Papier: 03.03.03 Das Informationsfreiheitsrecht des Bundes

Originalversion

1 Der Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu amtlichen
2 Informationen bzw. Daten wird in Deutschland auf Bundesebene
3 vor allem durch das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das
4 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und das
5 Umweltinformationsgesetz (UIG) gesetzlich geregelt. Alle
6 drei Gesetze räumen jeder Person eine voraussetzungslosen
7 Anspruch auf Zu-gang zu Informationen ein und normieren
8 Ausnahmetatbestände, aufgrund derer der Zugang zu diesen
9 Informationen verweigert werden kann. Danach besteht eine
10 grundsätzliche Ver-pflichtung der Verwaltung, diese
11 Informationen bzw. Daten auf Antrag offen zu legen. Darü-ber
12 hinaus ermöglichen alle drei Informationsgesetze die
13 proaktive Veröffentlichung von In-formationen und Daten über
14 das Internet (siehe § 11 Abs. 3 IFG, § 3 Abs. 5, § 5 Abs. 1
15 VIG und § 3 Abs. 2 S. 2 und § 7 UIG). Dabei beruht
16 insbesondere das Umweltinformationsgesetz des Bundes ebenso
17 wie die entsprechenden Umweltinformationsgesetze der Länder
18 auf euro-parechtlichen Vorgaben (Richtlinie 2003/4/EG). Die
19 Umweltinformationsgesetze zeichnen sich gegenüber IFG und
20 VIG dadurch aus, dass sie nicht nur Informationsansprüche
21 gegen-über öffentlichen Stellen, sondern unter bestimmten
22 Umständen auch Informationsansprüche gegenüber natürlichen
23 und juristischen Personen des Privatrechts normieren.
24
25 Auf Länderebene und kommunaler Ebene existieren allgemeine
26 Informationszugangsgesetze in den Ländern Brandenburg,
27 Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
28 Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und
29 Schleswig-Holstein, Informationszu-gangssatzungen
30 verschiedener Kommunen, sowie Umweltinformationsgesetze in
31 sämtlichen Bundesländern.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Der Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu amtlichen
2 Informationen bzw. Daten wird in Deutschland auf Bundesebene
3 vor allem durch das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das
4 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und das
5 Umweltinformationsgesetz (UIG) gesetzlich geregelt. Alle
6 drei Gesetze räumen jeder Person eine voraussetzungslosen
7 Anspruch auf Zu-gang zu Informationen ein und normieren
8 Ausnahmetatbestände, aufgrund derer der Zugang zu diesen
9 Informationen verweigert werden kann. Danach besteht eine
10 grundsätzliche Ver-pflichtung der Verwaltung, diese
11 Informationen bzw. Daten auf Antrag offen zu legen. Darü-ber
12 hinaus ermöglichen alle drei Informationsgesetze die
13 proaktive Veröffentlichung von In-formationen und Daten über
14 das Internet (siehe § 11 Abs. 3 IFG, § 3 Abs. 5, § 5 Abs. 1
15 VIG und § 3 Abs. 2 S. 2 und § 7 UIG). Dabei beruht
16 insbesondere das Umweltinformationsgesetz des Bundes ebenso
17 wie die entsprechenden Umweltinformationsgesetze der Länder
18 auf euro-parechtlichen Vorgaben (Richtlinie 2003/4/EG). Die
19 Umweltinformationsgesetze zeichnen sich gegenüber IFG und
20 VIG dadurch aus, dass sie nicht nur Informationsansprüche
21 gegen-über öffentlichen Stellen, sondern unter bestimmten
22 Umständen auch Informationsansprüche gegenüber natürlichen
23 und juristischen Personen des Privatrechts normieren.
24
25 Auf Länderebene und kommunaler Ebene existieren allgemeine
26 Informationszugangsgesetze in den Ländern Brandenburg,
27 Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
28 Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und
29 Schleswig-Holstein, Informationszu-gangssatzungen
30 verschiedener Kommunen, sowie Umweltinformationsgesetze in
31 sämtlichen Bundesländern.

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