03.03.04 Informationsfreiheit und -zugang nach europäischem Recht

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  • 03.03.04 Informationsfreiheit und -zugang nach europäischem Recht 03.03.04 EU-Sekundärrecht (Originalversion)

    von EnqueteSekretariat, angelegt
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    2 Der Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Informationen zu
    3 Dokumenten der EU-Organe wird neben den bereits in Kapitel
    4 3.3.1 dargestellten Rechtsgrundlagen auch durch
    5 entspre-chende sekundärrechtliche Regelungen sowie die
    6 darauf basierende Rechtsprechung des Eu-ropäischen
    7 Gerichtshofs sichergestellt.
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    9 Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 regelt den Zugang der
    10 Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments
    11 des Rates und der EU-Kommission. Die Verordnung enthält ein
    12 individuelles Recht auf Zugang zu Dokumenten der EU-Organe
    13 und Ausnahmeregelungen, aufgrund derer der Zugang zu
    14 Dokumenten ausnahmsweise verweigert werden kann. Zudem
    15 verpflichtet sie die Organe, ein Dokumentenregister (Art.
    16 11 VO 1049/2001) und Dokumente soweit wie möglich direkt in
    17 elektronischer Form zugänglich zu machen (Art. 12 VO
    18 1049/2001). Die Verordnung hebt dabei den direkten Zugang
    19 zu Dokumenten, die im Verlauf des Gesetzesgebungsverfahrens
    20 entstanden sind, als besonders veröffentlichungsbedürftig
    21 hervor (Art 12 Abs. 2 VO 1049/2001). Sofern Teile eines
    22 Dokuments einer Ausnahmeregelung unterliegen und damit
    23 nicht zugänglich gemacht werden müssen, verpflichtet die
    24 Verordnung dazu, die übrigen Teile eines Dokuments
    25 freizugeben (Art. 4 Abs. 6 VO 1049/2011).
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    27 Zudem hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 18.
    28 Dezember 2007 (Az.: C-64/05) ausgeführt, dass alle
    29 Dokumente — unabhängig von ihrem Urheber —, die ein
    30 Mitgliedstaat bei einem Organ der Europäischen Union
    31 einreicht, dem Anwendungsbereich der Verordnung 1049/2001
    32 unterliegen und somit bei Vorliegen der in der Verordnung
    33 niedergelegten Voraus-setzungen herauszugeben sind. Er ist
    34 damit der Zielsetzung der Transparenzverordnung ge-folgt
    35 und hat einen größtmöglichen Zugang zu öffentlichen
    36 Informationen hergestellt, um auf diese Weise den
    37 Demokratisierungsprozess in der Europäischen Union
    38 insgesamt zu beför-dern. [ Kai Schadtle, DÖV 2008 (455)]
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  • 03.03.04 EU-Sekundärrecht (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 [Das gesamte Kapitel 03.03 wird von CDU/CSU und FDP streitig
    2 gestellt.]
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    8 Der Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Informationen zu
    9 Dokumenten der EU-Organe wird durch die Verordnung (EG) Nr.
    10 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten
    11 des Europäischen Parlaments des Rates und der Kommission
    12 geregelt. Die Verordnung enthält ein individuelles Recht auf
    13 Zugang zu Dokumenten der EU-Organe und Ausnahmeregelungen,
    14 aufgrund derer der Zugang zu Dokumenten ausnahmsweise
    15 verweigert werden kann. Zudem verpflichtet sie die Organe,
    16 ein Dokumentenregister (Art. 11 VO 1049/2001) und Dokumente
    17 soweit wie möglich direkt in elektronischer Form zugänglich
    18 zu machen (Art. 12 VO 1049/2001). Die Verordnung hebt dabei
    19 den direkten Zugang zu Dokumenten, die im Verlauf des
    20 Gesetzesgebungsverfahrens entstanden sind, als besonders
    21 veröffentlichungsbedürftig hervor (Art 12 Absatz 2 VO
    22 1049/2001).