Also die Baupläne der Sicherheitsanlagen einer Justizvollzugsanstalt sollten schon verschlossen bleiben. Dies gilt aber nicht für den Vertrag zur Errichtung der selben und damit der öffentlichen Kontrolle über die Verwendung von öffentlichen Mitteln. Mit den gegenwärtig in 9 deutschen Ländern bestehenden Informationsfreiheitsgesetzen werden hier ausreichend Erfahrungen gesammelt.