Auch wenn dieser Vorschlag recht formaljuristisch beschrieben ist, halte ich Ihn sehr wohl für extrem relevant und kann ihn daher nur unterstützen und durch eine erweiterte Begründung untermauern.
Die Grundrechte eines Staates sind das zentrale Fundament auf der die jeweilige Demokratie basiert. Eine Einschränkungen dieser Grundrechte kann und muss daher ultima ratio bleiben, die extrem hohe Hürden bedingt und mit der extrem vorsichtig umgegangen werden muss.
Wir alle haben erlebt, dass vor allem in letzter Zeit viele Gesetze nicht ausreichend vorbereitet und geprüft wurden, die anschließend vom Bundeverfassungsgericht als nichtig erklärt wurden.
Besonders Besonder im Zusammenhang mit modernen Medien wie dem Internet, Datenschutz - Datenschutz, sprich der digitalen Welt, in der unsere Gesetzgeber und Politiker eine wohl nur bedingte Kompetenz zu besitzen scheinen. Wie sonst wären all diese Pannen zu erklären.
Zudem scheint sich für mich eine Art laxe Einstellung gegenüber dem Grundgesetz bei unseren Politikern durchzusetzen, bei der nach dem Motto gehandelt wird: Probieren wir einfach mal ob wir das durchbringen, auch wenn berechtigte Zweifel oder noch schlimmer, bereits das Wissen und Bewußtsein einer Grundrechtsüberschreitung oder formalrechtlichen Unzulässigkeit Grundrechtüberschreitung vorhanden sind.
Im Grunde sollten diese Prinzipien allen unseren Staatsvertretern bekannt sein, nichts desto trotz werden sie nicht oder nur teilweise beachtet.
Als da sind:
1. Prüfung auf formelle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes
- Kompetenzabgrenzung
- o Kompetenzabgrenzung
o Ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren
2 Prüfung auf materielle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes
- Wesentlichkeitsgrundsatz
- Bestimmtheitsgrundsatz
- Rückwirkungsverbot
- o Wesentlichkeitsgrundsatz
o Bestimmtheitsgrundsatz
o Rückwirkungsverbot
o Verhältnismäßigkeit
= Rechtsstaatsprinzip (und ggf. Demokratie-Prinzip) Demokratie-prinzip) einschl. Abwehrfunktion der Grundrechte
Grund-rechte
sowie das Sozialstaatsprinzip.
Nehmen wir z.B. die Vorratsdatenspeicherung, so ist relativ klar ersichtlich, das hierbei gegen die definierten Grundsätze verstoßen wurde, bzw. sie nicht ausreichend geprüft und begründet wurden, was ein ensprechendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts nach sich zog. Im Vordergrund stand also vielmehr eine politische Absicht des Gesetzgebers und weniger ein den vorhandenen Normen für Gesetzeshandeln konformes Gesetz.
Daher stimme ich diesem Vorschlag zu, dass unsere Gesetzgeber sich wieder auf die Einhaltung der Regeln besinnt und sich der überragenden Bedeutung unserer Verfassung bewußt wird, die nicht einfach parteipolitischen Interessen parteipolitischen Interesen geopfert werden darf.
Alle Gesetze, die nicht den geforderten Vorausetzungen entsprechen, sind daher per se als nichtig zu definieren.