1 | [Das gesamte Kapitel 03.03 wird von CDU/CSU und FDP streitig |
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8 | Ein allgemeiner Anspruch für jeden auf Zugang zu amtlichen |
9 | Informationen, unabhängig von einer direkten persönlichen |
10 | Betroffenheit bzw. ohne ein rechtliches Interesse darlegen |
11 | zu müssen ist in Deutschland mit dem |
12 | Informationsfreiheitsgesetz (IFG) am 1. Januar 2006 in Kraft |
13 | getreten. Zuvor gab es in vier Ländern bereits vergleichbare |
14 | gesetzliche Regelungen. Das Informationsfreiheitsgesetz des |
15 | Bundes regelt dabei den Zugang zu amtlichen Informationen |
16 | von Bundesbehörden. Die mittlerweile 11 |
17 | Informationsfreiheitsgesetze der Länder regeln den Zugang zu |
18 | Informationen von Landesbehörden. Dabei variiert die |
19 | Bezeichnung der jeweiligen Gesetze, d.h. in Brandenburg |
20 | beispielsweise gibt es das Akteneinsichts- und |
21 | Informationszugangsgesetz (AIG). In Bremen existiert ein |
22 | Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für |
23 | das Land Bremen. |
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25 | Die Informationsfreiheit hat sich in Deutschland in drei |
26 | Regelungsebenen ausgebildet, die typischerweise unverbunden |
27 | nebeneinanderstehen: Auf der Ebene der allgemeinen |
28 | Informationsfreiheitsgesetze, der Ebene der |
29 | bereichsspezifischen Informationszugangsgesetze [FN: Wie |
30 | z.B. die Umweltinformationsgesetze des Bundes und der |
31 | Länder, das Verbraucherinformationsgesetz (VIG), das |
32 | Stasi-Unterlagengesetz, die presserechtlichen Vorschriften |
33 | der Länder, die Archivgesetze des Bundes und der Länder.] |
34 | und der Ebene der Akteneinsichts- und Auskunftsrechte für |
35 | Verfahrensbeteiligte [FN: Z.B. §29 VwVfG, § 25 SGB X, § 111 |
36 | GWB, § 21 Flugunfalluntersuchungsgesetz.] und für |
37 | unmittelbar betroffene Personen. [FN: Z.B. |
38 | Personalakteneinsicht § 93c BBG, datenschutzrechtliches |
39 | Auskunftsrecht § 19 BDSG, Auskunftsrecht zu gespeicherten |
40 | Daten § 15 BVerfSchG, § 7 BND-G, § 9 MAD-G, § 37 BKA-G, § |
41 | 150 Abs. 4 GewO (Auskunft aus Gewerbezentralregister), § 10 |
42 | Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Veröffentlichung von |
43 | Informationen zu Gefahren durch sog. Verbraucherprodukte).] |
44 | Zusätzlich gibt es besondere Auskunftsrechte für |
45 | Journalistinnen und Journalisten nach den |
46 | Landesmediengesetzen. |
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48 | Daneben tritt noch das Informationsweiterverwendungsgesetz |
49 | (IWG), das selbst keine Informationszugangsansprüche |
50 | gewährt, sondern diese voraussetzt und vielmehr in Ergänzung |
51 | der Informationszugangsvorschriften die kommerzielle Nutzung |
52 | solcher Informationen regelt. Eine Zwitterstellung nehmen |
53 | die Geodatenzugangsgesetze des Bundes und der Länder ein, |
54 | die sowohl Regelungen zum Informationszugang |
55 | (Bereitstellung) als auch zur Informationsweiterverwendung |
56 | enthalten. Diese drei Ebenen sind wiederum in Landes- und |
57 | Bundesregelungen unterteilt, da Bund und Länder ihre |
58 | Regelungsbereiche jeweils getrennt regeln. Eine Ausnahme |
59 | machen hier das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und das |
60 | Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz (AFIG), [FN: |
61 | Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die |
62 | Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für |
63 | Landwirtschaft und Fischerei vom 26.11.2008 (BGBl. I S. |
64 | 2330).] die als bereichsspezifische |
65 | Informationszugangsgesetze jeweils die Behörden von Bund und |
66 | Ländern erfassen. [FN: Vgl. § 1 Abs. 2 VIG und § 2 Abs. 1 |
67 | Satz 1 AFIG.] |
