Papier: 01.04.06.02 Anonyme bzw. pseudonyme Nutzung von sozialen Netzwerken
Originalversion
1 | Der Streit um die Möglichkeit anonymer Kommunikation |
2 | entzündet sich nicht nur an derzei-tigen – und zusätzlich |
3 | geforderten – staatlichen Kennzeichnungspflichten, sondern |
4 | auch am Handeln privater Plattformen und |
5 | Kommunikationstools, die eine Anmeldung und eine Nut-zung |
6 | nur mit Klarnamen zulassen. Unterschiedliche Auffassungen |
7 | gibt es beispielsweise über die Pflicht zur |
8 | personenbezogenen Kommunikation in sozialen Netzwerken und |
9 | sonstigen privaten Plattformen. So lassen Facebook und |
10 | weitere große soziale Netzwerke Teilnehmer nur dann zu, wenn |
11 | sie sich unter ihrem Klarnamen anmelden. |
12 | |
13 | Seitens der Anbieter wird die Verwendung von Pseudonymen |
14 | oder aber falschen Namen über die allgemeinen |
15 | Geschäftsbedingungen ausgeschlossen bzw. als |
16 | vertragswidriges Verhalten definiert. Daran wird kritisiert, |
17 | dass so eine Vielzahl von personenbezogenen Daten entstehe, |
18 | über die die Nutzer schnell die Kontrolle verlieren könnten. |
19 | Weiterhin wird kritisiert, dass zahlreiche rechtliche |
20 | Bestimmungen nicht eingehalten würden. Zudem sei nicht |
21 | ausgeschlos-sen, dass auch Dritte Zugriff auf die |
22 | personenbezogenen Daten nehmen könnten und sie für |
23 | beispielsweise Werbung oder aber die Erstellung von |
24 | Persönlichkeitsprofilen verwenden wür-den. Zudem gibt es |
25 | Befürchtungen, dass bei einer Pflicht zur namentlichen |
26 | Äußerung die Ge-fahr bestehen könnte, dass sich Personen am |
27 | Gebrauch ihrer Kommunikationsfreiheit gehin-dert sehen, weil |
28 | sie negative Konsequenzen einer Äußerung in beruflicher und |
29 | persönlicher Hinsicht oder eine gezielte Profilbildung |
30 | hinsichtlich geäußerter politischer Meinungsbekun-dungen |
31 | befürchten. Es soll verhindert werden, dass in solchen |
32 | Situationen eine Form der Selbstzensur (sogenannter Chilling |
33 | effect) greift. |
34 | |
35 | Diese vorgenannten Fragen sind auch für die aktive |
36 | politische Kommunikation und Partizipa-tion von Nutzern im |
37 | Internet von Bedeutung, da viele Abgeordnete der nationalen |
38 | Parlamente und des Europäischen Parlamentes eine |
39 | Kommunikation via sozialer Netzwerke unterstützen und |
40 | ermöglichen. Eine Zuordnung von politischen |
41 | Meinungsäußerungen im Rahmen der Er-stellung von |
42 | Persönlichkeitsprofilen ist daher durchaus denkbar und |
43 | könnte für andere Teil-nehmer des politischen Diskurses |
44 | zudem von besonderer Qualität sein. Als mögliche |
45 | Interes-senten hierfür kommen u. a. Unternehmen aus den |
46 | Bereichen Marketing und Public Relations sowie einzelne |
47 | Interessenvertreter und –verbände in Betracht. |
48 | |
49 | Die Anbieter entsprechender Netzwerke berufen sich jedoch |
50 | grundsätzlich auf § 13 Abs. 6 des Telemediengesetzes, der |
51 | eine Pflicht zur Anonymisierung oder Pseudonymisierung dann |
52 | nicht vorschreibe, wenn diese nicht zumutbar sei. Da soziale |
53 | Netzwerke gerade auf personenbezogenen Daten beruhten und |
54 | ohne solche nicht funktionieren könnten, bestehe keine |
55 | Verpflichtung, einen anonymen oder aber pseudonymen Zugriff |
56 | für die Nutzer zu ermöglichen. |
57 | |
58 | Auch die anhaltenden datenschutzrechtlichen |
59 | Herausforderungen von sozialen Netzwerken führen dazu, deren |
60 | pseudonymisierte Nutzungsmöglichkeit als Schutz zu |
61 | diskutieren. So ver-weisen Datenschützer beispielsweise |
62 | darauf, dass gerade in sozialen Netzwerken eine |
63 | pseudonymisierte Nutzung im Sinne des Grundrechts und |
64 | Datenschutzes möglich sein muss. [FN: Beleg fehlt noch, |
65 | Konferenz der Datenschutzbeauftragten] |
66 | |
67 | Es gibt aber auch soziale Netzwerke, die vornehmlich zur |
68 | Darstellung der beruflichen Quali-fikation ihrer Mitglieder |
69 | bestimmt sind. Bei diesen ist die Verwendung von Klarnamen |
70 | ur-sächlich für das gesamte Geschäftsmodell an sich. Zudem |
71 | käme es nicht zu einer umfassenden Profilbildung bzw. eine |
72 | Weitergabe von Daten an Dritte fände nicht statt. Bei |
73 | anderen Geschäftsmodellen steht die Anonymität stärker im |
74 | Vordergrund. So bietet beispielsweise der |
75 | Microbloggingdienst Twitter auch eine anonyme Registrierung |
76 | der Nutzer an. Eine abschlie-ßende rechtliche Klärung der |
77 | aufgeworfenen Fragen durch nationale oder ggf. europäische |
78 | Gerichte steht noch aus [FN: zur wissenschaftlichen |
