02.03.01.01 Bestandsaufnahme und Trends digitaler Beteiligungsformen an legislativen Debatten und Trends - Petitionen

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    von EnqueteSekretariat, angelegt
    1 Ein Einwirken der Bürger auf die Arbeit der Legislative
    2 zwischen den Wahlen findet in Deutschland auf der Ebene des
    3 Bundes in erster Linie über die Eingabe von Petitionen
    4 statt.
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    6 Eine Petition bezeichnet eine Eingabe an eine zuständige
    7 Behörde oder an den Petitionsausschuss einer
    8 Volksvertretung. [FN:
    9 http://www.lexexakt.de/glossar/petition.php] Grundsätzlich
    10 wird unterschieden zwischen Ersuchen, die auf die Regelung
    11 eines allgemeinen politischen Gegenstands zielen (z. B. den
    12 Beschluss oder die Änderung eines Gesetzes durch das
    13 Parlament) und Beschwerden, die um Abhilfe im Falle eines
    14 individuell erfahrenen Unrechts bitten. Sie können sich
    15 somit vor allem auf die Schaffung, Streichung oder Änderung
    16 von abstrakt-generellen Regelungen (z.B. Gesetzen und
    17 Verordnungen) oder aber auf ein Verwaltungshandeln im
    18 Einzelfall beziehen. Da der Petitionsausschuss des Deutschen
    19 Bundestages aus Gründen der Gewaltenteilung keine
    20 „Superrevisionsinstanz“ ist mit dem rechtskräftige
    21 Entscheidungen der Gerichte überprüft oder geändert werden
    22 können, sind Petitionen somit in Deutschland vor allem in
    23 den Handlungsfeldern der Legislative und der Exekutive
    24 bedeutsam. Seit der Einführung öffentlicher Petitionen und
    25 öffentlicher Beratungen des Petitionsausschusses im Jahre
    26 2005 bietet das Petitionsrecht allerdings neue Möglichkeiten
    27 der Beteiligung. Petitionen erlauben nun neben Beschwerden
    28 in Einzelfällen politische Initiativen direkt beim Bundestag
    29 zu platzieren und öffentlich zu diskutieren.
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    31 Das Petitionsrecht ist ein Grundrecht, das gemäß Art. 17 GG
    32 jedermann offen steht. Am 22. April 1953 entschied das
    33 Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 2, 225) im Hinblick auf
    34 Petitionen wie folgt [FN:
    35 http://web.archive.org/web/20061124132722/http:/www.oefre.un
    36 ibe.ch/law/dfr/bv002225.html]:
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    38 1. Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der
    39 eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, dass
    40 die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt,
    41 sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten
    42 die Art der Erledigung schriftlich mitteilt.
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    44 2. Wer auf eine zulässige Petition ordnungsgemäß beschieden
    45 ist, hat, wenn er die gleiche Petition nochmals bei der
    46 gleichen Stelle anbringt, grundsätzlich keinen Anspruch auf
    47 sachliche Prüfung und Bescheidung.