Papier: 02.03.01.01 Bestandsaufnahme und Trends digitaler Beteiligungsformen an legislativen Debatten und Trends - Petitionen

Originalversion

1 Ein Einwirken der Bürger auf die Arbeit der Legislative
2 zwischen den Wahlen findet in Deutschland auf der Ebene des
3 Bundes in erster Linie über die Eingabe von Petitionen
4 statt.
5
6 Eine Petition bezeichnet eine Eingabe an eine zuständige
7 Behörde oder an den Petitionsausschuss einer
8 Volksvertretung. [FN:
9 http://www.lexexakt.de/glossar/petition.php] Grundsätzlich
10 wird unterschieden zwischen Ersuchen, die auf die Regelung
11 eines allgemeinen politischen Gegenstands zielen (z. B. den
12 Beschluss oder die Änderung eines Gesetzes durch das
13 Parlament) und Beschwerden, die um Abhilfe im Falle eines
14 individuell erfahrenen Unrechts bitten. Sie können sich
15 somit vor allem auf die Schaffung, Streichung oder Änderung
16 von abstrakt-generellen Regelungen (z.B. Gesetzen und
17 Verordnungen) oder aber auf ein Verwaltungshandeln im
18 Einzelfall beziehen. Da der Petitionsausschuss des Deutschen
19 Bundestages aus Gründen der Gewaltenteilung keine
20 „Superrevisionsinstanz“ ist mit dem rechtskräftige
21 Entscheidungen der Gerichte überprüft oder geändert werden
22 können, sind Petitionen somit in Deutschland vor allem in
23 den Handlungsfeldern der Legislative und der Exekutive
24 bedeutsam. Seit der Einführung öffentlicher Petitionen und
25 öffentlicher Beratungen des Petitionsausschusses im Jahre
26 2005 bietet das Petitionsrecht allerdings neue Möglichkeiten
27 der Beteiligung. Petitionen erlauben nun neben Beschwerden
28 in Einzelfällen politische Initiativen direkt beim Bundestag
29 zu platzieren und öffentlich zu diskutieren.
30
31 Das Petitionsrecht ist ein Grundrecht, das gemäß Art. 17 GG
32 jedermann offen steht. Am 22. April 1953 entschied das
33 Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 2, 225) im Hinblick auf
34 Petitionen wie folgt [FN:
35 http://web.archive.org/web/20061124132722/http:/www.oefre.un
36 ibe.ch/law/dfr/bv002225.html]:
37
38 1. Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der
39 eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, dass
40 die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt,
41 sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten
42 die Art der Erledigung schriftlich mitteilt.
43
44 2. Wer auf eine zulässige Petition ordnungsgemäß beschieden
45 ist, hat, wenn er die gleiche Petition nochmals bei der
46 gleichen Stelle anbringt, grundsätzlich keinen Anspruch auf
47 sachliche Prüfung und Bescheidung.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Ein Einwirken der Bürger auf die Arbeit der Legislative
2 zwischen den Wahlen findet in Deutschland auf der Ebene des
3 Bundes in erster Linie über die Eingabe von Petitionen
4 statt.
5
6 Eine Petition bezeichnet eine Eingabe an eine zuständige
7 Behörde oder an den Petitionsausschuss einer
8 Volksvertretung. [FN:
9 http://www.lexexakt.de/glossar/petition.php] Grundsätzlich
10 wird unterschieden zwischen Ersuchen, die auf die Regelung
11 eines allgemeinen politischen Gegenstands zielen (z. B. den
12 Beschluss oder die Änderung eines Gesetzes durch das
13 Parlament) und Beschwerden, die um Abhilfe im Falle eines
14 individuell erfahrenen Unrechts bitten. Sie können sich
15 somit vor allem auf die Schaffung, Streichung oder Änderung
16 von abstrakt-generellen Regelungen (z.B. Gesetzen und
17 Verordnungen) oder aber auf ein Verwaltungshandeln im
18 Einzelfall beziehen. Da der Petitionsausschuss des Deutschen
19 Bundestages aus Gründen der Gewaltenteilung keine
20 „Superrevisionsinstanz“ ist mit dem rechtskräftige
21 Entscheidungen der Gerichte überprüft oder geändert werden
22 können, sind Petitionen somit in Deutschland vor allem in
23 den Handlungsfeldern der Legislative und der Exekutive
24 bedeutsam. Seit der Einführung öffentlicher Petitionen und
25 öffentlicher Beratungen des Petitionsausschusses im Jahre
26 2005 bietet das Petitionsrecht allerdings neue Möglichkeiten
27 der Beteiligung. Petitionen erlauben nun neben Beschwerden
28 in Einzelfällen politische Initiativen direkt beim Bundestag
29 zu platzieren und öffentlich zu diskutieren.
30
31 Das Petitionsrecht ist ein Grundrecht, das gemäß Art. 17 GG
32 jedermann offen steht. Am 22. April 1953 entschied das
33 Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 2, 225) im Hinblick auf
34 Petitionen wie folgt [FN:
35 http://web.archive.org/web/20061124132722/http:/www.oefre.un
36 ibe.ch/law/dfr/bv002225.html]:
37
38 1. Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der
39 eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, dass
40 die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt,
41 sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten
42 die Art der Erledigung schriftlich mitteilt.
43
44 2. Wer auf eine zulässige Petition ordnungsgemäß beschieden
45 ist, hat, wenn er die gleiche Petition nochmals bei der
46 gleichen Stelle anbringt, grundsätzlich keinen Anspruch auf
47 sachliche Prüfung und Bescheidung.

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