Papier: 03.03.03 Das Informationsfreiheitsrecht des Bundes
Originalversion
1 | Der Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu amtlichen |
2 | Informationen bzw. Daten wird in Deutschland auf Bundesebene |
3 | vor allem durch das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das |
4 | Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und das |
5 | Umweltinformationsgesetz (UIG) gesetzlich geregelt. Alle |
6 | drei Gesetze räumen jeder Person eine voraussetzungslosen |
7 | Anspruch auf Zu-gang zu Informationen ein und normieren |
8 | Ausnahmetatbestände, aufgrund derer der Zugang zu diesen |
9 | Informationen verweigert werden kann. Danach besteht eine |
10 | grundsätzliche Ver-pflichtung der Verwaltung, diese |
11 | Informationen bzw. Daten auf Antrag offen zu legen. Darü-ber |
12 | hinaus ermöglichen alle drei Informationsgesetze die |
13 | proaktive Veröffentlichung von In-formationen und Daten über |
14 | das Internet (siehe § 11 Abs. 3 IFG, § 3 Abs. 5, § 5 Abs. 1 |
15 | VIG und § 3 Abs. 2 S. 2 und § 7 UIG). Dabei beruht |
16 | insbesondere das Umweltinformationsgesetz des Bundes ebenso |
17 | wie die entsprechenden Umweltinformationsgesetze der Länder |
18 | auf euro-parechtlichen Vorgaben (Richtlinie 2003/4/EG). Die |
19 | Umweltinformationsgesetze zeichnen sich gegenüber IFG und |
20 | VIG dadurch aus, dass sie nicht nur Informationsansprüche |
21 | gegen-über öffentlichen Stellen, sondern unter bestimmten |
22 | Umständen auch Informationsansprüche gegenüber natürlichen |
23 | und juristischen Personen des Privatrechts normieren. |
24 | |
25 | Auf Länderebene und kommunaler Ebene existieren allgemeine |
26 | Informationszugangsgesetze in den Ländern Brandenburg, |
27 | Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, |
28 | Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und |
29 | Schleswig-Holstein, Informationszu-gangssatzungen |
30 | verschiedener Kommunen, sowie Umweltinformationsgesetze in |
31 | sämtlichen Bundesländern. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Der Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu amtlichen |
2 | Informationen bzw. Daten wird in Deutschland auf Bundesebene |
3 | vor allem durch das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das |
4 | Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und das |
5 | Umweltinformationsgesetz (UIG) gesetzlich geregelt. Alle |
6 | drei Gesetze räumen jeder Person eine voraussetzungslosen |
7 | Anspruch auf Zu-gang zu Informationen ein und normieren |
8 | Ausnahmetatbestände, aufgrund derer der Zugang zu diesen |
9 | Informationen verweigert werden kann. Danach besteht eine |
10 | grundsätzliche Ver-pflichtung der Verwaltung, diese |
11 | Informationen bzw. Daten auf Antrag offen zu legen. Darü-ber |
12 | hinaus ermöglichen alle drei Informationsgesetze die |
13 | proaktive Veröffentlichung von In-formationen und Daten über |
14 | das Internet (siehe § 11 Abs. 3 IFG, § 3 Abs. 5, § 5 Abs. 1 |
15 | VIG und § 3 Abs. 2 S. 2 und § 7 UIG). Dabei beruht |
16 | insbesondere das Umweltinformationsgesetz des Bundes ebenso |
17 | wie die entsprechenden Umweltinformationsgesetze der Länder |
18 | auf euro-parechtlichen Vorgaben (Richtlinie 2003/4/EG). Die |
19 | Umweltinformationsgesetze zeichnen sich gegenüber IFG und |
20 | VIG dadurch aus, dass sie nicht nur Informationsansprüche |
21 | gegen-über öffentlichen Stellen, sondern unter bestimmten |
22 | Umständen auch Informationsansprüche gegenüber natürlichen |
23 | und juristischen Personen des Privatrechts normieren. |
24 | |
25 | Auf Länderebene und kommunaler Ebene existieren allgemeine |
26 | Informationszugangsgesetze in den Ländern Brandenburg, |
27 | Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, |
28 | Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und |
29 | Schleswig-Holstein, Informationszu-gangssatzungen |
30 | verschiedener Kommunen, sowie Umweltinformationsgesetze in |
31 | sämtlichen Bundesländern. |
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