03.03.02 Überblick über den Zugang zu staatlichen Informationen

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  • 03.03.02 Überblick über den Zugang zu staatlichen Informationen (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 [Das gesamte Kapitel 03.03 wird von CDU/CSU und FDP streitig
    2 gestellt.]
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    8 Ein allgemeiner Anspruch für jeden auf Zugang zu amtlichen
    9 Informationen, unabhängig von einer direkten persönlichen
    10 Betroffenheit bzw. ohne ein rechtliches Interesse darlegen
    11 zu müssen ist in Deutschland mit dem
    12 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) am 1. Januar 2006 in Kraft
    13 getreten. Zuvor gab es in vier Ländern bereits vergleichbare
    14 gesetzliche Regelungen. Das Informationsfreiheitsgesetz des
    15 Bundes regelt dabei den Zugang zu amtlichen Informationen
    16 von Bundesbehörden. Die mittlerweile 11
    17 Informationsfreiheitsgesetze der Länder regeln den Zugang zu
    18 Informationen von Landesbehörden. Dabei variiert die
    19 Bezeichnung der jeweiligen Gesetze, d.h. in Brandenburg
    20 beispielsweise gibt es das Akteneinsichts- und
    21 Informationszugangsgesetz (AIG). In Bremen existiert ein
    22 Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für
    23 das Land Bremen.
    24
    25 Die Informationsfreiheit hat sich in Deutschland in drei
    26 Regelungsebenen ausgebildet, die typischerweise unverbunden
    27 nebeneinanderstehen: Auf der Ebene der allgemeinen
    28 Informationsfreiheitsgesetze, der Ebene der
    29 bereichsspezifischen Informationszugangsgesetze [FN: Wie
    30 z.B. die Umweltinformationsgesetze des Bundes und der
    31 Länder, das Verbraucherinformationsgesetz (VIG), das
    32 Stasi-Unterlagengesetz, die presserechtlichen Vorschriften
    33 der Länder, die Archivgesetze des Bundes und der Länder.]
    34 und der Ebene der Akteneinsichts- und Auskunftsrechte für
    35 Verfahrensbeteiligte [FN: Z.B. §29 VwVfG, § 25 SGB X, § 111
    36 GWB, § 21 Flugunfalluntersuchungsgesetz.] und für
    37 unmittelbar betroffene Personen. [FN: Z.B.
    38 Personalakteneinsicht § 93c BBG, datenschutzrechtliches
    39 Auskunftsrecht § 19 BDSG, Auskunftsrecht zu gespeicherten
    40 Daten § 15 BVerfSchG, § 7 BND-G, § 9 MAD-G, § 37 BKA-G, §
    41 150 Abs. 4 GewO (Auskunft aus Gewerbezentralregister), § 10
    42 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Veröffentlichung von
    43 Informationen zu Gefahren durch sog. Verbraucherprodukte).]
    44 Zusätzlich gibt es besondere Auskunftsrechte für
    45 Journalistinnen und Journalisten nach den
    46 Landesmediengesetzen.
    47
    48 Daneben tritt noch das Informationsweiterverwendungsgesetz
    49 (IWG), das selbst keine Informationszugangsansprüche
    50 gewährt, sondern diese voraussetzt und vielmehr in Ergänzung
    51 der Informationszugangsvorschriften die kommerzielle Nutzung
    52 solcher Informationen regelt. Eine Zwitterstellung nehmen
    53 die Geodatenzugangsgesetze des Bundes und der Länder ein,
    54 die sowohl Regelungen zum Informationszugang
    55 (Bereitstellung) als auch zur Informationsweiterverwendung
    56 enthalten. Diese drei Ebenen sind wiederum in Landes- und
    57 Bundesregelungen unterteilt, da Bund und Länder ihre
    58 Regelungsbereiche jeweils getrennt regeln. Eine Ausnahme
    59 machen hier das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und das
    60 Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz (AFIG), [FN:
    61 Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die
    62 Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für
    63 Landwirtschaft und Fischerei vom 26.11.2008 (BGBl. I S.
    64 2330).] die als bereichsspezifische
    65 Informationszugangsgesetze jeweils die Behörden von Bund und
    66 Ländern erfassen. [FN: Vgl. § 1 Abs. 2 VIG und § 2 Abs. 1
    67 Satz 1 AFIG.]
    68
    69 Das Informationszugangsrecht ist von einer Vielzahl von
    70 Regelungen geprägt, deren Abgrenzung voneinander in der
    71 Rechtsanwendung nicht immer einfach ist. So gelten z.B. mit
    72 IFG, UIG, VIG, IWG, GeoZG, AIFG und StUG für die Behörden
    73 des Bundes bereits sieben Gesetzte, die
    74 Informationszugangsansprüche und
    75 Informationsweiterverwendung regeln. Auf Länderebene stellt
    76 sich die Lage entsprechend dar.
