Papier: 03.03.02 Überblick über den Zugang zu staatlichen Informationen

Originalversion

1 Ein allgemeiner Anspruch für jeden auf Zugang zu amtlichen
2 Informationen, unabhängig von einer direkten persönlichen
3 Betroffenheit bzw. ohne ein rechtliches Interesse darlegen
4 zu müssen ist in Deutschland mit dem
5 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) am 1. Januar 2006 in Kraft
6 getreten.. Zuvor gab es in vier Ländern bereits
7 vergleichbare gesetzliche Regelungen. Auch in den
8 Verfassungen Brandenburgs, Bremens, Mecklenburg-Vorpommerns,
9 Rheinland-Pfalz, Sachsens, Sachsen-Anhalts und Thüringens
10 wird ein Grundrechte auf Informationszu-gang gewährt. Das
11 Recht ist allerdings sehr unterschiedlich ausgestaltet.
12
13 Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes regelt den Zugang
14 zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden. Die
15 mittlerweile 11 Informationsfreiheitsgesetze der Länder
16 regeln den Zugang zu Informationen von Landesbehörden. Dabei
17 variiert die Bezeichnung der jeweiligen Gesetze, d.h. in
18 Brandenburg beispielsweise gibt es das Akteneinsichts- und
19 Informationszu-gangsgesetz (AIG). In Bremen existiert ein
20 Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informa-tionen für
21 das Land Bremen.
22
23 Die Informationsfreiheit hat sich in Deutschland in drei
24 Regelungsebenen ausgebildet, die typischerweise unverbunden
25 nebeneinanderstehen: Auf der Ebene der allgemeinen
26 Informa-tionsfreiheitsgesetze, der Ebene der
27 bereichsspezifischen Informationszugangsgesetze [Wie z. B.
28 die Umweltinformationsgesetze des Bundes und der Länder, das
29 Verbraucherinformations-gesetz (VIG), das
30 Stasi-Unterlagengesetz, die presserechtlichen Vorschriften
31 der Länder, die Archivgesetze des Bundes und der Länder.]
32 und der Ebene der Akteneinsichts- und Aus-kunftsrechte für
33 Verfahrensbeteiligte [z.B. §29 VwVfG, § 25 SGB X, § 111 GWB,
34 § 21 Flugunfalluntersuchungsgesetz.] und für unmittelbar
35 betroffene Personen. [ z.B. Personalakteneinsicht § 93c BBG,
36 datenschutzrechtliches Auskunftsrecht § 19 BDSG,
37 Auskunftsrecht zu gespeicherten Daten § 15 BVerfSchG, § 7
38 BND-G, § 9 MAD-G, § 37 BKA-G, § 150 Abs. 4 GewO (Auskunft
39 aus Gewerbezentralregister), § 10 Geräte- und
40 Produktsicherheitsgesetz (Veröffentlichung von Informationen
41 zu Gefahren durch sog. Verbraucherprodukte).] Zusätzlich
42 gibt es besondere Auskunftsrechte für Journalistinnen und
43 Journalisten nach den Landesmediengesetzen.
44
45 Daneben tritt noch das Informationsweiterverwendungsgesetz
46 (IWG), das selbst keine Infor-mationszugangsansprüche
47 gewährt, sondern diese voraussetzt und vielmehr in Ergänzung
48 der Informationszugangsvorschriften die kommerzielle Nutzung
49 solcher Informationen regelt.
50
51 Eine Zwitterstellung nehmen die Geodatenzugangsgesetze des
52 Bundes und der Länder ein, die sowohl Regelungen zum
53 Informationszugang (Bereitstellung) als auch zur
54 Informationsweiterverwendung enthalten. Diese drei Ebenen
55 sind wiederum in Landes- und Bundesregelungen unterteilt, da
56 Bund und Länder ihre Regelungsbereiche jeweils getrennt
57 regeln. Eine Ausnahme machen hier das
58 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und das Agrar- und
59 Fischereifonds-Informationen-Gesetz (AFIG), [Gesetz zur
60 Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von
61 Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und
62 Fischerei vom 26.11.2008 (BGBl. I S. 2330).] die als
63 bereichsspezifische Informationszugangsgesetze jeweils die
64 Behörden von Bund und Ländern erfassen. [Vergl. § 1 Abs. 2
65 VIG und § 2 Abs. 1 Satz 1 AFIG.]
66
67 Das Informationszugangsrecht ist von einer Vielzahl von
68 Regelungen geprägt, deren Abgren-zung voneinander in der
69 Rechtsanwendung nicht immer einfach ist. So gelten z. B. mit
70 IFG, UIG, VIG, IWG, GeoZG, AIFG und StUG für die Behörden
71 des Bundes bereits sieben Ge-setzte, die
72 Informationszugangsansprüche und
73 Informationsweiterverwendung regeln. Auf Länderebene stellt