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69 | Das Informationszugangsrecht ist von einer Vielzahl von |
70 | Regelungen geprägt, deren Abgrenzung voneinander in der |
71 | Rechtsanwendung nicht immer einfach ist. So gelten z.B. mit |
72 | IFG, UIG, VIG, IWG, GeoZG, AIFG und StUG für die Behörden |
73 | des Bundes bereits sieben Gesetzte, die |
74 | Informationszugangsansprüche und |
75 | Informationsweiterverwendung regeln. Auf Länderebene stellt |
76 | sich die Lage entsprechend dar. |
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03.03.02 Überblick über den Zugang zu staatlichen Informationen (Originalversion)
von EnqueteBuero, angelegt -
03.03.02 Überblick über den Zugang zu staatlichen Informationen (Originalversion)
von EnqueteSekretariat, angelegt1 2 Ein allgemeiner Anspruch für jeden auf Zugang zu amtlichen 3 Informationen, unabhängig von einer direkten persönlichen 4 Betroffenheit bzw. ohne ein rechtliches Interesse darlegen 5 zu müssen ist in Deutschland mit dem 6 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) am 1. Januar 2006 in 7 Kraft getreten.. Zuvor gab es in vier Ländern bereits 8 vergleichbare gesetzliche Regelungen. Auch in den 9 Verfassungen Brandenburgs, Bremens, 10 Mecklenburg-Vorpommerns, Rheinland-Pfalz, Sachsens, 11 Sachsen-Anhalts und Thüringens wird ein Grundrechte auf 12 Informationszu-gang gewährt. Das Recht ist allerdings sehr 13 unterschiedlich ausgestaltet. 14 15 Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes regelt den 16 Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden. Die 17 mittlerweile 11 Informationsfreiheitsgesetze der Länder 18 regeln den Zugang zu Informationen von Landesbehörden. 19 Dabei variiert die Bezeichnung der jeweiligen Gesetze, d.h. 20 in Brandenburg beispielsweise gibt es das Akteneinsichts- 21 und Informationszu-gangsgesetz (AIG). In Bremen existiert 22 ein Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informa-tionen 23 für das Land Bremen. 24 25 Die Informationsfreiheit hat sich in Deutschland in drei 26 Regelungsebenen ausgebildet, die typischerweise unverbunden 27 nebeneinanderstehen: Auf der Ebene der allgemeinen 28 Informa-tionsfreiheitsgesetze, der Ebene der 29 bereichsspezifischen Informationszugangsgesetze [Wie z. B. 30 die Umweltinformationsgesetze des Bundes und der Länder, 31 das Verbraucherinformations-gesetz (VIG), das 32 Stasi-Unterlagengesetz, die presserechtlichen Vorschriften 33 der Länder, die Archivgesetze des Bundes und der Länder.] 34 und der Ebene der Akteneinsichts- und Aus-kunftsrechte für 35 Verfahrensbeteiligte [z.B. §29 VwVfG, § 25 SGB X, § 111 36 GWB, § 21 Flugunfalluntersuchungsgesetz.] und für 37 unmittelbar betroffene Personen. [ z.B. 38 Personalakteneinsicht § 93c BBG, datenschutzrechtliches 39 Auskunftsrecht § 19 BDSG, Auskunftsrecht zu gespeicherten 40 Daten § 15 BVerfSchG, § 7 BND-G, § 9 MAD-G, § 37 BKA-G, § 41 150 Abs. 4 GewO (Auskunft aus Gewerbezentralregister), § 10 42 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Veröffentlichung von 43 Informationen zu Gefahren durch sog. Verbraucherprodukte).] 44 Zusätzlich gibt es besondere Auskunftsrechte für 45 Journalistinnen und Journalisten nach den 46 Landesmediengesetzen. 47 48 Daneben tritt noch das Informationsweiterverwendungsgesetz 49 (IWG), das selbst keine Infor-mationszugangsansprüche 50 gewährt, sondern diese voraussetzt und vielmehr in 51 Ergänzung der Informationszugangsvorschriften die 52 kommerzielle Nutzung solcher Informationen regelt. 