | auf Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen Gebrauch. |
21 | Aus dem Bericht geht hervor, dass im Jahr 2011 3.280 |
22 | Anträge auf Informationszugang bei Bundesbehörden gestellt |
23 | wurden. Davon beruhen rund 480 Einzelanträge auf einem bei |
24 | der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
25 | durchgeführten Massenverfahrens. Im Vergleich zum Vorjahr |
26 | stellte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die |
27 | Informationsfreiheit damit insge-samt eine Steigerung von |
28 | 110 Prozent fest. |
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30 | Zum Vergleich: seit Inkrafttreten des |
31 | Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes am 1. Januar 2006 |
32 | wurden bei den Bundesbehörden rund 11.286 Anträge [Stand: |
33 | 1. August 2012] nach dem Informationsfreiheitsgesetz |
34 | gestellt. In etwa der Hälfte der Fälle wurde der |
35 | Informationszugang vollständig gewährt, jeder zehnte Antrag |
36 | führte zu einer teilweisen Einsichtnahme. |
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38 | Bei der Vorstellung des 3. Tätigkeitsberichtes erklärte der |
39 | Bundesbeauftragte für den Daten-schutz und die |
40 | Informationsfreiheit darüber hinaus, dass die |
41 | Bundesregierung das gestiegene Interesse der Bürgerinnen |
42 | und Bürger an Verwaltungsinformationen ernst nehmen solle. |
43 | Er erwarte sich zudem von der durch den Deutschen Bundestag |
44 | angestoßenen Evaluation des Informationsfreiheitsgesetzes |
45 | eine Stärkung des Rechts auf Zugang zu öffentlichen |
46 | Dokumen-ten. Aus seiner Sicht hätte insbesondere die |
47 | Rechtsprechung in den letzten zwei Jahren wich-tige |
48 | Beiträge für eine breitere Anwendung des |
49 | Informationsfreiheitsgesetzes geleistet. Erst jüngst hätte |
50 | das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass auch |
51 | Informationen über die Regierungstätigkeit grundsätzlich |
52 | herausgegeben werden müssen. |
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54 | Pointiert kommentiert der Bundesbeauftragte für den |
55 | Datenschutz das Urteil und seine Aus-wirkungen wie folgt: |
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57 | „Das Gericht hat damit der Verwaltung beim Erfinden von |
58 | Verweigerungsgründen ei-nen Riegel vorgeschoben. Statt |
59 | Ausnahmen vom Zugang zu öffentlichen Dokumenten zu |
60 | erfinden, sollten die Behörden verstärkt Informationen auch |
61 | ohne Antrag zur Verfügung stellen. Die |
62 | E-Government-Initiative der Bundesregierung ist zu |
63 | unverbindlich. Die naheliegende Verknüpfung dieses Ansatzes |
64 | mit dem Rechtsanspruch auf Informa-tionszugang wird |
65 | peinlich vermieden. Hier erwarte ich ein Umdenken“ [Die |
66 | vollstän-dige Pressemitteilung: |
67 | http://www.bfdi.bund.de/IFG/Oeffentlichkeitsarbeit/Pressemit |
68 | teilungen/2012/3TB_IFG.html?nn=411766] |
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03.03.05 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Originalversion)
von EnqueteSekretariat, angelegt -
03.03.05 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Originalversion)
von EnqueteBuero, angelegt1 [Das gesamte Kapitel 03.03 wird von CDU/CSU und FDP streitig 2 gestellt.] 3 4 5 6 7 8 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz erhielt mit 9 Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes 10 am 1. Januar 2006 weitere Zuständigkeit aus dem Bereich des 11 Informationsfreiheitsgesetzes. So ist er Anlaufstelle für 12 Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern, dient als Berater 13 des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung sowie 14 allen öffentlichen Stellen des Bundes in Fragen der 15 Informationsfreiheit. Darüber hinaus kontrolliert er den 16 Umgang der Behörden mit dem IFG und unterrichtet hierüber 17 die Öffentlichkeit in einem zweijährlichen Rhythmus mit 18 einem eigenen Tätigkeitsbericht. 19 20 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die 21 Informationsfreiheit hat kürzlich seinen 3.Tätigkeitsbericht 22 zur Informationsfreiheit für die Jahre 2010 und 2011 23 vorgelegt. Dieser ist ein Beleg dafür, dass immer mehr 24 Bürgerinnen und Bürger von ihrem Recht auf Zugang zu 25 Informationen öffentlicher Stellen Gebrauch machen. Im Jahr 26 2011 wurden 3.280 Anträge auf Informationszugang gestellt. 27 Das ist im Vergleich zum Vorjahr eine Steigerung von 110 28 Prozent. Seit Inkrafttreten des 29 Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes am 1. Januar 2006 30 wurden bei den Bundesbehörden rund 8.600 Anträge (Stand: 31 Juni 2011 – AKTUALISIEREN) nach dem 32 Informationsfreiheitsgesetz gestellt. In etwa der Hälfte der 33 Fälle wurde der Informationszugang vollständig gewährt, 34 jeder zehnte Antrag führte zu einer teilweisen 35 Einsichtnahme. 36 37 Bei der Vorstellung des 3. Tätigkeitsberichtes erklärte der 38 Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die 39 Informationsfreiheit: „Die Bundesregierung sollte das 40 gestiegene Interesse der Bürgerinnen und Bürger an 41 Verwaltungsinformationen ernst nehmen. […] Von der 42 laufenden, durch den Bundestag angestoßenen Evaluation des 43 Informationsfreiheitsgesetzes erwarte ich eine Stärkung des 44 Rechts auf Zugang zu öffentlichen Dokumenten. Insbesondere 45 die Rechtsprechung hat in den letzten zwei Jahren wichtige 46 Beiträge für eine breitere Anwendung des 47 Informationsfreiheitsgesetzes geleistet. Erst jüngst hat das 48 Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass auch 49 Informationen über die Regierungstätigkeit grundsätzlich 50 herausgegeben werden müssen. Das Gericht hat damit der 51 Verwaltung beim Erfinden von Verweigerungsgründen einen 52 Riegel vorgeschoben. Statt Ausnahmen vom Zugang zu 53 öffentlichen Dokumenten zu erfinden, sollten die Behörden 54 verstärkt Informationen auch ohne Antrag zur Verfügung 55 stellen. Die e-Government-Initiative der Bundesregierung ist 56 zu unverbindlich. Die naheliegende Verknüpfung dieses 57 Ansatzes mit dem Rechtsanspruch auf Informationszugang wird 58 peinlich vermieden. Hier erwarte ich ein Umdenken.“