Papier: 03.03.04 Informationsfreiheit und -zugang nach europäischem Recht

Originalversion

1 Der Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Informationen zu
2 Dokumenten der EU-Organe wird neben den bereits in Kapitel
3 3.3.1 dargestellten Rechtsgrundlagen auch durch
4 entspre-chende sekundärrechtliche Regelungen sowie die
5 darauf basierende Rechtsprechung des Eu-ropäischen
6 Gerichtshofs sichergestellt.
7
8 Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 regelt den Zugang der
9 Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments des
10 Rates und der EU-Kommission. Die Verordnung enthält ein
11 individuelles Recht auf Zugang zu Dokumenten der EU-Organe
12 und Ausnahmeregelungen, aufgrund derer der Zugang zu
13 Dokumenten ausnahmsweise verweigert werden kann. Zudem
14 verpflichtet sie die Organe, ein Dokumentenregister (Art. 11
15 VO 1049/2001) und Dokumente soweit wie möglich direkt in
16 elektronischer Form zugänglich zu machen (Art. 12 VO
17 1049/2001). Die Verordnung hebt dabei den direkten Zugang zu
18 Dokumenten, die im Verlauf des Gesetzesgebungsverfahrens
19 entstanden sind, als besonders veröffentlichungsbedürftig
20 hervor (Art 12 Abs. 2 VO 1049/2001). Sofern Teile eines
21 Dokuments einer Ausnahmeregelung unterliegen und damit nicht
22 zugänglich gemacht werden müssen, verpflichtet die
23 Verordnung dazu, die übrigen Teile eines Dokuments
24 freizugeben (Art. 4 Abs. 6 VO 1049/2011).
25
26 Zudem hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 18.
27 Dezember 2007 (Az.: C-64/05) ausgeführt, dass alle Dokumente
28 — unabhängig von ihrem Urheber —, die ein Mitgliedstaat bei
29 einem Organ der Europäischen Union einreicht, dem
30 Anwendungsbereich der Verordnung 1049/2001 unterliegen und
31 somit bei Vorliegen der in der Verordnung niedergelegten
32 Voraus-setzungen herauszugeben sind. Er ist damit der
33 Zielsetzung der Transparenzverordnung ge-folgt und hat einen
34 größtmöglichen Zugang zu öffentlichen Informationen
35 hergestellt, um auf diese Weise den Demokratisierungsprozess
36 in der Europäischen Union insgesamt zu beför-dern. [ Kai
37 Schadtle, DÖV 2008 (455)]

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Der Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Informationen zu
2 Dokumenten der EU-Organe wird neben den bereits in Kapitel
3 3.3.1 dargestellten Rechtsgrundlagen auch durch
4 entspre-chende sekundärrechtliche Regelungen sowie die
5 darauf basierende Rechtsprechung des Eu-ropäischen
6 Gerichtshofs sichergestellt.
7
8 Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 regelt den Zugang der
9 Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments des
10 Rates und der EU-Kommission. Die Verordnung enthält ein
11 individuelles Recht auf Zugang zu Dokumenten der EU-Organe
12 und Ausnahmeregelungen, aufgrund derer der Zugang zu
13 Dokumenten ausnahmsweise verweigert werden kann. Zudem
14 verpflichtet sie die Organe, ein Dokumentenregister (Art. 11
15 VO 1049/2001) und Dokumente soweit wie möglich direkt in
16 elektronischer Form zugänglich zu machen (Art. 12 VO
17 1049/2001). Die Verordnung hebt dabei den direkten Zugang zu
18 Dokumenten, die im Verlauf des Gesetzesgebungsverfahrens
19 entstanden sind, als besonders veröffentlichungsbedürftig
20 hervor (Art 12 Abs. 2 VO 1049/2001). Sofern Teile eines
21 Dokuments einer Ausnahmeregelung unterliegen und damit nicht
22 zugänglich gemacht werden müssen, verpflichtet die
23 Verordnung dazu, die übrigen Teile eines Dokuments
24 freizugeben (Art. 4 Abs. 6 VO 1049/2011).
25
26 Zudem hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 18.
27 Dezember 2007 (Az.: C-64/05) ausgeführt, dass alle Dokumente
28 — unabhängig von ihrem Urheber —, die ein Mitgliedstaat bei
29 einem Organ der Europäischen Union einreicht, dem
30 Anwendungsbereich der Verordnung 1049/2001 unterliegen und
31 somit bei Vorliegen der in der Verordnung niedergelegten
32 Voraus-setzungen herauszugeben sind. Er ist damit der
33 Zielsetzung der Transparenzverordnung ge-folgt und hat einen
34 größtmöglichen Zugang zu öffentlichen Informationen
35 hergestellt, um auf diese Weise den Demokratisierungsprozess
36 in der Europäischen Union insgesamt zu beför-dern. [ Kai
37 Schadtle, DÖV 2008 (455)]

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