53 54 Eine Zwitterstellung nehmen die Geodatenzugangsgesetze des 55 Bundes und der Länder ein, die sowohl Regelungen zum 56 Informationszugang (Bereitstellung) als auch zur 57 Informationsweiterverwendung enthalten. Diese drei Ebenen 58 sind wiederum in Landes- und Bundesregelungen unterteilt, 59 da Bund und Länder ihre Regelungsbereiche jeweils getrennt 60 regeln. Eine Ausnahme machen hier das 61 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und das Agrar- und 62 Fischereifonds-Informationen-Gesetz (AFIG), [Gesetz zur 63 Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von 64 Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und 65 Fischerei vom 26.11.2008 (BGBl. I S. 2330).] die als 66 bereichsspezifische Informationszugangsgesetze jeweils die 67 Behörden von Bund und Ländern erfassen. [Vergl. § 1 Abs. 2 68 VIG und § 2 Abs. 1 Satz 1 AFIG.] 69 70 Das Informationszugangsrecht ist von einer Vielzahl von 71 Regelungen geprägt, deren Abgren-zung voneinander in der 72 Rechtsanwendung nicht immer einfach ist. So gelten z. B. 73 mit IFG, UIG, VIG, IWG, GeoZG, AIFG und StUG für die 74 Behörden des Bundes bereits sieben Ge-setzte, die 75 Informationszugangsansprüche und 76 Informationsweiterverwendung regeln. Auf Länderebene stellt 77 sich in Deutschland in drei Regelungsebenen ausgebildet,78 die typischerweise unverbunden nebeneinanderstehen: Auf der79 Ebene der allgemeinen Informationsfreiheitsgesetze, der80 Ebene der bereichsspezifischen Informationszugangsgesetze81 [FN: Wie z.B. die Umweltinformationsgesetze des Bundes und82 der Länder, das Verbraucherinformationsgesetz (VIG), das83 Stasi-Unterlagengesetz, die presserechtlichen Vorschriften84 der Länder, die Archivgesetze des Bundes und der Länder.]85 und der Ebene der Akteneinsichts- und Auskunftsrechte für86 Verfahrensbeteiligte [FN: Z.B. §29 VwVfG, § 25 SGB X, § 11187 GWB, § 21 Flugunfalluntersuchungsgesetz.] und für88 unmittelbar betroffene Personen. [FN: Z.B.89 Personalakteneinsicht § 93c BBG, datenschutzrechtliches90 Auskunftsrecht § 19 BDSG, Auskunftsrecht zu gespeicherten91 Daten § 15 BVerfSchG, § 7 BND-G, § 9 MAD-G, § 37 BKA-G, §92 150 Abs. 4 GewO (Auskunft aus Gewerbezentralregister), § 1093 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Veröffentlichung von94 Informationen zu Gefahren durch sog. Verbraucherprodukte).]95 Zusätzlich gibt es besondere Auskunftsrechte für96 Journalistinnen und Journalisten nach den97 Landesmediengesetzen.98 99 Daneben tritt noch das Informationsweiterverwendungsgesetz100 (IWG), das selbst keine Informationszugangsansprüche101 gewährt, sondern diese voraussetzt und vielmehr in102 Ergänzung der Informationszugangsvorschriften die103 kommerzielle Nutzung solcher Informationen regelt. Eine104 Zwitterstellung nehmen die Geodatenzugangsgesetze des105 Bundes und der Länder ein, die sowohl Regelungen zum106 Informationszugang (Bereitstellung) als auch zur107 Informationsweiterverwendung enthalten. Diese drei Ebenen108 sind wiederum in Landes- und Bundesregelungen unterteilt,109 da Bund und Länder ihre Regelungsbereiche jeweils getrennt110 regeln. Eine Ausnahme machen hier das111 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und das Agrar- und112 Fischereifonds-Informationen-Gesetz (AFIG), [FN: Gesetz zur113 Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von114 Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und115 Fischerei vom 26.11.2008 (BGBl. I S. 2330).] die als116 bereichsspezifische Informationszugangsgesetze jeweils die117 Behörden von Bund und Ländern erfassen. [FN: Vgl. § 1 Abs.118 2 VIG und § 2 Abs. 1 Satz 1 AFIG.]119 120 Das Informationszugangsrecht ist von einer Vielzahl von121 Regelungen geprägt, deren Abgrenzung voneinander in der122 Rechtsanwendung nicht immer einfach ist. So gelten z.B. mit123 IFG, UIG, VIG, IWG, GeoZG, AIFG und StUG für die Behörden124 des Bundes bereits sieben Gesetzte, die125 Informationszugangsansprüche und126 Informationsweiterverwendung regeln. Auf Länderebene stellt127 sichdie Lage entsprechend dar.128 129