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1) Wirkliche Unabhängigkeit gibt es nicht, solange die Datenschutzbeauftragten auf Zeit berufen werden. Hier gibt es auf jeden Fall das Risiko, dass auch ein Datenschutzbeauftragter ein normaler Mensch ist, der seine Zukunft durch opportunistische Entscheidungen absichern will. Also müsste man die Datenschutzbeauftragten wie Richter auf Lebenszeit durch ein entsprechendes Selbstverwaltungsgremium berufen.
2) Die Meinungs- und Verhinderungsmacht eines Datenschutzbeauftagten efordert m.E. analog zur Justiz die Möglichkeit, Entscheidungen und Richtlinien in einem Berufungsverfahren überprüfen zu lassen.
Einfach die vorhandenen Strukturen in die Unabhängigkeit zu entlassen, halte ich für keine so gute Idee.
HLemke SV ist dagegen
1) Wirkliche Unabhängigkeit gibt es nicht, solange die Datenschutzbeauftragten auf Zeit berufen werden. Hier gibt es auf jeden Fall das Risiko, dass auch ein Datenschutzbeauftragter ein normaler Mensch ist, der seine Zukunft durch opportunistische Entscheidungen absichern will. Also müsste man die Datenschutzbeauftragten wie Richter auf Lebenszeit durch ein entsprechendes Selbstverwaltungsgremium berufen.
2) Die Meinungs- und Verhinderungsmacht eines Datenschutzbeauftagten efordert m.E. analog zur Justiz die Möglichkeit, Entscheidungen und Richtlinien in einem Berufungsverfahren überprüfen zu lassen.
Einfach die vorhandenen Strukturen in die Unabhängigkeit zu entlassen, halte ich für keine so gute Idee.