Papier: 03.03.04 Informationsfreiheit und -zugang nach europäischem Recht
Originalversion
1 | Der Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Informationen zu |
2 | Dokumenten der EU-Organe wird neben den bereits in Kapitel |
3 | 3.3.1 dargestellten Rechtsgrundlagen auch durch |
4 | entspre-chende sekundärrechtliche Regelungen sowie die |
5 | darauf basierende Rechtsprechung des Eu-ropäischen |
6 | Gerichtshofs sichergestellt. |
7 | |
8 | Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 regelt den Zugang der |
9 | Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments des |
10 | Rates und der EU-Kommission. Die Verordnung enthält ein |
11 | individuelles Recht auf Zugang zu Dokumenten der EU-Organe |
12 | und Ausnahmeregelungen, aufgrund derer der Zugang zu |
13 | Dokumenten ausnahmsweise verweigert werden kann. Zudem |
14 | verpflichtet sie die Organe, ein Dokumentenregister (Art. 11 |
15 | VO 1049/2001) und Dokumente soweit wie möglich direkt in |
16 | elektronischer Form zugänglich zu machen (Art. 12 VO |
17 | 1049/2001). Die Verordnung hebt dabei den direkten Zugang zu |
18 | Dokumenten, die im Verlauf des Gesetzesgebungsverfahrens |
19 | entstanden sind, als besonders veröffentlichungsbedürftig |
20 | hervor (Art 12 Abs. 2 VO 1049/2001). Sofern Teile eines |
21 | Dokuments einer Ausnahmeregelung unterliegen und damit nicht |
22 | zugänglich gemacht werden müssen, verpflichtet die |
23 | Verordnung dazu, die übrigen Teile eines Dokuments |
24 | freizugeben (Art. 4 Abs. 6 VO 1049/2011). |
25 | |
26 | Zudem hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 18. |
27 | Dezember 2007 (Az.: C-64/05) ausgeführt, dass alle Dokumente |
28 | — unabhängig von ihrem Urheber —, die ein Mitgliedstaat bei |
29 | einem Organ der Europäischen Union einreicht, dem |
30 | Anwendungsbereich der Verordnung 1049/2001 unterliegen und |
31 | somit bei Vorliegen der in der Verordnung niedergelegten |
32 | Voraus-setzungen herauszugeben sind. Er ist damit der |
33 | Zielsetzung der Transparenzverordnung ge-folgt und hat einen |
34 | größtmöglichen Zugang zu öffentlichen Informationen |
35 | hergestellt, um auf diese Weise den Demokratisierungsprozess |
36 | in der Europäischen Union insgesamt zu beför-dern. [ Kai |
37 | Schadtle, DÖV 2008 (455)] |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Der Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Informationen zu |
2 | Dokumenten der EU-Organe wird neben den bereits in Kapitel |
3 | 3.3.1 dargestellten Rechtsgrundlagen auch durch |
4 | entspre-chende sekundärrechtliche Regelungen sowie die |
5 | darauf basierende Rechtsprechung des Eu-ropäischen |
6 | Gerichtshofs sichergestellt. |
7 | |
8 | Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 regelt den Zugang der |
9 | Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments des |
10 | Rates und der EU-Kommission. Die Verordnung enthält ein |
11 | individuelles Recht auf Zugang zu Dokumenten der EU-Organe |
12 | und Ausnahmeregelungen, aufgrund derer der Zugang zu |
13 | Dokumenten ausnahmsweise verweigert werden kann. Zudem |
14 | verpflichtet sie die Organe, ein Dokumentenregister (Art. 11 |
15 | VO 1049/2001) und Dokumente soweit wie möglich direkt in |
16 | elektronischer Form zugänglich zu machen (Art. 12 VO |
17 | 1049/2001). Die Verordnung hebt dabei den direkten Zugang zu |
18 | Dokumenten, die im Verlauf des Gesetzesgebungsverfahrens |
19 | entstanden sind, als besonders veröffentlichungsbedürftig |
20 | hervor (Art 12 Abs. 2 VO 1049/2001). Sofern Teile eines |
21 | Dokuments einer Ausnahmeregelung unterliegen und damit nicht |
22 | zugänglich gemacht werden müssen, verpflichtet die |
23 | Verordnung dazu, die übrigen Teile eines Dokuments |
24 | freizugeben (Art. 4 Abs. 6 VO 1049/2011). |
25 | |
26 | Zudem hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 18. |
27 | Dezember 2007 (Az.: C-64/05) ausgeführt, dass alle Dokumente |
28 | — unabhängig von ihrem Urheber —, die ein Mitgliedstaat bei |
29 | einem Organ der Europäischen Union einreicht, dem |
30 | Anwendungsbereich der Verordnung 1049/2001 unterliegen und |
31 | somit bei Vorliegen der in der Verordnung niedergelegten |
32 | Voraus-setzungen herauszugeben sind. Er ist damit der |
33 | Zielsetzung der Transparenzverordnung ge-folgt und hat einen |
34 | größtmöglichen Zugang zu öffentlichen Informationen |
35 | hergestellt, um auf diese Weise den Demokratisierungsprozess |
36 | in der Europäischen Union insgesamt zu beför-dern. [ Kai |
37 | Schadtle, DÖV 2008 (455)] |
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