  • 03.03.02 Überblick über den Zugang zu staatlichen Informationen (Originalversion)

    von EnqueteSekretariat, angelegt
    1
    2 Ein allgemeiner Anspruch für jeden auf Zugang zu amtlichen
    3 Informationen, unabhängig von einer direkten persönlichen
    4 Betroffenheit bzw. ohne ein rechtliches Interesse darlegen
    5 zu müssen ist in Deutschland mit dem
    6 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) am 1. Januar 2006 in
    7 Kraft getreten.. Zuvor gab es in vier Ländern bereits
    8 vergleichbare gesetzliche Regelungen. Auch in den
    9 Verfassungen Brandenburgs, Bremens,
    10 Mecklenburg-Vorpommerns, Rheinland-Pfalz, Sachsens,
    11 Sachsen-Anhalts und Thüringens wird ein Grundrechte auf
    12 Informationszu-gang gewährt. Das Recht ist allerdings sehr
    13 unterschiedlich ausgestaltet.
    14
    15 Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes regelt den
    16 Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden. Die
    17 mittlerweile 11 Informationsfreiheitsgesetze der Länder
    18 regeln den Zugang zu Informationen von Landesbehörden.
    19 Dabei variiert die Bezeichnung der jeweiligen Gesetze, d.h.
    20 in Brandenburg beispielsweise gibt es das Akteneinsichts-
    21 und Informationszu-gangsgesetz (AIG). In Bremen existiert
    22 ein Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informa-tionen
    23 für das Land Bremen.
    24
    25 Die Informationsfreiheit hat sich in Deutschland in drei
    26 Regelungsebenen ausgebildet, die typischerweise unverbunden
    27 nebeneinanderstehen: Auf der Ebene der allgemeinen
    28 Informa-tionsfreiheitsgesetze, der Ebene der
    29 bereichsspezifischen Informationszugangsgesetze [Wie z. B.
    30 die Umweltinformationsgesetze des Bundes und der Länder,
    31 das Verbraucherinformations-gesetz (VIG), das
    32 Stasi-Unterlagengesetz, die presserechtlichen Vorschriften
    33 der Länder, die Archivgesetze des Bundes und der Länder.]
    34 und der Ebene der Akteneinsichts- und Aus-kunftsrechte für
    35 Verfahrensbeteiligte [z.B. §29 VwVfG, § 25 SGB X, § 111
    36 GWB, § 21 Flugunfalluntersuchungsgesetz.] und für
    37 unmittelbar betroffene Personen. [ z.B.
    38 Personalakteneinsicht § 93c BBG, datenschutzrechtliches
    39 Auskunftsrecht § 19 BDSG, Auskunftsrecht zu gespeicherten
    40 Daten § 15 BVerfSchG, § 7 BND-G, § 9 MAD-G, § 37 BKA-G, §
    41 150 Abs. 4 GewO (Auskunft aus Gewerbezentralregister), § 10
    42 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Veröffentlichung von
    43 Informationen zu Gefahren durch sog. Verbraucherprodukte).]
    44 Zusätzlich gibt es besondere Auskunftsrechte für
    45 Journalistinnen und Journalisten nach den
    46 Landesmediengesetzen.
    47
    48 Daneben tritt noch das Informationsweiterverwendungsgesetz
    49 (IWG), das selbst keine Infor-mationszugangsansprüche
    50 gewährt, sondern diese voraussetzt und vielmehr in
    51 Ergänzung der Informationszugangsvorschriften die
    52 kommerzielle Nutzung solcher Informationen regelt.
