Papier: 02.03.01.01 Bestandsaufnahme und Trends digitaler Beteiligungsformen an legislativen Debatten und Trends - Petitionen
Originalversion
1 | Ein Einwirken der Bürger auf die Arbeit der Legislative |
2 | zwischen den Wahlen findet in Deutschland auf der Ebene des |
3 | Bundes in erster Linie über die Eingabe von Petitionen |
4 | statt. |
5 | |
6 | Eine Petition bezeichnet eine Eingabe an eine zuständige |
7 | Behörde oder an den Petitionsausschuss einer |
8 | Volksvertretung. [FN: |
9 | http://www.lexexakt.de/glossar/petition.php] Grundsätzlich |
10 | wird unterschieden zwischen Ersuchen, die auf die Regelung |
11 | eines allgemeinen politischen Gegenstands zielen (z. B. den |
12 | Beschluss oder die Änderung eines Gesetzes durch das |
13 | Parlament) und Beschwerden, die um Abhilfe im Falle eines |
14 | individuell erfahrenen Unrechts bitten. Sie können sich |
15 | somit vor allem auf die Schaffung, Streichung oder Änderung |
16 | von abstrakt-generellen Regelungen (z.B. Gesetzen und |
17 | Verordnungen) oder aber auf ein Verwaltungshandeln im |
18 | Einzelfall beziehen. Da der Petitionsausschuss des Deutschen |
19 | Bundestages aus Gründen der Gewaltenteilung keine |
20 | „Superrevisionsinstanz“ ist mit dem rechtskräftige |
21 | Entscheidungen der Gerichte überprüft oder geändert werden |
22 | können, sind Petitionen somit in Deutschland vor allem in |
23 | den Handlungsfeldern der Legislative und der Exekutive |
24 | bedeutsam. Seit der Einführung öffentlicher Petitionen und |
25 | öffentlicher Beratungen des Petitionsausschusses im Jahre |
26 | 2005 bietet das Petitionsrecht allerdings neue Möglichkeiten |
27 | der Beteiligung. Petitionen erlauben nun neben Beschwerden |
28 | in Einzelfällen politische Initiativen direkt beim Bundestag |
29 | zu platzieren und öffentlich zu diskutieren. |
30 | |
31 | Das Petitionsrecht ist ein Grundrecht, das gemäß Art. 17 GG |
32 | jedermann offen steht. Am 22. April 1953 entschied das |
33 | Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 2, 225) im Hinblick auf |
34 | Petitionen wie folgt [FN: |
35 | http://web.archive.org/web/20061124132722/http:/www.oefre.un |
36 | ibe.ch/law/dfr/bv002225.html]: |
37 | |
38 | 1. Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der |
39 | eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, dass |
40 | die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, |
41 | sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten |
42 | die Art der Erledigung schriftlich mitteilt. |
43 | |
44 | 2. Wer auf eine zulässige Petition ordnungsgemäß beschieden |
45 | ist, hat, wenn er die gleiche Petition nochmals bei der |
46 | gleichen Stelle anbringt, grundsätzlich keinen Anspruch auf |
47 | sachliche Prüfung und Bescheidung. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Ein Einwirken der Bürger auf die Arbeit der Legislative |
2 | zwischen den Wahlen findet in Deutschland auf der Ebene des |
3 | Bundes in erster Linie über die Eingabe von Petitionen |
4 | statt. |
5 | |
6 | Eine Petition bezeichnet eine Eingabe an eine zuständige |
7 | Behörde oder an den Petitionsausschuss einer |
8 | Volksvertretung. [FN: |
9 | http://www.lexexakt.de/glossar/petition.php] Grundsätzlich |
10 | wird unterschieden zwischen Ersuchen, die auf die Regelung |
11 | eines allgemeinen politischen Gegenstands zielen (z. B. den |
12 | Beschluss oder die Änderung eines Gesetzes durch das |
13 | Parlament) und Beschwerden, die um Abhilfe im Falle eines |
14 | individuell erfahrenen Unrechts bitten. Sie können sich |
15 | somit vor allem auf die Schaffung, Streichung oder Änderung |
16 | von abstrakt-generellen Regelungen (z.B. Gesetzen und |
17 | Verordnungen) oder aber auf ein Verwaltungshandeln im |
18 | Einzelfall beziehen. Da der Petitionsausschuss des Deutschen |
19 | Bundestages aus Gründen der Gewaltenteilung keine |
20 | „Superrevisionsinstanz“ ist mit dem rechtskräftige |
21 | Entscheidungen der Gerichte überprüft oder geändert werden |
22 | können, sind Petitionen somit in Deutschland vor allem in |
23 | den Handlungsfeldern der Legislative und der Exekutive |
24 | bedeutsam. Seit der Einführung öffentlicher Petitionen und |
25 | öffentlicher Beratungen des Petitionsausschusses im Jahre |
26 | 2005 bietet das Petitionsrecht allerdings neue Möglichkeiten |
27 | der Beteiligung. Petitionen erlauben nun neben Beschwerden |
28 | in Einzelfällen politische Initiativen direkt beim Bundestag |
29 | zu platzieren und öffentlich zu diskutieren. |
30 | |
31 | Das Petitionsrecht ist ein Grundrecht, das gemäß Art. 17 GG |
32 | jedermann offen steht. Am 22. April 1953 entschied das |
33 | Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 2, 225) im Hinblick auf |
34 | Petitionen wie folgt [FN: |
35 | http://web.archive.org/web/20061124132722/http:/www.oefre.un |
36 | ibe.ch/law/dfr/bv002225.html]: |
37 | |
38 | 1. Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der |
39 | eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, dass |
40 | die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, |
41 | sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten |
42 | die Art der Erledigung schriftlich mitteilt. |
43 | |
44 | 2. Wer auf eine zulässige Petition ordnungsgemäß beschieden |
45 | ist, hat, wenn er die gleiche Petition nochmals bei der |
46 | gleichen Stelle anbringt, grundsätzlich keinen Anspruch auf |
47 | sachliche Prüfung und Bescheidung. |
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