74 sich die Lage entsprechend dar.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Ein allgemeiner Anspruch für jeden auf Zugang zu amtlichen
2 Informationen, unabhängig von einer direkten persönlichen
3 Betroffenheit bzw. ohne ein rechtliches Interesse darlegen
4 zu müssen ist in Deutschland mit dem
5 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) am 1. Januar 2006 in Kraft
6 getreten.. Zuvor gab es in vier Ländern bereits
7 vergleichbare gesetzliche Regelungen. Auch in den
8 Verfassungen Brandenburgs, Bremens, Mecklenburg-Vorpommerns,
9 Rheinland-Pfalz, Sachsens, Sachsen-Anhalts und Thüringens
10 wird ein Grundrechte auf Informationszu-gang gewährt. Das
11 Recht ist allerdings sehr unterschiedlich ausgestaltet.
12
13 Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes regelt den Zugang
14 zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden. Die
15 mittlerweile 11 Informationsfreiheitsgesetze der Länder
16 regeln den Zugang zu Informationen von Landesbehörden. Dabei
17 variiert die Bezeichnung der jeweiligen Gesetze, d.h. in
18 Brandenburg beispielsweise gibt es das Akteneinsichts- und
19 Informationszu-gangsgesetz (AIG). In Bremen existiert ein
20 Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informa-tionen für
21 das Land Bremen.
22
23 Die Informationsfreiheit hat sich in Deutschland in drei
24 Regelungsebenen ausgebildet, die typischerweise unverbunden
25 nebeneinanderstehen: Auf der Ebene der allgemeinen
26 Informa-tionsfreiheitsgesetze, der Ebene der
27 bereichsspezifischen Informationszugangsgesetze [Wie z. B.
28 die Umweltinformationsgesetze des Bundes und der Länder, das
29 Verbraucherinformations-gesetz (VIG), das
30 Stasi-Unterlagengesetz, die presserechtlichen Vorschriften
31 der Länder, die Archivgesetze des Bundes und der Länder.]
32 und der Ebene der Akteneinsichts- und Aus-kunftsrechte für
33 Verfahrensbeteiligte [z.B. §29 VwVfG, § 25 SGB X, § 111 GWB,
34 § 21 Flugunfalluntersuchungsgesetz.] und für unmittelbar
35 betroffene Personen. [ z.B. Personalakteneinsicht § 93c BBG,
36 datenschutzrechtliches Auskunftsrecht § 19 BDSG,
37 Auskunftsrecht zu gespeicherten Daten § 15 BVerfSchG, § 7
38 BND-G, § 9 MAD-G, § 37 BKA-G, § 150 Abs. 4 GewO (Auskunft
39 aus Gewerbezentralregister), § 10 Geräte- und
40 Produktsicherheitsgesetz (Veröffentlichung von Informationen
41 zu Gefahren durch sog. Verbraucherprodukte).] Zusätzlich
42 gibt es besondere Auskunftsrechte für Journalistinnen und
43 Journalisten nach den Landesmediengesetzen.
44
45 Daneben tritt noch das Informationsweiterverwendungsgesetz
46 (IWG), das selbst keine Infor-mationszugangsansprüche
47 gewährt, sondern diese voraussetzt und vielmehr in Ergänzung
48 der Informationszugangsvorschriften die kommerzielle Nutzung
49 solcher Informationen regelt.
50
51 Eine Zwitterstellung nehmen die Geodatenzugangsgesetze des
52 Bundes und der Länder ein, die sowohl Regelungen zum
53 Informationszugang (Bereitstellung) als auch zur
54 Informationsweiterverwendung enthalten. Diese drei Ebenen
55 sind wiederum in Landes- und Bundesregelungen unterteilt, da
56 Bund und Länder ihre Regelungsbereiche jeweils getrennt
57 regeln. Eine Ausnahme machen hier das
58 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und das Agrar- und
59 Fischereifonds-Informationen-Gesetz (AFIG), [Gesetz zur
60 Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von
61 Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und
62 Fischerei vom 26.11.2008 (BGBl. I S. 2330).] die als
63 bereichsspezifische Informationszugangsgesetze jeweils die
64 Behörden von Bund und Ländern erfassen. [Vergl. § 1 Abs. 2
65 VIG und § 2 Abs. 1 Satz 1 AFIG.]
66
67 Das Informationszugangsrecht ist von einer Vielzahl von
68 Regelungen geprägt, deren Abgren-zung voneinander in der
69 Rechtsanwendung nicht immer einfach ist. So gelten z. B. mit
70 IFG, UIG, VIG, IWG, GeoZG, AIFG und StUG für die Behörden
71 des Bundes bereits sieben Ge-setzte, die
72 Informationszugangsansprüche und
73 Informationsweiterverwendung regeln. Auf Länderebene stellt
74 sich die Lage entsprechend dar.

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