    53
    54 Eine Zwitterstellung nehmen die Geodatenzugangsgesetze des
    55 Bundes und der Länder ein, die sowohl Regelungen zum
    56 Informationszugang (Bereitstellung) als auch zur
    57 Informationsweiterverwendung enthalten. Diese drei Ebenen
    58 sind wiederum in Landes- und Bundesregelungen unterteilt,
    59 da Bund und Länder ihre Regelungsbereiche jeweils getrennt
    60 regeln. Eine Ausnahme machen hier das
    61 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und das Agrar- und
    62 Fischereifonds-Informationen-Gesetz (AFIG), [Gesetz zur
    63 Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von
    64 Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und
    65 Fischerei vom 26.11.2008 (BGBl. I S. 2330).] die als
    66 bereichsspezifische Informationszugangsgesetze jeweils die
    67 Behörden von Bund und Ländern erfassen. [Vergl. § 1 Abs. 2
    68 VIG und § 2 Abs. 1 Satz 1 AFIG.]
    69
    70 Das Informationszugangsrecht ist von einer Vielzahl von
    71 Regelungen geprägt, deren Abgren-zung voneinander in der
    72 Rechtsanwendung nicht immer einfach ist. So gelten z. B.
    73 mit IFG, UIG, VIG, IWG, GeoZG, AIFG und StUG für die
    74 Behörden des Bundes bereits sieben Ge-setzte, die
    75 Informationszugangsansprüche und
    76 Informationsweiterverwendung regeln. Auf Länderebene stellt
    77 sich in Deutschland in drei Regelungsebenen ausgebildet,
    78 die typischerweise unverbunden nebeneinanderstehen: Auf der
    79 Ebene der allgemeinen Informationsfreiheitsgesetze, der
    80 Ebene der bereichsspezifischen Informationszugangsgesetze
    81 [FN: Wie z.B. die Umweltinformationsgesetze des Bundes und
    82 der Länder, das Verbraucherinformationsgesetz (VIG), das
    83 Stasi-Unterlagengesetz, die presserechtlichen Vorschriften
    84 der Länder, die Archivgesetze des Bundes und der Länder.]
    85 und der Ebene der Akteneinsichts- und Auskunftsrechte für
    86 Verfahrensbeteiligte [FN: Z.B. §29 VwVfG, § 25 SGB X, § 111
    87 GWB, § 21 Flugunfalluntersuchungsgesetz.] und für
    88 unmittelbar betroffene Personen. [FN: Z.B.
    89 Personalakteneinsicht § 93c BBG, datenschutzrechtliches
    90 Auskunftsrecht § 19 BDSG, Auskunftsrecht zu gespeicherten
    91 Daten § 15 BVerfSchG, § 7 BND-G, § 9 MAD-G, § 37 BKA-G, §
    92 150 Abs. 4 GewO (Auskunft aus Gewerbezentralregister), § 10
    93 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Veröffentlichung von
    94 Informationen zu Gefahren durch sog. Verbraucherprodukte).]
    95 Zusätzlich gibt es besondere Auskunftsrechte für
    96 Journalistinnen und Journalisten nach den
    97 Landesmediengesetzen.
    98
    99 Daneben tritt noch das Informationsweiterverwendungsgesetz
    100 (IWG), das selbst keine Informationszugangsansprüche
    101 gewährt, sondern diese voraussetzt und vielmehr in
    102 Ergänzung der Informationszugangsvorschriften die
    103 kommerzielle Nutzung solcher Informationen regelt. Eine
    104 Zwitterstellung nehmen die Geodatenzugangsgesetze des
    105 Bundes und der Länder ein, die sowohl Regelungen zum
    106 Informationszugang (Bereitstellung) als auch zur
    107 Informationsweiterverwendung enthalten. Diese drei Ebenen
    108 sind wiederum in Landes- und Bundesregelungen unterteilt,
    109 da Bund und Länder ihre Regelungsbereiche jeweils getrennt
    110 regeln. Eine Ausnahme machen hier das
    111 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und das Agrar- und
    112 Fischereifonds-Informationen-Gesetz (AFIG), [FN: Gesetz zur
    113 Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von
    114 Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und
    115 Fischerei vom 26.11.2008 (BGBl. I S. 2330).] die als
    116 bereichsspezifische Informationszugangsgesetze jeweils die
    117 Behörden von Bund und Ländern erfassen. [FN: Vgl. § 1 Abs.
    118 2 VIG und § 2 Abs. 1 Satz 1 AFIG.]
    119
    120 Das Informationszugangsrecht ist von einer Vielzahl von
    121 Regelungen geprägt, deren Abgrenzung voneinander in der
    122 Rechtsanwendung nicht immer einfach ist. So gelten z.B. mit
    123 IFG, UIG, VIG, IWG, GeoZG, AIFG und StUG für die Behörden
    124 des Bundes bereits sieben Gesetzte, die
    125 Informationszugangsansprüche und
    126 Informationsweiterverwendung regeln. Auf Länderebene stellt
    127 sich die Lage entsprechend dar.
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