79 | Aufarbeitung Heilmann 2012] . |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Der Streit um die Möglichkeit anonymer Kommunikation |
2 | entzündet sich nicht nur an derzei-tigen – und zusätzlich |
3 | geforderten – staatlichen Kennzeichnungspflichten, sondern |
4 | auch am Handeln privater Plattformen und |
5 | Kommunikationstools, die eine Anmeldung und eine Nut-zung |
6 | nur mit Klarnamen zulassen. Unterschiedliche Auffassungen |
7 | gibt es beispielsweise über die Pflicht zur |
8 | personenbezogenen Kommunikation in sozialen Netzwerken und |
9 | sonstigen privaten Plattformen. So lassen Facebook und |
10 | weitere große soziale Netzwerke Teilnehmer nur dann zu, wenn |
11 | sie sich unter ihrem Klarnamen anmelden. |
12 | |
13 | Seitens der Anbieter wird die Verwendung von Pseudonymen |
14 | oder aber falschen Namen über die allgemeinen |
15 | Geschäftsbedingungen ausgeschlossen bzw. als |
16 | vertragswidriges Verhalten definiert. Daran wird kritisiert, |
17 | dass so eine Vielzahl von personenbezogenen Daten entstehe, |
18 | über die die Nutzer schnell die Kontrolle verlieren könnten. |
19 | Weiterhin wird kritisiert, dass zahlreiche rechtliche |
20 | Bestimmungen nicht eingehalten würden. Zudem sei nicht |
21 | ausgeschlos-sen, dass auch Dritte Zugriff auf die |
22 | personenbezogenen Daten nehmen könnten und sie für |
23 | beispielsweise Werbung oder aber die Erstellung von |
24 | Persönlichkeitsprofilen verwenden wür-den. Zudem gibt es |
25 | Befürchtungen, dass bei einer Pflicht zur namentlichen |
26 | Äußerung die Ge-fahr bestehen könnte, dass sich Personen am |
27 | Gebrauch ihrer Kommunikationsfreiheit gehin-dert sehen, weil |
28 | sie negative Konsequenzen einer Äußerung in beruflicher und |
29 | persönlicher Hinsicht oder eine gezielte Profilbildung |
30 | hinsichtlich geäußerter politischer Meinungsbekun-dungen |
31 | befürchten. Es soll verhindert werden, dass in solchen |
32 | Situationen eine Form der Selbstzensur (sogenannter Chilling |
33 | effect) greift. |
34 | |
35 | Diese vorgenannten Fragen sind auch für die aktive |
36 | politische Kommunikation und Partizipa-tion von Nutzern im |
37 | Internet von Bedeutung, da viele Abgeordnete der nationalen |
38 | Parlamente und des Europäischen Parlamentes eine |
39 | Kommunikation via sozialer Netzwerke unterstützen und |
40 | ermöglichen. Eine Zuordnung von politischen |
41 | Meinungsäußerungen im Rahmen der Er-stellung von |
42 | Persönlichkeitsprofilen ist daher durchaus denkbar und |
43 | könnte für andere Teil-nehmer des politischen Diskurses |
44 | zudem von besonderer Qualität sein. Als mögliche |
45 | Interes-senten hierfür kommen u. a. Unternehmen aus den |
46 | Bereichen Marketing und Public Relations sowie einzelne |
47 | Interessenvertreter und –verbände in Betracht. |
48 | |
49 | Die Anbieter entsprechender Netzwerke berufen sich jedoch |
50 | grundsätzlich auf § 13 Abs. 6 des Telemediengesetzes, der |
51 | eine Pflicht zur Anonymisierung oder Pseudonymisierung dann |
52 | nicht vorschreibe, wenn diese nicht zumutbar sei. Da soziale |
53 | Netzwerke gerade auf personenbezogenen Daten beruhten und |
54 | ohne solche nicht funktionieren könnten, bestehe keine |
55 | Verpflichtung, einen anonymen oder aber pseudonymen Zugriff |
56 | für die Nutzer zu ermöglichen. |
57 | |
58 | Auch die anhaltenden datenschutzrechtlichen |
59 | Herausforderungen von sozialen Netzwerken führen dazu, deren |
60 | pseudonymisierte Nutzungsmöglichkeit als Schutz zu |
61 | diskutieren. So ver-weisen Datenschützer beispielsweise |
62 | darauf, dass gerade in sozialen Netzwerken eine |
63 | pseudonymisierte Nutzung im Sinne des Grundrechts und |
64 | Datenschutzes möglich sein muss. [FN: Beleg fehlt noch, |
65 | Konferenz der Datenschutzbeauftragten] |
66 | |
67 | Es gibt aber auch soziale Netzwerke, die vornehmlich zur |
68 | Darstellung der beruflichen Quali-fikation ihrer Mitglieder |
69 | bestimmt sind. Bei diesen ist die Verwendung von Klarnamen |
70 | ur-sächlich für das gesamte Geschäftsmodell an sich. Zudem |
71 | käme es nicht zu einer umfassenden Profilbildung bzw. eine |
72 | Weitergabe von Daten an Dritte fände nicht statt. Bei |
73 | anderen Geschäftsmodellen steht die Anonymität stärker im |
74 | Vordergrund. So bietet beispielsweise der |
75 | Microbloggingdienst Twitter auch eine anonyme Registrierung |
76 | der Nutzer an. Eine abschlie-ßende rechtliche Klärung der |
77 | aufgeworfenen Fragen durch nationale oder ggf. europäische |
78 | Gerichte steht noch aus [FN: zur wissenschaftlichen |
79 | Aufarbeitung Heilmann 2012] . |
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