1 | Schleswig-Holstein hat als bisher einziges Land ein eigenes |
2 | E-Government-Gesetz erlassen. Mit dem Gesetz zur |
3 | elektronischen Verwaltung vom 8. Juli 2009 ist der |
4 | notwendige rechtliche Rahmen für die Anforderungen einer |
5 | zukunfts- und leistungsfähigen Netzwerkverwaltung an die |
6 | technische und prozessuale Interoperabilität geschaffen |
7 | worden. Das Gesetz enthält neben allgemeinen Bestimmungen |
8 | zum E-Government die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung |
9 | Vorgaben für die verwaltungsträgerübergreifende |
10 | elektronische Kommunikation festzulegen und kommt damit der |
11 | Notwendigkeit nach rechtsverbindlichen Regelungen der |
12 | verwaltungsträgerübergreifenden Prozessorganisation nach. |
13 | Das Gesetz ist auch die rechtliche Grundlage für die |
14 | gemeinsame Nutzung der zentralen E-Government-Basisdienste |
15 | (z. B. einheitliches Verfahren im Meldewesen). |
16 | |
17 | Das Land Berlin plant derzeit ebenfalls ein E-Government und |
18 | Organisationsgesetz. Der Referentenentwurf wurde bereits im |
19 | Jahr 2011 veröffentlicht. [FN: |
20 | http://www.berlin.de/imperia/md/content/verwaltungsmodernisi |
21 | erung/publikationen/110620_stand_19._sts_a_synopse_egovgeset |
22 | z.pdf] Grundlage des Gesetzes ist ein umfassendes |
23 | Verständnis von E-Government im Sinne einer alle |
24 | Verwaltungsebenen und |
25 | –bereiche einschließenden grundlegenden Umgestaltung |
26 | bestehender Verwaltungsverfahren und -strukturen unter |
27 | Nutzung der Möglichkeiten der Informations- und |
28 | Kommunikationstechnik. Dieses Verständnis beinhaltet auch, |
29 | die dazu erforderlichen Fähigkeiten der Beschäftigten zu |
30 | fördern. Das Gesetz soll durch seine Regelungen zur |
31 | elektronischen Abwicklung von Verwaltungsprozessen, |
32 | Transparenz, IT-Steuerung und Verwaltungsorganisation die |
33 | Berliner Verwaltung modernisieren, Wirtschaftlichkeit und |
34 | Bürgerfreundlichkeit erhöhen, allgemeine |
35 | Partizipationsmöglichkeiten verbessern und einen Beitrag zur |
36 | Förderung des Standortes Berlin leisten. |
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03.02.01.03 E-Government-Gesetze der Länder (Originalversion)
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