03.03.03 Das Informationsfreiheitsrecht des Bundes

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  • 03.03.03 Das Informationsfreiheitsrecht des Bundes (Originalversion)

    von EnqueteSekretariat, angelegt
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    2 Der Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu amtlichen
    3 Informationen bzw. Daten wird in Deutschland auf
    4 Bundesebene vor allem durch das Informationsfreiheitsgesetz
    5 (IFG), das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und das
    6 Umweltinformationsgesetz (UIG) gesetzlich geregelt. Alle
    7 drei Gesetze räumen jeder Person eine voraussetzungslosen
    8 Anspruch auf Zu-gang zu Informationen ein und normieren
    9 Ausnahmetatbestände, aufgrund derer der Zugang zu diesen
    10 Informationen verweigert werden kann. Danach besteht eine
    11 grundsätzliche Ver-pflichtung der Verwaltung, diese
    12 Informationen bzw. Daten auf Antrag offen zu legen.
    13 Darü-ber hinaus ermöglichen alle drei Informationsgesetze
    14 die proaktive Veröffentlichung von In-formationen und Daten
    15 über das Internet (siehe § 11 Abs. 3 IFG, § 3 Abs. 5, § 5
    16 Abs. 1 VIG und § 3 Abs. 2 S. 2 und § 7 UIG). Dabei beruht
    17 insbesondere das Umweltinformationsgesetz des Bundes ebenso
    18 wie die entsprechenden Umweltinformationsgesetze der Länder
    19 auf euro-parechtlichen Vorgaben (Richtlinie 2003/4/EG). Die
    20 Umweltinformationsgesetze zeichnen sich gegenüber IFG und
    21 VIG dadurch aus, dass sie nicht nur Informationsansprüche
    22 gegen-über öffentlichen Stellen, sondern unter bestimmten
    23 Umständen auch Informationsansprüche gegenüber natürlichen
    24 und juristischen Personen des Privatrechts normieren.
    25
    26 Auf Länderebene und kommunaler Ebene existieren allgemeine
    27 Informationszugangsgesetze in den Ländern Brandenburg,
    28 Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
    29 Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und
    30 Schleswig-Holstein, Informationszu-gangssatzungen
    31 verschiedener Kommunen, sowie Umweltinformationsgesetze der
    32 Länder auf europarechtlichen Vorgaben (Richtlinie
    33 2003/4/EG). Die Umweltinformationsgesetze zeichnen sich
    34 gegenüber IFG und VIG dadurch aus, dass sie nicht nur
    35 Informationsansprüche gegenüber öffentlichen Stellen,
    36 sondern unter bestimmten Umständen auch
    37 Informationsansprüche gegenüber natürlichen und
    38 juristischen Personen des Privatrechts normieren.
    39
    40 Auf Länderebene und kommunaler Ebene existieren allgemeine
    41 Informationszugangsgesetze in den Ländern Brandenburg,
    42 Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
    43 Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und
    44 Schleswig-Holstein, Informationszugangssatzungen
    45 verschiedener Kommunen, sowie Umweltinformationsgesetze in
    46 sämtlichen Bundesländern.
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  • 03.03.03 Das Informationsfreiheitsrecht des Bundes (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 [Das gesamte Kapitel 03.03 wird von CDU/CSU und FDP streitig
    2 gestellt.]
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    8 Der Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu amtlichen
    9 Informationen bzw. Daten wird in Deutschland auf
    10 Bundesebene vor allem durch das Informationsfreiheitsgesetz
    11 (IFG), das Verbraucherinformationsgesetz (VIG)und das
    12 Umweltinformationsgesetz (UIG) gesetzlich geregelt. Alle
    13 drei Gesetze räumen jeder Person eine voraussetzungslosen
    14 Anspruch auf Zugang zu Informationen ein und normieren
    15 Ausnahmetatbestände, aufgrund derer der Zugang zu diesen
    16 Informationen ausnahmsweise verweigert werden kann. Danach
    17 besteht eine grundsätzliche Verpflichtung der Verwaltung,
    18 diese Informationen bzw. Daten auf Antrag offen zu legen.
    19 Darüber hinaus ermöglichen und fördern alle drei
    20 Informationsgesetze die proaktive Veröffentlichung von
    21 Informationen und Daten über das Internet (siehe § 11 Absatz
    22 3 IFG, 3 Absatz 5, 5 Absatz 1 VIG und 3 Absatz 2 Satz 2, und
    23 7 UIG). Dabei beruht insbesondere das
    24 Umweltinformationsgesetz des Bundes ebenso wie die
    25 entsprechenden Umweltinformationsgesetze der Länder auf
    26 europarechtlichen Vorgaben (Richtlinie 2003/4/EG). Die
    27 Umweltinformationsgesetze zeichnen sich gegenüber IFG und
    28 VIG dadurch aus, dass sie nicht nur Informationsansprüche
    29 gegenüber öffentlichen Stellen, sondern unter bestimmten
    30 Umständen auch Informationsansprüche gegenüber natürlichen
    31 und juristischen Personen des Privatrechts normieren.
    32
    33 Auf Länderebene und kommunaler Ebene existieren allgemeine
    34 Informationszugangsgesetze in den Ländern Brandenburg,
    35 Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
    36 Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und
    37 Schleswig-Holstein, Informationszugangssatzungen
    38 verschiedener Kommunen, sowie Umweltinformationsgesetze in
    39 sämtlichen Bundesländern.