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2 | Der Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Informationen zu |
3 | Dokumenten der EU-Organe wird neben den bereits in Kapitel |
4 | 3.3.1 dargestellten Rechtsgrundlagen auch durch |
5 | entspre-chende sekundärrechtliche Regelungen sowie die |
6 | darauf basierende Rechtsprechung des Eu-ropäischen |
7 | Gerichtshofs sichergestellt. |
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9 | Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 regelt den Zugang der |
10 | Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments |
11 | des Rates und der EU-Kommission. Die Verordnung enthält ein |
12 | individuelles Recht auf Zugang zu Dokumenten der EU-Organe |
13 | und Ausnahmeregelungen, aufgrund derer der Zugang zu |
14 | Dokumenten ausnahmsweise verweigert werden kann. Zudem |
15 | verpflichtet sie die Organe, ein Dokumentenregister (Art. |
16 | 11 VO 1049/2001) und Dokumente soweit wie möglich direkt in |
17 | elektronischer Form zugänglich zu machen (Art. 12 VO |
18 | 1049/2001). Die Verordnung hebt dabei den direkten Zugang |
19 | zu Dokumenten, die im Verlauf des Gesetzesgebungsverfahrens |
20 | entstanden sind, als besonders veröffentlichungsbedürftig |
21 | hervor (Art 12 Abs. 2 VO 1049/2001). Sofern Teile eines |
22 | Dokuments einer Ausnahmeregelung unterliegen und damit |
23 | nicht zugänglich gemacht werden müssen, verpflichtet die |
24 | Verordnung dazu, die übrigen Teile eines Dokuments |
25 | freizugeben (Art. 4 Abs. 6 VO 1049/2011). |
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27 | Zudem hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 18. |
28 | Dezember 2007 (Az.: C-64/05) ausgeführt, dass alle |
29 | Dokumente — unabhängig von ihrem Urheber —, die ein |
30 | Mitgliedstaat bei einem Organ der Europäischen Union |
31 | einreicht, dem Anwendungsbereich der Verordnung 1049/2001 |
32 | unterliegen und somit bei Vorliegen der in der Verordnung |
33 | niedergelegten Voraus-setzungen herauszugeben sind. Er ist |
34 | damit der Zielsetzung der Transparenzverordnung ge-folgt |
35 | und hat einen größtmöglichen Zugang zu öffentlichen |
36 | Informationen hergestellt, um auf diese Weise den |
37 | Demokratisierungsprozess in der Europäischen Union |
38 | insgesamt zu beför-dern. [ Kai Schadtle, DÖV 2008 (455)] |
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03.03.04 Informationsfreiheit und -zugang nach europäischem Recht
03.03.04 EU-Sekundärrecht(Originalversion)von EnqueteSekretariat, angelegt -
03.03.04 EU-Sekundärrecht (Originalversion)
von EnqueteBuero, angelegt1 [Das gesamte Kapitel 03.03 wird von CDU/CSU und FDP streitig 2 gestellt.] 3 4 5 6 7 8 Der Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Informationen zu 9 Dokumenten der EU-Organe wird durch die Verordnung (EG) Nr. 10 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten 11 des Europäischen Parlaments des Rates und der Kommission 12 geregelt. Die Verordnung enthält ein individuelles Recht auf 13 Zugang zu Dokumenten der EU-Organe und Ausnahmeregelungen, 14 aufgrund derer der Zugang zu Dokumenten ausnahmsweise 15 verweigert werden kann. Zudem verpflichtet sie die Organe, 16 ein Dokumentenregister (Art. 11 VO 1049/2001) und Dokumente 17 soweit wie möglich direkt in elektronischer Form zugänglich 18 zu machen (Art. 12 VO 1049/2001). Die Verordnung hebt dabei 19 den direkten Zugang zu Dokumenten, die im Verlauf des 20 Gesetzesgebungsverfahrens entstanden sind, als besonders 21 veröffentlichungsbedürftig hervor (Art 12 Absatz 2 VO 22 1049/2001).